Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 06.03.1996; Aktenzeichen S 6 Kn 7/95) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 06. März 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Bergmannsvollrente.
Der am … 1943 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Betriebsschlossers bei den R. Optischen Werken in der Zeit vom 01.09.1958 bis 15.07.1961. Danach war er dort als Schlosser tätig bis 05.09.1969 mit Unterbrechung in der Zeit von 1964 bis 1966 wegen Ableistung des Dienstes in der Nationalen Volksarmee. Vom 08.09.1969 folgte eine Beschäftigung im erlernten Beruf bei dem VEB Kombinat Rohrleitungsbau und Isolierungen – Betrieb Rohrleitungsbau – I..
Ab 16.04.1973 begann er seine Tätigkeit als Produktionsarbeiter/Apparatefahrer, im VEB Chemiefaserwerk P., der heutigen N.-GmbH Mineralöl – Additive. Ausweislich seines Sozialversicherungsausweises erfolgte während der dortigen Tätigkeit ab 16.04.1973 die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe I mit einem Sozialversicherungsbeitrag von 30 %.
Wegen Vollendung seines 50. Lebensjahres am 10.04.1993 stellte der Kläger im Januar 1993 Antrag auf Bergmannsrente, den er später dahingehend konkretisierte, daß er sich auf die Gewährung von Bergmannsvollrente richte.
Mit Bescheid vom 25.01.1994 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei vom 16.04.1973 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres lediglich 241 Kalendermonate = 20 volle Jahre bergbaulich versichert gewesen, weshalb die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren nicht erfüllt sei. Aus demselben Grunde bestehe auch kein Anspruch auf Rente für Bergleute nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Gegen diesen Bescheid wandte der Kläger ein, er erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren sowie die Ausübung einer Untertagetätigkeit von mindestens 15 Jahren – nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes – Rentenüberleitungsgesetz – (RÜG) Art. 2 § 6 Abs. 1 RÜG. Die „Vereinbarung zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben des Ministeriums für chemische Industrie vom 28.04.1989” erkenne die Zeit in der Beschäftigungsgruppe 1 – wie sie der Kläger bei der heutigen N.-GmbH zurückgelegt habe – als Zeiten mit Untertagetätigkeiten an. Auch habe er während seiner Beschäftigung im ehemaligen VEB Chemiefaserwerk Beiträge zur bergbaulichen Versicherung entrichtet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie war der Auffassung, für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente seien bei der Wartezeit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau nach Art. 2 § 17 Abs. 3 Nr. 1 RÜG anzurechnen. Zwar seien nach Ausführungen im Arbeits-Handbuch II. A vom 27.12.1993 über die Sonderregelung für die Beschäftigten der Chemischen Industrie (N. GmbH) Zeiten in der Beschäftigtengruppe 1 und 2 – auch ab 01.01.1992 – als Zeiten bergbaulicher Versicherung zu berücksichtigen, was aber lediglich zur Anrechnung von 241 Kalendermonaten oder 20 Jahren geführt habe.
Dagegen hat der Kläger am 20. Januar 1995 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen, die Arbeit in der N.-GmbH sei sowohl nach dem ehemaligen DDR-Recht als auch nach dem heute geltenden Recht der BRD für Arbeitnehmer der Beschäftigtengruppe 1 einer Untertagetätigkeit im Bergbau gleichgestellt. Nach einer zwischen dem Zentralvorstand der IG Chemie und dem Ministerium für chemische Industrie abgeschlossenen Vereinbarung vom 10.09.1970, (registriert unter Nr. 161 a/70 beim Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der DDR sowie des 1. Nachtrages vom 05.02.1975 Reg.-Nr. 23/75) – „Sonderregelung” zur Bildung und Festigung eines hochqualifizierten Stammpersonals im Tetraäthylblei-Betrieb des VEB Chemiefaserkombinat „W. P.”, Chemiefaserwerk „F. E.” P. und Verbleier in den benzinerzeugenden Betrieben” – sei geregelt, daß Beschäftigte nach 15-jähriger Tätigkeit in der Beschäftigtengruppe 1 und vollendetem 50. Lebensjahr sowie 25-jähriger versicherungspflichtiger Tätigkeit Ansprüche auf Bergmannsvollrente haben. Nach dieser Sonderregelung seien bis zum 31.12.1991 anspruchsberechtigte Arbeitnehmer berentet worden. Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 sowie des RÜG seien diese Ansprüche dahingehend geändert worden, daß nunmehr eine 25-jährige Zugehörigkeit zur bergbaulichen Versicherung – knappschaftlichen Versicherung – sowie 15 Jahre Untertagetätigkeit in Verbindung mit Vollendung des 50. Lebensjahres als Voraussetzung für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente erforderlich sei. Unabhängig davon werde de...