Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer beitragsfreien Zeit als Anrechnungszeit
Orientierungssatz
1. Die Anrechnung einer Versicherungszeit, für die nach Bundesrecht Beiträge nicht gezahlt worden sind, kommt nach § 247 Abs. 2 a SGB 6 als fiktive Beitragszeit in Betracht, soweit grundsätzlich Versicherungspflicht während dieser Zeit bestanden hat.
2. Im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 9. 5. 1945 bis 31. 12. 1991 zurückgelegte Versicherungszeiten sind als Beitragszeiten anzuerkennen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass er beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt hat und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Daran fehlt es bereits, wenn der Versicherte als mitarbeitender Familienangehöriger nicht nachweisen kann, dass er gegen Entgelt gearbeitet hat.
3. Ist die Entrichtung von Beiträgen nicht nachgewiesen, so kommt eine Anerkennung als Anrechnungszeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB 6 dann in Betracht, wenn der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr als Lehrling nicht versicherungspflichtig oder versicherungsfrei war und die Lehrzeit abgeschlossen hat, längstens aber bis zum 28. 2. 1957.
4. Die Anerkennung einer Zeit der Ausbildung als Anrechnungszeit ist ausgeschlossen, wenn sie innerhalb eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt wird. Die Anrechnungszeit soll nur denjenigen vor Nachteilen schützen, der gehindert ist, Pflichtbeiträge zu entrichten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 09. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der im 1940 geborene Kläger stellte im Mai 1998 einen Antrag auf Kontenklärung. Er gab an, vom 01. September 1955 bis 30. Juni 1957 als Lehrling und vom 01. Juli 1957 bis 14. November 1958 als Mitarbeiter in der 12 ha großen elterlichen Landwirtschaft ohne Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen zu sein. Er legte das Facharbeiterzeugnis über die Ausbildung zum Landwirt vom 01. Juli 1957 vor. Außerdem reichte er die Entgeltbescheinigung des Landkreises Teltow-Fläming vom 11. Juni 1998 über eine Beschäftigung als Milchleistungsprüfer der Abteilung Landwirtschaft des Rates des Kreises vom 15. November 1958 bis 31. März 1959 ein. Aus dem ebenfalls überreichten Versicherungsausweis Nr. 1 vom 30. April 1959 geht hervor, dass ab 01. April 1959 eine Beschäftigung bei der Nationalen Volksarmee (NVA) ausgeübt wurde. Beschäftigungszeiten vor dem 01. April 1959 sind in diesem Versicherungsausweis nicht enthalten. Nach dem Zeugnis der NVA-Transportfliegerschule vom 07. Oktober 1962 absolvierte der Kläger vom 04. Januar 1960 bis 03. Oktober 1962 ein Direktstudium mit der Abschlussprüfung zum Flugzeugführer L-60.
Mit Bescheid vom 23. März 1999 stellte die Beklagte die in dem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für Zeiten bis 31. Dezember 1992 nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als verbindlich fest. Die Berücksichtigung der Zeiten vom 01. September 1955 bis 14. November 1958 als Beitragszeit und vom 01. September 1955 bis 28. Februar 1957 als Anrechnungszeit lehnte sie ab, weil nach dem seinerzeit geltenden Recht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht bestanden habe und deshalb Beiträge nicht gezahlt worden seien bzw. weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Auch könne die Lehrzeit vom 01. März 1957 bis 01. Juli 1957 nicht nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI anerkannt werden, da sie nach dem 28. Februar 1957 absolviert worden sei.
Auf seinen im August 2000 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18.Januar 2001 dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01. Januar 2001 bei 64,1440 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Der Bescheid vom 23. März 1999 wurde aufgehoben. Die zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen. Eine erhebliche Änderung trat hierdurch jedoch nicht ein.
Einen im November 2001 gestellten Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 18. Januar 2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2003 ab, weil Arbeitsentgelte über der Beitragsbemessungsgrenze nicht zu berücksichtigen seien.
Im Januar 2003 begehrte der Kläger außerdem eine Überprüfung des Bescheides vom 18. Januar 2001 wegen des Zeitraumes von 1955 bis 1962. Durch seine Eltern seien die geforderten/notwendigen Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden. Nachweise müssten beim damaligen Versicherungsträger vorliegen.
Mit Bescheid vom 03. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Für die Zeit vom 01. September 1955 bis 28. Februar 1957 seien keine Pflichtbeiträge nachgewiesen. Die Lehrzeit könne auch nicht als fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs. 2 a SGB VI anerkannt werden, d...