nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Neuruppin (Entscheidung vom 17.10.2003; Aktenzeichen S 7 RA 378/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Oktober 1974 bis 31. Dezember 1988 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im ... 1941 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Elektrotechnik "H. G." vom 24. Oktober 1974).
Vom 01. Oktober 1974 bis 14. März 1976 war er als Fertigungstechnologe beim Kombinat VEB Lokomotivbau Elektrotechnische Werke (LEW) "H. B.", vom 15. März 1976 bis 31. Dezember 1988 als Ingenieur für Hebezeuge im VEB Qualitäts- und Edelstahl-Kombinat Stahl- und Walzwerk "W. F." und vom 01. Januar 1989 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Dialysetechniker im Kreiskrankenhaus "F. W." H. tätig.
Zum 01. Mai 1980 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.
Im Oktober 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 10. September 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem sich der Kläger auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berief, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09. Mai 2003 zurück: Die im Juni 1990 ausgeübte Tätigkeit als Ingenieur im Kreiskrankenhaus H. habe zwar der Qualifikation entsprochen. Sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) ausgeübt worden.
Dagegen hat der Kläger am 23. Mai 2003 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass er bis Dezember 1988 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI erfüllt habe.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 17. Oktober 2003 die Klage abgewiesen: Das Kreiskrankenhaus sei nicht als volkseigener Betrieb organisiert, sein Hauptzweck nicht auf industrielle Produktion von Gütern gerichtet und auch kein produzierender Betrieb des Baugewerbes gewesen. Es habe vielmehr der Gesundheitsfürsorge im Sinne eines Dienstleistungsbetriebes gedient.
Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 22. Oktober 2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 05. November 2003 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist der Ansicht, dass der Bereich seiner Tätigkeit im Krankenhaus einem Produktionsbetrieb gleichzustellen sei. Er hat verschiedene Unterlagen eingereicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Oktober 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Mai 2003 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Oktober 1974 bis 31. Dezember 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Auskünfte der D. GmbH vom 16. März 2004, der B. Transportation GmbH vom 17. März 2004 und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 14. April 2004 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 10. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Mai 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Oktober 1974 bis 31. Dezember 1988 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsäc...