Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 30.06.1993; Aktenzeichen S 1 (3,2 SG) An 281/91) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom30. Juni 1993 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 27. November 1991, 21. Dezember 1992, 07. Juni 1993, 28. Dezember 1993, 08. August 1994, 31. August 1994, 03. November 1994, 12. September 1995, 19. Oktober 1995, 13. Juni 1996, 03. August 1999, 22. Dezember 1999 und 07. Januar 2000 verurteilt, dem Kläger die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Dynamisierung des Zahlbetrages zu September 1990 ab 01. Januar 1992 bis 30. April 1998 in entsprechender Anwendung der §§ 255 a, 255 b SGB VI zu gewähren.
Soweit nicht durch den Beschluss vom 13. März 2001 das Verfahren zum Ruhen gebracht worden ist, wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision seitens der Beklagten wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Rente.
Der im … 1933 geborene Kläger ist Arzt und war zuletzt von Mai 1970 bis August 1990 als Ärztlicher Direktor tätig. Zum 01. Februar 1967 wurde er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (AVI) einbezogen. Zum 01. Juli 1988 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und der freiwilligen zusätzlichen Versorgung für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und anderer Hochschulkader in Einrichtungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialwesens (Ärzte AV) bei.
Mit Bescheid der Sozialversicherung vom 27. September 1990 wurde dem Kläger Invalidenrente in Höhe von 612 DM monatlich und Zusatzinvalidenrente in Höhe von 2357 DM monatlich gewährt. Die Zusatzinvalidenrente wurde nach der Anlage zum Rentenbescheid nach den Grundsätzen der Ärzte AV „Anordnung von Mai 1988” berechnet. Grundlage dafür war ein auf 90 v. H. begrenzter durchschnittlicher monatlicher Nettoverdienst im Zeitraum von September 1989 bis August 1990.
Mit Bescheid ohne Datum in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1991 begrenzte die Beklagte zum 01. August 1991 die bis dahin gezahlte Gesamtversorgung von 2969 DM monatlich auf 2010 DM monatlich.
Dagegen hat der Kläger am 15. November 1991 Klage beim Kreisgericht Potsdam erhoben.
Während des Klageverfahrens erteilte die Beklagte die Bescheide vom 27. November 1991 und 21. Dezember 1992, mit denen sie verfügte, dass die bisher gezahlte Versichertenrente künftig als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet und neu berechnet werde. Sie ermittelte hierbei für die Zeit ab 01. Januar 1992 eine monatliche Rente von 2147,48 DM, errechnet aus dem um 6,84 v. H. erhöhten Zahlbetrag von 2010 DM, da sich aus den im maschinellen Verfahren ermittelten 42,2710 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) eine geringere Rentenhöhe ergab.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 01. August 1991, des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1991 sowie der Bescheide vom 27. November 1991 und 21. Dezember 1992 zu verurteilen,
- über den 31. Juli 1991 hinaus weiter 2969 DM zu zahlen,
- ab 01. Juli 1990 die SV-Rente des Klägers zu dynamisieren und anzupassen, ferner die „Zusatzversorgung” ungekürzt zu zahlen und zu dynamisieren und anzupassen, außerdem ab 01. Januar 1992 die SGB VI-Rente zu gewähren, zuzüglich der dynamisierten und angepassten Zusatzversorgung, so dass der Gesamtzahlbetrag 90 Prozent des letzten maßgeblichen angepassten Nettogehalts entspricht.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Bescheid vom 07. Juni 1993 berechnete die Beklagte die bisher gezahlte Rente zu Juli 1993 wegen des geänderten aktuellen Rentenwertes neu, wobei die monatliche Rente von 2147,48 DM unverändert blieb.
Nachdem die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen hatten, dass die Beklagte über die Frage, ob es sich bei der Versorgung nach der Anordnung vom 20. April 1988 um eine FZR-Versicherung oder um eine Zusatzversorgung handele, einen neuen rechtsbehelfsfähigen Bescheid erteilen werde, hat das Sozialgericht Potsdam – im Einverständnis der Beteiligten – ohne mündliche Verhandlung am 30. Juni 1993 die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 01. August 1991 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1991 verurteilt, den Gesamtzahlbetrag in Höhe von 2969 DM über den 31. Juli 1991 hinaus zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Gegen das den Beteiligten jeweils am 12. Juli 1993 zugestellte Urteil haben die Beklagte am 26. Juli 1993 und der Kläger am 05. August 1993 Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat anerkannt, dass dem Kläger für die Zeit ab 01. August 1991 ein Anspruch auf Altersrente aus der Sozialversicherung und auf Leistungen des Zusatzversorgungssystems der Altersversorgung der Intelligenz in Höhe des Gesamtzahlbetrages von 2700 DM monatlich zusteht und in Ausführung dieses Teilanerkenntnisses, das der Kläger angenommen hat, den Bescheid vom 01. Sept...