Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. Ausstrahlung. zeitliche Begrenzung der Entsendung. Rückrufrecht des Arbeitgebers
Orientierungssatz
Aus dem Recht des Arbeitgebers, den Beschäftigten jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen und ihm einen Arbeitsplatz im Inland zuzuweisen, ergibt sich keine im voraus bestehende zeitliche Begrenzung der Entsendung, da nicht bereits zu Beginn der Entsendung feststeht, ob und ggf. wann der Arbeitgeber von seinem Rückrufrecht Gebrauch machen wird.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Renten- und der Arbeitslosenversicherung streitig.
Die 1956 geborene Klägerin war ab Mai 1987 als Speditionskauffrau bei der Firma M GmbH in S beschäftigt. Diese Firma existiert nicht mehr; ein Konkursverfahren ist durch Beschluß des Amtsgerichts Syke vom 24. Juli 1998 eingestellt worden. Die Beiladung des Konkursverwalters, die durch das Sozialgericht (SG) Bremen vorgenommen worden war, ist durch Beschluß des erkennenden Gerichts vom 20. Juli 1999 aufgehoben worden. Die Klägerin war für die Firma M GmbH seit Mai 1993 in Moskau tätig. Nach einer für das Arbeitsamt Bremen erstellten Arbeitsbescheinigung vom 15. Juni 1985 (gemeint: 1995) betrug das Bruttoarbeitsentgelt in den Monaten Oktober bis Dezember 1994 DM 5 670,00, ab Januar 1995 DM 7 052,00 monatlich. Durchgehend wurden für die Klägerin Rentenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit abgeführt. Im Anschluß an eine im März 1995 erfolgte Kündigung stellte das Arbeitsgericht Nienburg mit Urteil vom 12. Juli 1995 fest, daß das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern mit dem 31. Mai 1995 beendet worden sei.
Die Beigeladene zu 3) übersandte der Beklagten die oben erwähnte Arbeitsbescheinigung zur Prüfung, ob die Beschäftigung in Moskau beitragspflichtig gewesen sei. Auf Anfrage teilte der Geschäftsführer der Firma M GmbH mit Schreiben vom 19. September 1995 mit, bei Beginn des Aufenthalts der Klägerin in Moskau sei eine zeitliche Begrenzung der Tätigkeit nicht vereinbart worden. Wegen Unsicherheit über die Rechtslage seien Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Es werde gebeten, die Arbeitgeberanteile zurück zu überweisen. Auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 26. September 1995 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 mit, der 1987 geschlossene Arbeitsvertrag sei auch Grundlage der Tätigkeit in Moskau gewesen. Eine vertragliche Begrenzung der Tätigkeit in Moskau habe es zwar nicht gegeben, nach der Natur der Sache könne eine solche Tätigkeit aber stets nur zeitlich begrenzt sein.
Mit Bescheid vom 20. November 1995 stellte die Beklagte fest, ab Mai 1993 habe das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterlegen. Eine Ausstrahlung liege nicht vor, da die Beschäftigung in Moskau weder ihrer Eigenart nach noch vertraglich im voraus zeitlich begrenzt gewesen sei. Die Beiträge zur Rentenversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit würden auf Antrag erstattet.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und machte geltend, eine Betätigung eines deutschen Arbeitnehmers in Moskau könne immer nur zeitlich begrenzt sein. Die Arbeitnehmer würden in der Regel nach zwei Jahren ausgetauscht, da eine längere Arbeit in Rußland nicht zumutbar sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1996 mit der Begründung zurück, die Entsendung sei nicht im voraus zeitlich begrenzt gewesen, ein Rückrufrecht des Arbeitgebers sei nicht gleichzusetzen mit einer solchen Begrenzung. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 13. Februar 1996 zugestellt.
Die Klägerin hat am 13. März 1996 Klage beim SG Bremen erhoben. Sie hat das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 12. Juli 1995 zu den Akten gereicht. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, nach ihrer Vereinbarung mit der M GmbH habe sie ab Mai 1993 zunächst in dem Moskauer Büro dieser Firma gearbeitet. Ab November 1993 habe sie begonnen, die in Rußland gegründete Tochterfirma I (I) aufzubauen und diese zu einer eigenständigen Einheit zu machen. Die Firma I habe einen russischen Generaldirektor gehabt. Ende 1994 sei es jedoch zu Problemen in der Zusammenarbeit zwischen der Firma I und der Firma M GmbH gekommen. Es habe einen Managementvertrag zwischen der Firma I und der Firma M GmbH gegeben, dieser sei jedoch nicht auffindbar. Ein unbefristeter Aufenthalt in Moskau sei nie beabsichtigt gewesen, eine Befristung des Zeitraums im voraus habe jedoch auch nicht stattgefunden. Mit dem Chef der Firma M GmbH habe sie Gespräche geführt, daß sie nach dem Aufbau der Firma I nach Deutschland zurückkehren sollte. Tätigkeiten von deutschen Arbeitnehmern in Moskau dauerten erfahrungsgemäß zwei bis drei Jahre an.
Die Beklagte hat zur Erwiderung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Die Firma M GmbH hat mit Schreiben vom 17. Januar 1997 mitgeteilt, daß die Dauer der Entsendung nach Moskau im voraus nicht zeitlich begr...