Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 08.09.2000; Aktenzeichen S 4 KR 17/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Frankfurt (Oder) vom08. September 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechnung von Krankengeld für den Kläger.
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1993 durch den Arbeitgeber bei der Firma P. Maschinenbau GmbH in F. (O) tätig. Die P. GmbH befand sich zum Zeitpunkt der Kündigung (28. Juni 1993) in Liquidation und stellte laut Kündigungsschreiben den gesamten Geschäftsbetrieb mit allen Arbeitnehmern zum 30. September 1993 ein. Der Kläger hat gegen die Kündigung das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) angerufen.
In der Folge war der Kläger vom 01. Dezember 1993 bis 31. Januar 1994 und anschließend vom 01. Februar 1994 bis 31. Dezember 1994 beim „Internationalen Bund e. V.” im Rahmen jeweils zeitlich befristeter Arbeitsverhältnisse tätig, wobei nach den entsprechenden Arbeitsverträgen „der Arbeitnehmer … das Arbeitsverhältnis auch ohne Einhaltung einer Frist kündigen (kann), wenn er eine andere Arbeit findet”. Die vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit betrug 32 Wochenstunden. Nach einem weiteren Arbeitsvertrag vom 02. Januar 1995 war der Kläger für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 ebenfalls in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31,2 Stunden bei der B.-, Q.- und S.gesellschaft m.b.H. (BQSG) beschäftigt, wobei auch dieses Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist von ihm gekündigt werden konnte, „wenn er eine andere Arbeit findet”. In der Zeit vom 29. August 1995 bis 05. November 1995 war der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalls bei der BQSG arbeitsunfähig und erhielt vom 10. Oktober 1995 bis 05. November 1995 Verletztengeld. Ab 15. Dezember 1995 war er erneut arbeitsunfähig, weshalb er seit dem Beschäftigungsende bei der BQSG (01.01.1996) bis 13. Juni 1997 von der Beklagten Krankengeld erhielt. Dieses Krankengeld wurde auf der Grundlage des bei der BQSG erzielten Arbeitsentgelts berechnet.
Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht erstritt der Kläger das Versäumnisurteil vom 28. August 1996, mit dem festgestellt wurde, dass das Arbeitsverhältnis mit der P. GmbH i. L. nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 1993 beendet wurde. Der von der P. GmbH i. L. dagegen eingelegte Einspruch wurde durch zweites Versäumnisurteil vom 30. Oktober 1996 verworfen. Im Anschluss daran zahlte die Arbeitgeberin dem Kläger für die Zeit vom 01. Oktober 1993 bis 25. Januar 1996 50.998,85 DM (netto) als Gehaltsnachzahlung aus, wobei für ein Gesamtbrutto von 68.347,87 DM 7.740 DM an Steuern und insgesamt 9.609,02 DM für Sozialversicherung in Abzug gebracht und – nach den in Kopie vorgelegten Versicherungsnachweisen – als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Beklagte abgeführt wurden.
Unter dem 07. Mai 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung der Entgeltersatzleistungen für Oktober/November 1995 und ab Januar 1996: Nach seiner erfolgreichen Kündigungsschutzklage müsse aufgrund der Lohndifferenznachzahlung seine Entgeltersatzleistung auf dieser Basis neu berechnet werden.
Mit Bescheiden vom 19. Juni 1997 und 01. Juli 1997 lehnte die Beklagte die Neufeststellung des Krankengeldes ab: Der Kläger habe ab 01. Dezember 1993 aufgrund der anderweitigen Beschäftigung zunächst beim Internationalen Bund e.V. und später bei der BQSG nicht mehr der P. GmbH zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestanden. Daher habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der P. GmbH, auch wenn es arbeitsrechtlich weiter bestanden habe, geendet. Deshalb seien aus dem Arbeitsverhältnis bei der P. GmbH ab 01. Dezember 1993 keine Beiträge mehr zu entrichten gewesen, es sei beabsichtigt, die vom Liquidator zuviel überwiesenen Sozialversicherungsbeiträge nach Klärung der Sachlage zurückzuzahlen. Da gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) für die Berechnung des Krankengeldes nur das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei, das auch der Beitragsberechnung unterliege, könne aus dem nachgezahlten Arbeitsentgelt auch kein Leistungsbezug in der Sozialversicherung abgeleitet werden. Entsprechendes gelte für die Verletztengeldberechnung. Auf den Widerspruch des Klägers vom 08. Juli 1997 wiederholte die Beklagte ihre Ablehnung mit Bescheid vom 25. Juli 1997, wobei sie zusätzliche Begründungen im Hinblick auf vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses nach einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage machte. Maßgeblich sei jedenfalls die Dienstbereitschaft des gekündigten Arbeitnehmers, die nicht mehr unterstellt werden könne, wenn er ...