nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Neuruppin (Entscheidung vom 07.07.2003; Aktenzeichen S 7 RA 748/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 07. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 15. September 1969 bis 24. Januar 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im ...1944 geborene Kläger ist Hochschulingenieur (Urkunde der Technischen Hochschule O. G. M. vom 16. Oktober 1969, Bestätigung dieser Hochschule vom 18. März 1975).
Vom 15. September 1969 bis 18. September 1979 arbeitete er als technischer Mitarbeiter bzw. Konstrukteur beim VEB Ingenieurbüro Schiffbau und beim VEB Kombinat Schiffbau, vom 15. Oktober 1979 bis 31. Dezember 1980 als Leiter der Instandhaltung (Mechaniker Elektrostahlwerk) beim VEB Stahl- und Walzwerk B., vom 01. Januar 1981 bis 31. Dezember 1988 als Technischer Mitarbeiter und Konstrukteur beim VEB Kombinat Schiffbau und vom 01. Januar 1989 bis 24. Januar 1990 als Projektierungsingenieur beim VEB Schiffswerft N ... Am 27. Januar 1990 siedelte der Kläger von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland über, wo er am 30. Juni 1990 ebenfalls eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausübte.
Zum 01. Januar 1974 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Nachdem der Kläger geltend gemacht hatte, dass er über einen Abschluss als Diplomingenieur verfüge, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 07. Juni 2002, mit dem sie die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI vom 01. Oktober 1969 bis 24. Januar 1990 ablehnte. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger darauf hinwies, dass er im Juni 1990 in der Bundesrepublik Deutschland eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt habe und die Nichtberücksichtigung daher einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) begründe, wies die Beklagte mit dem am 19. November 2002 als Einschreiben zur Post aufgegebene Widerspruchsbescheid vom 07. November 2002 zurück: Da im Juni 1990 im Beitrittsgebiet keine Beschäftigung mehr ausgeübt worden sei, sei der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 12. Dezember 2002 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und vorgetragen:
Er habe eine Versorgungsanwartschaft erworben, denn er sei berechtigt, die Berufsbezeichnung Hochschulingenieur zu führen, und habe zudem eine Tätigkeit als Ingenieur vom 15. September 1969 bis 24. Januar 1990 ausgeübt. Diese sei mit der Ausreise aus der DDR nicht erloschen. Sollte derartiges vorgesehen gewesen sein, gelte der Verlust gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als nicht eingetreten. Ein zulässiger Grund für das Erlöschen der Anwartschaft sei nicht ersichtlich. Vielmehr würde dem Kläger aus seinem Übertritt, mit dem er letztlich zum Zusammenbruch der DDR und zur beschleunigten Wiedervereinigung beigetragen habe, ein nicht hinnehmbarer Nachteil entstehen. Unwesentlich sei, dass seine Zugehörigkeit zu DDR-Zeiten nicht ausdrücklich festgestellt worden sei. Es sei auch nicht ersichtlich, woher die Beklagte die Maßgeblichkeit des Stichtages (30. Juni 1990) herleite.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Definition des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG eine konkrete Versorgungszusage zu Zeiten der DDR voraussetze.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 07. Juli 2003 abgewiesen: Am 30. Juni 1990 habe der Kläger keine berufliche Tätigkeit in einem DDR-Betrieb ausgeübt, für den das Zusatzversorgungssystem der AVtI eingeführt gewesen sei. Er sei am 30. Juni 1990 in der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen. Die AVtI habe sich nicht auf die alte Bundesrepublik Deutschland, sondern nur auf die ehemalige DDR erstreckt. Dem entspreche auch § 1 der Verordnung über die Neureglung von Ansprüchen auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz vom 01. März 1962 (GBl DDR II 1962, 116), nach dem in den Kreis der Versorgungsberechtigten auf zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz nur Personen hätten einbezogen werden können, die ihren ständigen Wohnsitz in der DDR gehabt hätten. Dies habe nicht für bereits abgeschlossene Versorgungsverträge gegolten. Einen abgeschlossenen Versorgungsvertrag habe der Klä...