nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Potsdam (Entscheidung vom 27.03.2001; Aktenzeichen S 4 RA 119/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. März 2001 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 09. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2000 verpflichtet, die Zeit vom 01. August 1956 bis 31. Juli 1958 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu einem Zehntel zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für die Zeit vom 01. August 1956 bis 30. Juni 1990 nebst Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im ... 1931 geborene Klägerin, die von Oktober 1948 bis Juli 1956 ein Studium an der Hochschule für angewandte Kunst B.-W. bzw. der Schauspielschule B. absolvierte, war vom 01. August 1956 bis 31. Juli 1958 als Schauspielerin beim K.-Theater in F. (O.) beschäftigt. Danach war sie von Januar 1962 bis Dezember 1990 als freiberufliche Schauspielerin bzw. freiberufliche Künstlerin tätig. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat sie nicht bei.
Mit Bescheid der Sozialversicherung vom 10. Januar 1991 wurde ihr Altersrente ab 01. Januar 1991 in Höhe von 624 DM monatlich gewährt. Diese Rente wird seit 01. Januar 1992 als Regelaltersrente geleistet (Bescheid vom 28. November 1991). Ihr liegen 45 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen von 512 DM zugrunde. Da sich daraus zu Dezember 1991 eine monatliche Rente von 744,13 DM ergab, die hinter dem um 6,84 v. H. erhöhten Monatsbetrag der Rente für Dezember 1991 in Höhe von 767,11 DM zurückblieb, gewährte die Beklagte einen Auffüllbetrag von 22,98 DM. Zum 01. Januar 1992 errechnete sich daraus insgesamt eine Leistung von 853,82 DM (monatliche Rente von 830,84 DM zuzüglich Auffüllbetrag von 22,98 DM).
Im Juni 1999 beantragte die Klägerin - neben der Änderung des Rentenbescheides - , die Tätigkeit als freiberufliche Künstlerin als Mitgliedschaft in dem entsprechenden Versorgungssystem zumindest ab 17. Januar 1975 anzuerkennen. Sie fügte eine Bescheinigung des Verbandes Bildender Künstler der Deutschen Demokratischen Republik vom 11. Februar 1975 bei. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin am 17. Januar 1975 als Kandidat in diesen Verband aufgenommen worden ist.
Mit Bescheid vom 09. Dezember 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für freischaffende bildende Künstler (AVfbK) lägen nicht vor. Laut Beschluss des Sekretariats des Zentralkomitees der SED vom 16. November 1988 seien mit Wirkung ab 01. Januar 1989 zur Sicherung höherer Krankengeld- und Rentenansprüche freischaffender Bildender Künstler die Bedingungen für die freiwillige zusätzliche Rentenversicherung verbessert worden. Dies habe überwiegend den Personenkreis betroffen, der bereits Rentner gewesen sei. Der übrige Personenkreis habe, um Ansprüche aus dieser Zusatzversorgung zu erlangen, der FZR angehören und für das volle Einkommen Beiträge entrichten müssen. Die Zugehörigkeit zum Verband bildender Künstler der Deutschen Demokratischen Republik genüge nicht.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin eine Missachtung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche unter Verletzung des Einigungsvertrages (EV) und des Grundgesetzes (GG) geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2000 zurück: Eine Einbeziehung in die AVfbK komme nicht in Betracht, da neben der Mitgliedschaft im Verband bildender Künstler die Entrichtung von Beiträgen zur FZR mindestens ab 01. Dezember 1989 erforderlich gewesen sei. Eine Zugehörigkeit zur Altersversorgung der künstlerischen Intelligenz (AVI) scheide aus, da diese eine feste Anstellung in einer künstlerischen Einrichtung der DDR vorausgesetzt habe.
Dagegen hat die Klägerin am 29. Februar 2000 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt. Außerdem hat sie Berücksichtigung der Ansprüche auf zusätzliche Altersversorgung geltend gemacht.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) u. a. vom 24. März 1998 (B 4 RA 27/97 R) komme es nicht auf die Zugehörigkeit zur FZR an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Klägerin mit ihrer freischaffenden künstlerischen Tätigkeit konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt habe, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei. Damit seien die Voraussetzungen der AVfbK erfüllt. Gleiches gelte für die AVI, denn eine feste Anstellung in einer künstlerischen Einrichtung im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles sei nach der Rechtsprechung des BSG irrelevant. Es sei allein § 5 der Vero...