Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 09.07.1997; Aktenzeichen S 6 Kn 28/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom09. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Bergmannsvollrente.
Der am … 1941 geborene Kläger übte von 1956 bis 31. Dezember 1978 verschiedene Tätigkeiten außerhalb des Bergbaus aus. Ab 01. Januar 1979 begann er als Produktionsarbeiter/Apparatefahrer im VEB Chemiefaserwerk P. der heutigen N.-GmbH M.-A.. Ausweisliche seines Sozialversicherungsausweises erfolgte während der dortigen Tätigkeit die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 1 mit einem Sozialversicherungsbeitrag von 30 %.
Am 14. Oktober 1993 stellte der Kläger Anträge auf Rente für Bergleute nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und Bergmannsvollrente entsprechend den Bestimmungen des Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) bei der Beklagten wegen Vollendung des 50. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1994 lehnte die Beklagte die Gewährung der Rente für Bergleute ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei vom 01. Januar 1979 bis 31. Dezember 1993 lediglich 180 Kalendermonate bergbaulich versichert gewesen, weshalb die Wartezeit von 25 Versicherungsjahren nicht erfüllt sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf Rente für Bergleute nach § 45 Absatz 3 SGB VI.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1995 lehnte die Beklagte auch die Gewährung von Bergmannsvollrente nach Art. 2 § 6 RÜG wegen nicht erfüllter Wartezeit der bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren ab.
Gegen diese Bescheide wandte der Kläger ein, er stütze seinen Antrag auf die „Sonderregelung” – zur Bildung und Festigung eines hochqualifizierten Stammpersonals im Tetraäthylbleibetrieb des VEB Chemiefaser-Kombinats „W. P. K.”, Chemiefaserwerk „F. P. …” P. und Verbleier in den benzinerzeugenden Betrieben zwischen dem Zentralvorstand der IG Chemie 1970 sowie den 1. Nachtrag zu dieser Vereinbarung vom 05. Februar 1975, registriert durch das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne unter Nr. 161 a/70 bzw. 23/75 und auf den Einigungsvertrag. Nach der Sonderregelung werde die Zeit in der Beschäftigungsgruppe I – wie er sie bei der heutigen N.-GmbH zurückgelegt habe – mit Untertagetätigkeiten gleichgestellt. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, weil abweichend von § 37 der Renten-Verordnung vom 04. April 1974 neben Vollendung des 50. Lebensjahres und 15jährigen Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe 1 lediglich Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß § 2 der Renten-Verordnung erforderlich gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 15. Februar 1996 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente seien bei der Wartezeit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau nach Art. 2 § 6 RÜG erforderlich. Ab 01. Januar 1992 gälten ausschließlich Vorschriften des Art. 2 RÜG. Die Sonderregelung sei mit dem 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Rente für Bergleute nach SGB VI könne dementsprechend aus den Gründen des Ablehnungsbescheides ebenfalls nicht gewährt werden.
Die vom Kläger am 18. März 1996 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 09. Juli 1997 abgewiesen: Der Anspruch auf die – im Rechtsstreit nur Noch geltend gemachte – Bergmannsvollrente richte sich nach Art. 2 § 6 RÜG. Voraussetzung sei danach, daß Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben. Dies erfülle der Kläger in Ermangelung der Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren nicht. Der Einigungsvertrag selbst sei nicht Rechtsgrundlage für einen Rentenanspruch.
Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der „Sonderregelung”. Im Einigungsvertrag seien keine Regelungen zur Weitergeltung dieser „Sonderregelung” getroffen worden. Diese sei eine arbeitsrechtliche Vereinbarung, die das Rentenrecht zwar tangiere, jedoch nicht Eingang in die Renten-Verordnung gefunden habe.
Gegen das den Bevollmächtigten des Klägers am 18. August 1997 zugestellte Urteil richtet sich dessen am vom 12. September 1997 eingelegte Berufung: Der Anspruch werde auf die – in Ablösung der Sonderregelung vom 10. September 1970 – am 1. Juni 1989 in Kraft getretene Vereinbarung zwischen denselben Beteiligten gestützt. Nach deren Anlage 5 Seite 2 seien die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bergmannsvollrente erfüllt. Seit 1956 sei er unstreitig beitragspflichtig beschäftigt gewesen, könne somit auf eine über 30-jährige versicherungspflichtige Tätigkeit verweisen und habe nach den zu DDR-Zeiten geltenden Regelungen (Sonderregelung) die Voraussetzungen für die Bergmannsvollrente erfüllt. Neben der Vollendung des 50. Lebensjahres und einer mindestens 15-jährigen Untertagetätigkeit sei insowe...