Verfahrensgang
SG Neuruppin (Urteil vom 11.07.2001; Aktenzeichen S 1 AL 560/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2001 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 1999 und 06. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. November 1999 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Bescheide vom 20. August 1996 und 09. Oktober 1996 zurückzunehmen und der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 09. Juli 1996 bis 02. Oktober 1996 sowie vom 07. Oktober 1996 bis 20. März 1998 dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege des Zugunstenverfahrens von der Beklagten Arbeitslosengeld für die Zeit vom 09. Juli 1996 bis zum 02. Oktober 1996 sowie vom 07. Oktober 1996 bis 20. März 1998.
Die am … 1942 geborene, ungelernte Klägerin war ab 01. Juli 1977 im Betrieb ihres Ehemannes F. S., Bauklempnerei/Sanitärinstallation und Heizungsbau beschäftigt. Vom 01. Januar 1986 bis zum 01. Januar 1987 war die Klägerin als Schulsekretärin tätig. Ab dem 01. Januar 1987 arbeitete sie dann wiederum im Betrieb ihres Ehemannes. Vom 01. September 1989 bis zum 31. Juli 1990 war die Klägerin Genossenschaftsmitglied in der LPG Tierproduktion R.. Ab dem 01. August 1990 arbeitete die Klägerin dann wiederum im Betrieb ihres Ehemannes. Ihr monatliches Gehalt, von dem regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind, betrug im Jahre 1990 monatlich 1130 DM (brutto) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43,75 Stunden pro Woche, ab 01. Juli 1991 1235,98 DM (brutto) pro Monat, 1992 bis Juni (einschließlich) 1400 DM (brutto), danach 1500 DM (brutto), ab Juli 1993 1600 DM, ab Januar 1994 bis zum Ende der Beschäftigung zum 06. Juli 1996 1800 DM (brutto) bei einer durchschnittlichen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
Eigentümer des Grundstücks T. W. … in R., auf dem sich ein Wohnhaus sowie das Werkstattgebäude des Betriebes befanden, waren die Klägerin und deren Ehegatte je zur ideellen Hälfte. Das Grundstück, an dem zur Sicherung eines Kredites, mit dem das Werkstattgebäude auf dem Grundstück finanziert worden ist, eine Grundschuld bestellt war, ist zwischenzeitlich – nach dem Ableben des Ehemannes der Klägerin am 08. Dezember 1996 -zwangsversteigert.
Am 09. Juli 1996 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten (Dienststelle Neuruppin) arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Aus den Eintragungen im „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung” vom 10. Juli 1996 ergibt sich Folgendes: Der Betrieb bestand seit dem 11. April 1977; am 31. Mai 1991 ist der Ehemann der Klägerin mit dem Klempner, Gas- und Wasser-Installateur- und dem Zentralheizungs- und Lüftungsbauhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen worden. Die Finanzierung des Firmenkapitals sei mit einem Darlehen von 50.000 DM durch den Ehemann als Darlehensnehmer erfolgt, der auch allein vertretungsberechtigt gewesen sei. Sonderrechte der Klägerin zur Durchsetzung oder Verhinderung von Firmenbeschlüssen hätten nicht bestanden. Die Klägerin sei wie ein fremder Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert und bezüglich Zeit, Ort und Dauer der Beschäftigung dem Direktionsrecht der Firma unterworfen gewesen, wobei dieses Weisungsrecht in der Praxis tatsächlich laufend ausgeübt worden sei. Die Klägerin habe – jedenfalls von bestimmten wichtigen Geschäften abgesehen – ihre Tätigkeit in der Firma frei bestimmen und gestalten können. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht aufgrund familienhafter Rücksichtnahme durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Firmeninhaber geprägt gewesen. Der Urlaub habe genehmigt werden müssen. Eine Kündigungsfrist sei nicht vereinbart worden. Die Vergütung der Klägerin sei als Lohn/Gehalt verbucht worden. Die Klägerin sei nicht am Gewinn beteiligt gewesen.
Die Beklagte holte erneut einen „Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Beschäftigungen beim Ehegatten”, unterschrieben von der Klägerin und ihrem Ehemann am 06. August 1996, ein. Die von der Klägerin ausgeübte Beschäftigung wird darin mit „Lohnabrechnung, Vorbereitung für Finanzbuchhaltung, Rechnungslegung nach Aufmaß, Korrespondenz, Büroorganisation und Registratur” angegeben. Die Beschäftigung sei aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ausgeübt worden, wobei der mitarbeitende Ehegatte im Betrieb wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert worden sei und die Beschäftigung auch tatsächlich ausgeübt worden sei. Ohne die Mitarbeit des Ehegatten hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Die verrichtete Tätigkeit sei nicht weisungsfrei und nach eigenem Ermessen ausgeübt worden, sondern nach Weisungen des Betriebsinhabers. Das Arbeitsentgelt sei bar gegen Quittung ausgezahlt worden und als Betriebsausgabe verbucht worden. Zwischen der Klägerin und ihrem Ehe...