Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 18.02.2000; Aktenzeichen S 5 VS 9/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Ausgleich nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) geltend.

Der am geborene Kläger leistete vom 01.04.1995 bis zum 31.01.1996 beim

1. Panzergrenadierbataillon 421 in Brandenburg an der Havel seinen Grundwehrdienst. Nach seinen Angaben prallte er als Torwart in einem Fußballspiel des BSV Brandenburg gegen die SG Rot-Weiß 51 e. V. Brandenburg mit mehreren Gegenspielern zusammen und erlitt dabei eine partielle vordere Kreuzbandruptur im linken Kniegelenk, die zunächst ambulant, dann vom 09.08. bis 15.08. sowie 06.09. bis 15.09.1995 im Bundeswehrkrankenhaus Berlin und danach wieder ambulant weiter behandelt wurde. Das Fußballspiel fand nach den Angaben des Klägers außerhalb der Dienstzeit am 26.07.1995 statt. In den sanitätsärztlichen Unterlagen der beigezogenen WDB-Akten (Bl. 20) findet sich bezüglich des Unfalltages noch folgender Eintrag: „26.07.95 gestern abend beim Ballspiel am Strand Distorsionstrauma linkes Kniegelenk …, … (Urlaub bis …)…”.

Nachdem dem Wehrbereichsgebührnisamt V Stuttgart mit Eingang vom 15.02.1996 eine erste ärztliche Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung gemacht worden war, holte dieses Amt zur Ermittlung des Sachverhaltes eine dienstliche Erklärung des Disziplinarvorgesetzten des Klägers sowie des Klägers selbst zum Unfallhergang ein. Darüber hinaus machte der Kläger noch weitere – formularmäßige – Angaben, aus denen hervorgeht, dass er – auch schon vor seiner Wehrdienstzeit – zweimal wöchentlich im Fußballtraining gewesen ist und in der Regel sonntags an einem Verbandsspiel teilgenommen hat. Auf Nachfrage des Wehrbereichgsgebührnisamtes teilte der ehemalige Dienstvorgesetzte des Klägers unter dem 02.04.1996 noch mit, dass die Verletzung des Klägers im Urlaub während eines Fußballspiels entstanden sei.

Mit Bescheid vom 29.04.1996 lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt V Stuttgart eine Ausgleichsleistung nach § 85 SVG ab, da die geltend gemachte Gesundheitsstörung im Sinne einer „Zweidrittel-Ruptur des vorderen Kreuzbandes des linken Kniegelenkes” nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) im Sinne des § 81 SVG gewesen sei: Da der Unfall sich in der dienstfreien Zeit ereignet habe, stehe er nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst.

Hiergegen legte der Kläger mit Eingang vom 23.05.1996 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde im Laufe des Widerspruchsverfahrens von dem nunmehr vertretenen Kläger damit begründet, dass er als Wehrpflichtiger rund um die Uhr im Einsatz sei, da er als Soldat jederzeit abkömmlich und abrufbar sein müsse. Deswegen stünde ihm auch für zugezogene Verletzungen während der Freizeit ein Anspruch auf Entschädigung zu. Auch in seiner Freizeit übe der Wehrdienstpflichtige Wehrdienst aus.

Nachdem das Amt für Soziales und Versorgung Potsdam noch seinen Bescheid vom 26.05.1997 über die Ablehnung der vom Kläger am 18.12.1995 bei diesem Amt beantragten Versorgung nach dem SVG übersandt hatte, wies die Wehrbereichsverwaltung V Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.1997, abgesandt am 17. 11. 1997, den Widerspruch des Klägers zurück.

Mit Eingang vom 18.12.1997 hat der Kläger beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und sein Begehren auf Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 SVG weiterverfolgt. Zur Begründung ist im Wesentlichen die Meinung vertreten worden, dass der Kläger sich auch während seines Erholungsjahresurlaubes im Dienst befunden habe, da er – näher beschriebenen – dienstlichen Verpflichtungen auch während seines Erholungsurlaubes unterworfen gewesen sei.

Nachdem durch Beschluss des Sozialgerichtes Potsdam vom 29.04.1998 das Land Brandenburg beigeladen worden war, hat das Sozialgericht Potsdam durch Urteil vom 18.02.2000 die Klage abgewiesen. Wegen des Inhalts des Urteils wird auf Bl. 48 – 52 der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01.03.2000 zugestellte Urteil ist für diesen am 03.04.2000 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt worden. Zur Begründung ist im Wesentlichen das bereits bisher Vorgetragene wiederholt worden.

Der Kläger beantragt nach dem Akteninhalt

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Februar 2000 sowie den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes V Stuttgart vom 29. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung V Stuttgart vom 14. November 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm, dem Kläger Ausgleich für eine Wehrdienstbeschädigung im Juli 1995 für die Zeit von Juli 1995 bis 31. Januar 1996 nach Maßgabe der Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes zu gewähren.

Die Beklagte und der Beigeladene, die beide das Urteil des Sozialgerichts für richtig halten, beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Zum Ve...

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