nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 01.11.2002; Aktenzeichen S 6 KN 181/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 01. November 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rentenhöhe, hilfsweise um die Erstattung von gezahlten Beiträgen zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Der im ... 1936 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur, Fachrichtung Gasfach. Die Eintragungen in seinen Sozialversicherungsausweisen weisen u.a. ab 01. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 Beitragszahlungen zur FZR aus. Der Kläger war ab 02. Januar 1995 arbeitslos und stand im Leistungsbezug vom Arbeitsamt Cottbus.
Der Kläger beantragte im November 1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Durch Rentenbescheid vom 09. Dezember 1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger diese Altersrente ab 01. Juli 1996. In der Anlage 2 zu diesem Bescheid berücksichtigte sie u.a. vom 01. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 die FZR - Beiträge. Durch Rentenbescheid vom 18. Dezember 1997 stellte die Beklagte die Altersrente wegen Änderung von rentenrechtlichen Zeiten neu ab 01. Juli 1996 fest.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme stellte durch Bescheid vom 31. August 2000 nachgewiesene Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz ab November 1961 bis 30. Juni 1990 fest; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 222 bis 229 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Durch Rentenbescheid vom 27. März 2001 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers ab 01. Juli 1996 neu fest und berücksichtigte nunmehr aufgrund der Angaben durch den Feststellungsbescheid der BfA (Zusatzversorgungsträger) vom 31. August 2000 den zusätzlichen Arbeitsverdienst ab November 1961 bis 30. Juni 1990 (Nachzahlung 01. Juli 1996 bis 30. April 2001 27.923,15 DM); wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Anlage 2 des Bescheides vom 27. März 2001 (Bl. 10 bis 16 der Gerichtsakten) verwiesen.
Der Kläger legte u.a. hiergegen am 07. Mai 2001 Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung ein, der Rentenbescheid vom 27. März 2001 berücksichtige nicht, dass er ab 01. Oktober 1972 bis 30. Juni 1990 Beiträge zur FZR von monatlich 60 Mark gezahlt habe. Diese Beiträge hätten vergleichbare Arbeitnehmer, die nicht in der FZR versichert gewesen seien, nicht abgeführt. Dieser Personenkreis erhalte aber den gleichen "Betrag einer Altersrente". Hierin sei ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) zu sehen. Gegebenenfalls seien ihm die Beiträge zur FZR verzinst zurück zu zahlen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2002 wurde der Widerspruch des Klägers zurück gewiesen. Eine zusätzliche Anrechnung von zur FZR gezahlten Beiträgen, für die der Zusatzversorgungsträger nunmehr Beitragszeiten nach dem AAÜG anerkannt habe, könne nicht erfolgen. Es werde sichergestellt, dass ein aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielter Arbeitsverdienst rentenrechtlich auch nur einmal berücksichtigt werde. Die zur FZR gezahlten Beiträge unterfielen nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 Grundgesetz (GG). Der Gesetzgeber habe keine Regelung zur Erstattung von gezahlten Beiträgen zur FZR vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 265 bis 268 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Der Kläger hat hiergegen am 02. August 2002 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und vorgetragen, er sehe sich gegenüber anderen Altersrentnern benachteiligt. Ein ihm vergleichbarer Altersrentner mit gleichen rentenrechtlichen Voraussetzungen, der keine Beiträge in die FZR gezahlt habe, erhalte dieselbe Rentenhöhe wie er, weil statt der FZR bereits der über die "Sozialversicherungspflichtigkeit" hinausgehende Verdienst aufgrund der Vorschriften des AAÜG rentensteigernd berücksichtigt werde. Wenn die derzeitige Rechtslage eine gleichzeitige Berücksichtigung der FZR-Beiträge und der festgestellten Zeiten zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG nicht zulasse, so müssten ihm zumindest die unnötig in die FZR eingezahlten Beiträge (ca. 12.000 Mark) anderweitig erstattet werden. Bei Fortbestand der DDR hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit der Zuerkennung einer zusätzlichen Altersversorgung rechnen können und sei deshalb der FZR beigetreten.
Das Sozialgericht Cottbus hat durch Gerichtsbescheid vom 01. November 2002 die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung vom 01. November 2002 wird auf Bl. 23 bis 27 der Gerichtsakten verwiesen.
Gegen den am 08. November 2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05. Dezember 2002 Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
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