Verfahrensgang

SG Cottbus (Urteil vom 17.10.1996; Aktenzeichen S 9 R 94/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen B 4 RA 11/01 R)

BSG (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen B 4 RA 13/01 R)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom17. Oktober 1996 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1994 sowie der Bescheide vom 17. August 1998, 04. Februar 1999 und 12. Mai 2000 verurteilt, der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Dynamisierung des Zahlungsbetrages vom 01. Juli 1990 ab 01. Januar 1992 in entsprechender Anwendung der §§ 255 a, 255 b SGB VI zu gewähren.

Soweit nicht durch den nachfolgenden Beschluss das Verfahren zum Ruhen gebracht wird, wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Die Revision seitens der Beklagten wird zugelassen.

II.

Soweit die Ermittlung des Wertes der SGB VI-Rente auf der Grundlage eines reformierten § 307 b Abs. 1 SGB VI und die Regelaltersrente betroffen ist, wird das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

 

Tatbestand

Die 1931 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Rente.

Die Klägerin, freie Schriftstellerin seit 1960, wurde mit Urkunde vom 25. Mai 1988 in die zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglieder des Schriftstellerverbandes der DDR (im Folgenden Zusatzversorgung) einbezogen.

Ab … 1990 wurde der Klägerin Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung in Hohe von 284,00 DM monatlich sowie eine zusätzliche Versorgung aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung in Hohe von 800,00 DM monatlich bewilligt (Rentenbescheid vom 04. Oktober 1990 des FDGB-Kreisvorstandes, Verwaltung der Sozialversicherung, Königs Wusterhausen) Die Rentenanpassung nach der Ersten Rentenanpassungsverordnung – RAV – (vom 14. Dezember 1990, BGBl I Seite 2867) durch den „Gemeinsamen Träger der Sozialversicherung” führte zur Erhöhung der Invalidenrente auf 626,00DM zum 01 Januar 1991, wobei gleichzeitig die Zusatzversorgung um den Erhöhungsbetrag der Altersrente – auf 458,00 DM – verringert wurde. Der Gesamtzahlbetrag von 1.084,00DM änderte sich dadurch nicht. Die Rentenanpassung nach der Zweiten RAV (vom 19. Juni 1991, BGBl I Seite 1.300) zum 01. Juli 1991 durch den „Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung” – erhöhte die Invalidenrente auf 720,00 DM Der Erhöhungsbetrag wurde auf die Zusatzversorgung nicht angerechnet, so dass ab dem 01. Juli 1991, 1.178,00 DM ausgezahlt wurden.

Mit Bescheid vom 29. November 1991 „über die Umwertung und Anpassung der Rente aufgrund des ab 01 Januar 1992 geltenden neuen Rentenrechts” wurde die bisher getätigte Leistung in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgestellt, die ab 01 Januar 1992 1.258,58 DM abzüglich eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Hohe von 80,55 DM betrug, mithin einen Zahlbetrag von 1.178,03 DM ausmachte. Die bisher neben der Rente gezahlte Leistung aus der Zusatzversorgung sei durch das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in die Rentenversicherung überfuhrt worden, künftig werde eine einheitliche Leistung der Rentenversicherung gezahlt. Die Rente sei wegen der Überführung der Leistung aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) neu zu berechnen Dabei seien für die Zeilen der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem die im AAÜG vorgesehenen Arbeitsverdienste zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Neuberechnung der Rente bestehe nicht vor dem 01 Januar 1994.

Den hiergegen am 16. Januar 1992 erhobenen Widerspruch sowie weitere Einwendungen der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 1994 zurück Die Widerspruchsstelle habe den Umwertungsbescheid auch hinsichtlich der zugrunde gelegten Arbeitsjahre und der übermittelten Entgeltpunkte überprüft und eine Fehlerhaftigkeit nicht feststellen können. Die ermittelten Entgeltpunkte blieben ohne Auswirkung. Die auf der Basis von Entgeltpunkten ermittelte Rente sei niedriger als der um 6,84 % erhöhte Betrag aus der Sozialpflichtversicherungsrente und der Zusatzversorgung für Dezember 1991 Somit werde dieser Besitzschutzbetrag auch über den 31. Dezember 1991 hinaus gezahlt.

Gegen den am 20. Juni 1994 per Einschreiben abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 25. Juli 1994 (einem Montag) Klage bei dem Sozialgericht Potsdam erhoben, das diese mit Beschluss vom 22. August 1994 an das Sozialgericht Cottbus verwiesen hat.

Das Sozialgericht hat dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin den Antrag entnommen,

den Bescheid vom 29. November 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1994 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihre Rente

  • gemäß § 307 a SGB VI umzuwerten und zu zahlen
  • mit 800,00DM ungekürzter Zusatzversorgung und Durchführung der Rentenanpassungen sowie Zugrundelegung höhe...

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