Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 27.11.1996; Aktenzeichen S 6 Kn 117/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom27. November 1996 und der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 1995 geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 4. Dezember 1984 der Staatlichen Versicherung – Sozialversicherung über die Gewährung einer Altersrente zurückzunehmen und die Zeit von April 1981 bis Oktober 1984 als Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit der Rentenberechnung zugrundezulegen.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten unter Änderung eines entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheides vornehmlich Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Zeiten.
Die am … 1921 geborene Klägerin, die von Juni 1940 bis September 1945 im Bergbau tätig gewesen war, befand sich vom 14. April 1976 bis 15. November 1984 in Strafhaft. Nach der Bestätigung des Haftkrankenhauses L. vom 15. November 1984 seien sieben Jahre und sechs Monate als versicherungspflichtige Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 7. April 1977 (GBl DDR I 1977, 109) – StVoG – anzurechnen.
Mit den Bescheiden vom 4. Dezember 1984 bewilligte die Staatliche Versicherung – Sozialversicherung der Klägerin ab 1. November 1984 Altersrente und Zusatzaltersrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Der Altersrente legte sie 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, nämlich die Zeit April 1935 bis September 1945, Oktober 1945 bis Dezember 1945, Januar 1946 bis April 1947, Mai 1952 bis Oktober 1955, Februar 1959 bis Dezember 1960, Januar 1961 bis April 1976 und Mai 1976 bis März 1981, bei einem monatlichen Durchschnittsverdienst von 580,00 Mark sowie je 4 Zurechnungsjahre für 4 Geburten und für eine 37jährige versicherungspflichtige Tätigkeit zugrunde. Bei der Zusatzaltersrente berücksichtigte sie eine Zeit der Zugehörigkeit zur FZR von März 1971 bis März 1981 bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 138,00 Mark.
Aufgrund einer mündlichen Vorsprache der Klägerin teilte der Leiter einer Auskunfts- und Beratungsstelle mit Schreiben vom 5. Juni 1991 mit, daß gemäß § 71 Abs. 1 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl DDR I 1979, 401) – RtVO – der Zahlungsbeginn der Rente zutreffend festgesetzt worden sei.
Mit Bescheid vom 28. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente stellte die Beklagte fest, daß die bisher gezahlte Versicherungsrente künftig als Regelaltersrente geleistet werde. Sie rechnete 38 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, davon 6 Jahre in der knappschaftlichen Rentenversicherung, mit einem betragspflichtigen Durchschnittseinkommen für die Rente der Sozialpflichtversicherung von 580,00 DM, 121 Monate der Beitragszahlung zur FZR mit einem Durchschnittseinkommen für die Rente aus der FZR von 138,00 DM sowie für 4 Kinder jeweils einen Zuschlag von 0,75 Entgeltpunkten an. Das Ende des 20-Jahreszeitraumes für die Ermittlung des Gesamtdurchschnittseinkommens legte sie auf 1980 fest.
Im Januar 1995 bat die Klägerin um Überprüfung ihrer Rente, weil u.a. diese erst nach der Haftentlassung begonnen habe und ihre versicherungspflichtige Tätigkeit von Mai 1981 bis Oktober 1984 nicht berücksichtigt worden sei. Zumindest müsse sich die späte Beantragung der Altersrente rentenerhöhend auswirken.
Unter dem 4. Mai 1995 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Rente ab. Eine Anrechnung von Versicherungszeiten über das 60. Lebensjahr hinaus könnte nicht erfolgen. Der nach § 71 Abs. 1 RtVO wegen der Haft verschobene Zahlungsbeginn verändere nicht den Zeitpunkt des Rentenbeginns bzw. den der Berechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraum.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Die RtVO dürfe nicht mehr angewendet werden, da Strafrecht und Sozialrecht in rechtsstaatswidriger Weise miteinander verknüpft würden. Darüber hinaus werde gegen das Solidarprinzip der Rentenversicherung verstoßen, wenn trotz geleisteter Sozialversicherungsbeiträge keine Rente gezahlt bzw. trotz der Nichtinanspruchnahme der Rentenzahlung diese Zeit auch nicht rentenerhöhend berücksichtigt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1995 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin am 15. Dezember 1995 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben. Sie hat über ihr bisheriges Vorbringen hinaus darauf hingewiesen, daß § 2 Abs. 2 Buchstabe q RtVO, wonach die Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzuges als versicherungspflichtige Tätigkeit gelten, keine Begrenzung der Anrechnung auf das 60. Lebensjahr entnommen werden könne. Im Strafvollzug habe sie zunächst als Näherin und nachher in der Abrechnung Eigengeld gearbeitet.
Mit Urteil vom 27. November 1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die der Rentenberechn...