nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 17.12.1997; Aktenzeichen S 6 (8) R 370/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Dezember 1997 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 22. Dezember 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Dezember 1995 und der Bescheide vom 02. Oktober 1996, 17. Februar 2000 und 26. Juli 2000 verurteilt, der Klägerin die Witwenrente ab 01. Mai 1994 unter Berücksichtigung eines zum 01. Juli 1990 errechneten und ab dem 01. Januar 1992 in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 255 a, 255 b, 255 c SGB VI dynamisierten Zahlbetrages zu gewähren. Soweit nicht durch den nachfolgenden Beschluss das Verfahren zum Ruhen gebracht wird, wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Revision seitens der Beklagten wird zugelassen.
II. Soweit eine Neufeststellung der Rente unter Zugrundelegung höherer persönlicher Entgeltpunkte bzw. persönlicher Entgeltpunkte (Ost) begehrt wird, wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Witwenrente.
Die im April 1912 geborene Klägerin ist die Witwe des am 01. April 1994 verstorbenen P. R. (Versicherter), der als Diplomingenieur zum 01. September 1950 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) einbezogen worden war und seit 01. Juni 1966 Altersrente aus der AVtI und der Sozialversicherung bezog. Die zu Juli 1991 gezahlte Gesamtversorgung von 3 290,00 DM monatlich wurde zum 01. August 1991 zunächst auf 2 010,00 DM monatlich vermindert und später während des deswegen seit 26. April 1993 anhängigen Klageverfahrens (Sozialgericht Frankfurt [Oder] mit den Aktenzeichen S 6 [6, 1, 8] An 82/93 und S 6 RA 1328/99) auf 2 700,00 DM monatlich begrenzt. Während dieses Klageverfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 06. Oktober 1994, mit dem sie die Regelaltersrente vom 01. Juli 1990 bis 30. April 1994 neu feststellte, wobei sie bei der Ermittlung der maßgeblichen monatlichen Rente für die Zeit ab 01. August 1991 von dem begrenzten Betrag von 2 700,00 DM monatlich ausging. Sie legte außerdem für die Rentenberechnung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) auch den nicht angefochtenen Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 16. Februar 1994 zugrunde, mit dem eine Zugehörigkeit zur AVtI vom 01. September 1950 bis 31. Mai 1966 unter Mitteilung von Arbeitsentgelten bis zu den jeweiligen Beträgen der Anlage 3 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festgestellt wurde. Sie ermittelte 17,4960 persönliche Entgeltpunkte und 59,6431 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Mit Bescheid vom 25. Juli 2000 stellte die Beklagte - ausgehend von einer um 6,84 v. H. erhöhten Gesamtversorgung im Dezember 1991 von 3 290,00 DM - die Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 mit 3 515,04 DM und ab 01. Juli 1993 bis 30. April 1994 mit 3 532,15 DM monatlich fest.
Die Klägerin bezieht seit 01. April 1972 Altersrente, die im Dezember 1989 330,00 Mark betrug. Zum 01. Juli 1990 wurde diese Rente auf Deutsche Mark umgestellt, zum 01. Januar 1991 auf 380,00 DM monatlich und zum 01. Juli 1991 auf 437,00 DM monatlich erhöht. Mit Bescheid vom 28. November 1991 wurde sie zum 01. Januar 1992 umgewertet und angepasst. Da die ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) von 8,1400 zu Januar 1992 lediglich eine monatliche Rente von 191,86 DM ergaben, wurde zusätzlich ein Auffüllbetrag von 295,05 DM gewährt.
Der Klägerin gewährte die Beklagte auf deren Antrag von April 1994 mit Bescheid vom 22. Dezember 1994 große Witwenrente ab 01. Mai 1994 unter Zugrundelegung von 17,3429 persönlichen Entgeltpunkten und 59,1231 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit einer monatlichen Rente für das so genannte Sterbevierteljahr von 2 742,75 DM und einem monatlichen Zahlbetrag von 2 571,33 DM, ab 01. August 1994 von 1 702,15 DM bzw. 1 591,51 DM.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem anstelle des gemäß § 10 Abs. 1 AAÜG gekürzten ein auf einer dynamisierten Zusatzversorgung beruhender Zahlbetrag geltend gemacht wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Dezember 1995 zurück: Der Besitzschutz einer Hinterbliebenenrente bestehe nach § 88 Abs. 2 SGB VI nur in Bezug auf die der bisherigen Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte.
Dagegen hat die Klägerin am 21. Dezember 1995 Klage beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) erhoben und einen Anspruch in der Höhe geltend gemacht, wie er in der DDR ohne Begrenzung nach dem AAÜG erworben worden sei.
Mit Bescheid vom 02. Oktober 1996 stellte die Beklagte die große Witwenrente ab 01. Mai 1994 mit 17,4960 persönlichen Entgeltpunkten und 59,6431 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und einer monatlichen Rente - bezogen auf den Rentenbeginn - von 2 766,90 DM und einem monatlichen Zahlbetrag von 2 593,97 DM, ab 01. August 1994 von 1 717,14 DM ...