Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 23.06.1998; Aktenzeichen S 6 AL 476/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom23. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewahrung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01. Oktober 1996 bis 31. Januar 1997.

Die am … 1963 geborene Klägerin war vom 01. Januar 1989 bis 30. September 1996 bei dem Hotel „…” in S. tätig Ausweislich einer Gewerbeerlaubnis des Rates des Kreises Rathenow – Abt Handel und Versorgung – vom 08. November 1988 war dem Ehemann der Klägerin, … (H B), mit Wirkung vom 01. Januar 1989 die Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes … erteilt und zum 01.Juli 1992 auf den Bereich Beherbergung erweitert worden (Gewerbe-Ummeldung vom 07. Juli 1992).

Am 01. Januar 1991 schlössen die Klägerin und ihr Ehemann einen Anstellungsvertrag über eine Tätigkeit der Klägerin als „stellvertretende Gaststättenleiterin” und am 01 Juli 1992 einen weiteren Ausstellungsvertrag über eine Tätigkeit der Klägerin als „Kellnerin/Geschäftsführerin”. Mit Kündigungsschreiben vom 31. August 1996 wurde das „Beschäftigungsverhältnis” zum 30. September 1996 gekündigt. Am 08. Oktober 1996 meldete der Ehemann der Klägerin das Gewerbe zum 31. Dezember 1996 ab; als Grand für die Betriebsaufgabe gab er „wirtschaftliche Grunde” an. Die Betriebsstätte befand sich auf einem der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam gehörenden Grundstück (…). Seit dem 01. Februar 1997 befindet sich die Klägerin wieder in einem Beschäftigungsverhältnis.

Am 19. September 1996 meldete die Klägerin sich beim Arbeitsamt Neuruppin – Dienststelle R. arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld Ausweislich der vom Ehemann der Klägerin unterschriebenen Arbeitsbescheinigung vom 23. September 1996 erhielt die Klägerin in den Monaten März 1996 bis September 1996 ein gleichbleibendes Brutto-Arbeitsentgelt in Hohe von 2.500 DM monatlich bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche Zuvor erhielt die Klägerin ausweislich Ihrer Angaben in einem „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungen beim Ehegatten” in der Zeit von Januar 1994 bis März 1994 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Hohe von 2.000,– DM und von April 1994 bis Februar 1996 ein monatliches Bruttoarbertsentgelt in Höhe von 1.000,– DM, jeweils bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche. Auf der Arbeitsbescheinigung befand sich ein Stempel, auf dem beide Eheleute als Inhaber des „…” aufgeführt waren.

In die Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 1996 war zu Beginn des Jahres die Lohnsteuerklasse III mit einem Kinderfreibetrag eingetragen.

In dem „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungen beim Ehegatten” gab die Klägerin u.a. an, sie sei als stellvertretende Gaststättenleiterin und Geschäftsfuhrerin und Kellnerin beschäftigt gewesen. Das Arbeitsentgelt sei ihr auf ein privates Bank-/Girokonto überwiesen bzw später bar gegen Quittung ausgezahlt worden, aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebes sei es monatlich unregelmäßig verspätet gezahlt worden.

Mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 lehnte das Arbeitsamt Neuruppin den Antrag der Klägerin auf Gewahrung von Arbeitslosengeld ab. Die Klägerin habe in der Zeit vom 01. Januar 1989 bis 30. September 1996 nicht in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden, well sie Mitinhaber des Hotels und demzufolge nicht bei ihrem Ehegatten beschäftigt gewesen sei. Ein Ansprach auf Arbeitslosenhilfe bestehe ebenfalls nicht, da die Klägerin innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung weder Arbeitslosengeld bezogen noch mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden habe, die der Erfüllung der Anwartschaftszeit diene.

Am 05. November 1996 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 29. Oktober 1996 Widerspruch ein. Die Gewerbeerlaubnis bestehe seit dem 01. Januar 1989 ausschließlich für ihren Ehemann; eine Erweiterung bzw Gewerbe-Ummeldung sei ab 01. Juli 1992 wieder ausschließlich auf ihren Ehemann erfolgt. Zum 31. Dezember 1996 sei das Gewerbe von ihrem Ehemann aus wirtschaftlichen Gründen abgemeldet worden Sie habe seit 1991 Beitrage zur Arbeitslosenversicherung entrichtet und somit die Anwartschaftszeit erfüllt Sie habe außer dem Gehalt auch keinerlei Einnahmen durch den Betrieb ihres Ehemannes gehabt.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 22. November 1996 zurück. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt beim Ehegatten bestehe grundsätzlich nicht wenn der Betrieb gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten im Sinne von § 13 des Familiengesetzbuches (FGB) sei. In diesem Falle sei der mitarbeitende Ehegatte Mitunternehmer und nicht Arbeitnehmer. Der gesetzliche Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft in der ehemaligen DDR, der bei entsprechender Klärung...

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