Leitsatz (amtlich)

1. Der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst (RVO § 165 Abs 1 Nr 2) kann nicht in jedem Fall rein rechnerisch durch Multiplikation des Januarverdienstes mit zwölf ermittelt werden.

2. Die Zugrundelegung des Januarverdienstes zur Feststellung des Jahresarbeitsverdienstes und damit zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser Verdienst auch für die folgenden Monate des Jahres erwartet werden kann.

3. Die Einbeziehung von im Laufe des Jahres eintretenden Gehaltsveränderungen zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht ist dann erforderlich, wenn zu Beginn des Jahres die Rechtsgrundlage der Veränderung schon besteht und lediglich der Eintritt der Veränderung im Laufe des Jahre erfolgt.

4. Dies ist zB der Fall, wenn nach einem schon bei Beginn des Jahres vorhandenen Tarifvertrag eine Gehaltssteigerung im Laufe des Jahres eintritt, etwa wegen Vollendung eines bestimmten Lebensjahres.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655612

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