Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 09.07.1996; Aktenzeichen S 6 Kn 29/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Bergmannsvollrente.
Der am … 1945 geborene Kläger war nach verschiedenen anderen Tätigkeiten außerhalb des Bergbaus zuletzt vom 01. Oktober 1969 bis 31. März 1979 Angestellter im Volkspolizeikreisamt R. (VPKA). Ab 01. September 1972 war er in das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG – Nr. 2) einbezogen. Über die Zeit von September 1972 bis März 1979 erhielt der Kläger die Entgeltbescheinigung gemäß § 8 Abs. 2, 3 AAÜG. Ab 02. April 1979 begann er seine Tätigkeit als Autoklavenwärter im VEB Chemiefaserwerk P., der heutigen n.-GmbH Mineralöl – A. – ausweislich seines Sozialversicherungsausweises – unter Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 1 mit einem Sozialversicherungsbeitrag von 30 %.
Wegen Vollendung seines 50. Lebensjahres am 07. März 1995 stellte der Kläger im November 1994 Antrag auf Bergmannsvollrente bei der Beklagten. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 03. Januar 1995 ab. Der Kläger sei lediglich vom 02. April 1979 bis 30. November 1994 und damit 188 Kalendermonate bergbaulich versichert gewesen, weshalb die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren nicht erfüllt sei.
Gegen diesen Bescheid wandte der Kläger ein, er stütze seinen Antrag auf die „Sonderregelung” – zur Bildung und Festigung eines hochqualifizierten Stammpersonals im Tetraäthylbleibetrieb des VEB Chemiefaser-Kombinats „W. P.”, Chemiefaserwerk „F. E. P.” und Verbleier in den benzinerzeugenden Betrieben zwischen dem Zentralvorstand der IG Chemie und dem Ministerium für Chemische Industrie vom 10. September 1970 sowie den 1. Nachtrag zu dieser Vereinbarung vom 05. Februar 1975 registriert durch das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne (Nr. 161 a/70 bzw. 23/75) und auf den Einigungsvertrag. Nach der Sonderregelung werde die Zeit in der Beschäftigungsgruppe 1 – wie er sie bei der heutigen NOVOKTAN-GmbH zurückgelegt habe – als Zeiten mit Untertagetätigkeiten gleichgestellt. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, weil abweichend von § 37 der Renten-Verordnung vom 04. April 1974 neben Vollendung des 50. Lebensjahres und 15jährigen Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe 1 lediglich Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß § 2 der Renten-Verordnung erforderlich gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Sonderregelungen/Verträge für Beschäftigte der Chemischen Industrie seien mit dem 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Ab 01. Januar 1992 seien ausschließlich die Vorschriften des Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) anzuwenden. Auch die Berücksichtigung der Zeiten in der Beschäftigtengruppe 1 und 2 nach dem 01. Januar 1992 – als Zeiten bergbaulicher Versicherung führe insgesamt lediglich zur Anrechnung von 188 Kalendermonaten bis zum Antragsdatum.
Dagegen hat der Kläger am 18. März 1996 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, die dieses mit Urteil vom 09. Juli 1997 abgewiesen hat: Der Anspruch auf Bergmannsvollrente richte sich nach Art. 2 § 6 RÜG. Voraussetzung sei danach, daß Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben. Dies erfülle der Kläger in Ermangelung der Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren nicht. Der Einigungsvertrag selbst sei nicht Rechtsgrundlage für einen Rentenanspruch. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der „Sonderregelung”. Im Einigungsvertrag seien keine Regelungen zur Weitergeltung dieser „Sonderregelung” getroffen worden. Diese sei eine arbeitsrechtliche Vereinbarung, die das Rentenrecht zwar tangiere, jedoch nicht Eingang in die Renten-Verordnung gefunden habe.
Gegen das den Bevollmächtigten des Klägers am 18. August 1997 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 12. September 1997: Er sei seit 1959 unstreitig beitragspflichtig beschäftigt gewesen, könne somit auf eine über 30-jährige versicherungspflichtige Tätigkeit verweisen und habe nach der zu DDR-Zeiten (zuletzt) geltenden Vereinbarung zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben des Ministeriums für Chemische Industrie vom 01. Juni 1989 (Sonderregelung) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente erfüllt. Danach sei neben der Vollendung des 50. Lebensjahres und einer mindestens 15-jährigen Untertagetätigkeit lediglich noch eine 25-jährige versicherungspflichtige Tätigkeit erfo...