Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 8 AAÜG hat der ehemals zuständige Versorgungsträger die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung ausgeübt worden ist und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten, dem zuständigen Träger der Rentenversicherung zu melden.
§ 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen erweitert. Zu den betroffenen Personen gehören auch diejenigen, die vor dem 30.6.1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen waren und eine Position innehatten, sodass ihnen bei Eintritt des Versorgungsfalles Versorgungsleistungen zugestanden hätten.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG verfassungskonform so auszulegen, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener auf Grund der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Am 30.6.1990 genügte der Titel eines Diplomlandwirtes bzw. Diplomagraringenieurs nicht für eine obligatorische Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz. Ausschließlich der Diplomingenieurökonom bzw. Ingenieurökonom stand der geforderten Berufsbezeichnung Diplomingenieur bzw. Ingenieur gleich. Alle anderen Berufsbezeichnungen, auch wenn sie den Wortteil Ingenieur enthalten, haben diese Gleichstellung nicht erfahren.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 20. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Januar 1960 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im ... 1930 geborene Kläger ist Diplom-Landwirt (Urkunde der K.-M.-Universität L. vom 26. Januar 1960/10. Februar 1960).
Der Kläger war vom 01. Januar 1960 bis 31. Dezember 1963 als Leiter der Mastprüfungsanstalt K. bei der Bezirkstierzuchtinspektion P., vom 01. Januar 1964 bis 31. Dezember 1964 als Leiter dieser Mastanstalt bei der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Tierzucht/Tierzuchtinspektion P., vom 01. Januar 1965 bis 31. Dezember 1970 weiter als Leiter dieser Mastanstalt, ab 01. Januar 1971 als Leiter der Kooperativen Einrichtung (KE) Jungrinderaufzucht jeweils beim volkseigenen Gut (VEG) bzw. VEG (Z) K., vom 01. Januar 1976 bis 31. Dezember 1984 als Leiter dieser KE beim KE-Jungrinderaufzucht Kombinat J. N. und vom 01. Januar 1985 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Arbeiterökonom bzw. Sekretär des Kooperationsrates bei der LPG (P) J. tätig. Die Beschäftigung ab 01. Januar 1970 beruhte auf dem am 01. Oktober 1970 zwischen dem Kläger, dem VEG (Z) Tierzucht K. und dem KE Jungrinderaufzucht Kombinat J. N. geschlossenen Delegierungsvertrag, wonach der Kläger in seiner Funktion als Leiter der KE weiterhin Betriebsangehöriger des VEG (Z) Tierzucht K. blieb.
Zum 01. Juli 1976 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.
Im Februar 2001 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 11. November 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage des Schreibens des Gutes K. vom 13. November 1991 geltend, bis 30. Juni 1990 habe eine Betriebszugehörigkeit zum VEG K. bestanden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01. August 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Als Diplomlandwirt sei der Kläger nicht berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen.
Dagegen hat der Kläger am 28. August 2003 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.
Er hat unter Vorlage des Schreibens der H.-Universität zu B. vom 27. Oktober 2003 vorgetragen, er sei nach der Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979 (GBl Sonderdruck Nr. 1024, 3) - Anordnung vom 25. Oktober 1979 - berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Agraringenieur zu führen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 20. September 2004 die Klage abgewiesen: Der Titel eines Diplom-Landwirts berechtige nicht dazu, den Titel “Ingenieur„ zu führen. Außerdem seien die ausgeübten Tätigkeiten eines Leiters der Mastprüfungsanstalt, eines Leiters der Kooperativen Einrichtung und eines Ökonomen nicht einer Tätigkeit als Ingenieur gleichzustelle...