nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Versorgungsanwartschaft. Diplomphysiker. Ingenieurtitel. Gleichstellung
Leitsatz (redaktionell)
Fehlt es an dem Titel eines Ingenieurs und erfolgte zu Zeiten der DDR auch keine Einbeziehung in die AVtI, so ist belanglos, ob nach dem Arbeitsvertrag die Bezeichnung “Ingenieur” lautete, Aufgaben eines Ingenieurs wahrgenommen wurden, solche Arbeitnehmer arbeits- und gehaltstechnisch einem Ingenieur gleichgestellt waren oder ob sie bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess hatten. Für die Beurteilung haben daher Stellen- und Funktionspläne sowie Tätigkeitsbeschreibungen keine rechtliche Bedeutung.
Normenkette
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-3, § 4 Abs. 5, §§ 5, 8; 2. DB zur AVtI-VO § 1 Sätze 1, 3; Ingenieur-VO § 1 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Neuruppin (Entscheidung vom 22.08.2003; Aktenzeichen S 7 RA 345/03) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. August 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. September 1964 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hinsichtlich der Beschäftigung ihres verstorbenen Ehemannes Siegbert Arndt (Berechtigter).
Der im ... 1940 geborene Berechtigte, der zum Zeitpunkt seines Todes am 14. Juni 2004 mit der Klägerin in einem gemeinsamen Haushalt lebte, war Diplomphysiker (Urkunde der H.-Universität zu B. vom 05. August 1964).
Vom 01. September 1964 bis wenigstens 30. Juni 1990 war der Berechtigte als Physiker, Entwicklungsingenieur, Forschungsingenieur und wissenschaftlicher Mitarbeiter, zuletzt seit 01. April 1988 als Forschungsingenieur Lizenzen, Technik (Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 06. April 1988) beim VEB Stahl- und Walzwerk H. beschäftigt.
Im November 1999 beantragte der Berechtigte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen. Zu Zeiten der DDR sei ihm die Einbeziehung unter Hinweis auf die fehlende SED-Zugehörigkeit verwehrt worden.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Berechtigte geltend machte, während seiner gesamten Tätigkeit mit Arbeiten befasst gewesen zu sein, die eine ingenieurtechnische Qualifikation als Voraussetzung gehabt hätten, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2003 zurück: Als Diplomphysiker sei er nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Dagegen hat der Berechtigte am 14. Mai 2003 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und vorgetragen, die Qualifikation eines Diplomphysikers sei der eines Diplomingenieurs gleichgestellt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 22. August 2003 die Klage abgewiesen: Der akademische Grad eines Diplomphysikers entspreche nicht dem Titel eines Ingenieurs. Die vorgetragene Gleichstellung lasse sich nicht beweisen. Eine solche Gleichstellung sei zu DDR-Zeiten möglich gewesen (§ 13 - gemeint: § 3 - Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962, GBl. DDR II 1962, 278 - Ingenieur-VO), sei aber nicht erfolgt. Da es auf die tatsächlichen Verhältnisse zum 30. Juni 1990 ankomme, sei eine möglicherweise nach bundesdeutschem Recht erteilte Gleichwertigkeitsbescheinigung für die Streitfrage irrelevant. Auch entfalle eine Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem anderen Zusatzversorgungssystem. Das in Betracht kommende Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (AVI) sei zwar grundsätzlich sämtlichen Angehörigen der wissenschaftlich tätigen Intelligenz zugänglich gewesen. Ein VEB habe jedoch nicht zu den in § 6 dieser Versorgungsordnung genannten Einrichtungen gerechnet.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 28. August 2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24. September 2003 eingelegte Berufung des Berechtigten.
Die Klägerin führt nach seinem Tod das Verfahren fort.
Sie ist der Ansicht, der Berechtigte habe die Berufsbezeichnung Ingenieur geführt, da er als Forschungsingenieur mit ingenieurtechnischen Aufgaben tätig gewesen sei. Dies sei im Arbeitsvertrag vereinbart gewesen. Auf...