Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 30.10.1997; Aktenzeichen L 3 KN 56/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom30. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Bergmannsvollrente.
Der am … 1944 geborene Kläger war nach verschiedenen anderen Tätigkeiten außerhalb des Bergbaus zuletzt seit 01. Mai 1976 im VEB Chemiefaserwerk P., der heutigen N.-GmbH M. – A – ausweislich seines Sozialversicherungsausweises – als Gießer unter Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 1 mit einem Sozialversicherungsbeitrag von 30 % beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin.
Im Hinblick auf die Vollendung seines 50. Lebensjahres (15. November 1994) stellte der Kläger im Juli 1994 Antrag auf Bergmannsvollrente bei der Beklagten. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Dezember 1994 ab. Der Kläger sei lediglich vom 01. Mai 1976 bis 31. Dezember 1991 und damit 188 Kalendermonate bergbaulich versichert gewesen, weshalb die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren (300 Monaten) nicht erfüllt sei.
Gegen diesen Bescheid wandte der Kläger ein, er stütze seinen Antrag auf die „Sonderregelung” – zur Bildung und Festigung eines hochqualifizierten Stammpersonals im T. des VEB Chemiefasers-Kombinats „W. P.”, Chemiefaserwerk „F. E.” P. und Verbleier in den benzinerzeugenden Betrieben zwischen den Zentralvorstand der IG Chemie und dem Ministerium für Chemische Industrie vom 10. September 1970 sowie den 1. Nachtrag zu dieser Vereinbarung vom 05. Februar 1975 registriert durch das Staatssekretariat für Arbeit und Löhne (Nr. 161 a/70 bzw. 23/75) und auf den Einigungsvertrag. Nach der Sonderregelung werde die Zeit in der Beschäftigungsgruppe 1 – wie er sie bei der heutigen … GmbH zurückgelegt habe – einer bergmännischen Tätigkeit gleichgestellt. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, weil abweichend von § 37 der Renten-Verordnung vom 04. April 1974 neben Vollendung des 50. Lebensjahres und 15jährigen Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe 1 lediglich Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß § 2 der Renten-Verordnung erforderlich gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11./15. April 1996 (zugestellt am 17. April 1996) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Sonderregelungen/Verträge für Beschäftigte der Chemischen Industrie seien mit dem 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Ab 01. Januar 1992 seien ausschließlich die Vorschriften des Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) anzuwenden. Auch die (zusätzliche) Berücksichtigung der Zeiten in der Beschäftigtengruppe 1 und 2 seit dem 01. Januar 1992 bis zum 08. Juli 1994 (Rentenantrag) – als Zeiten bergbaulicher Versicherung führe insgesamt lediglich zur Anrechnung von 219 Kalendermonaten bis zum Antragsdatum.
Dagegen hat der Kläger am 17. Mai 1996 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben, die dieses mit Urteil vom 30. Oktober 1997 abgewiesen hat: Der Anspruch auf Bergmannsvollrente richte sich nach Art. 2 § 6 RÜG. Voraussetzung sei danach, daß Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet, die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben. Dies erfülle der Kläger in Ermangelung der Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren nicht. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der „Sonderregelung”. Im Einigungsvertrag seien keine Regelungen zur Weitergeltung dieser „Sonderregelung” getroffen worden. Diese sei eine arbeitsrechtliche Vereinbarung, die das Rentenrecht zwar tangiere, jedoch nicht Eingang in die Renten-Verordnung gefunden habe.
Gegen das den Bevollmächtigten des Klägers am 12. November 1997 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 10. Dezember 1997 (Eingang): Er sei seit 1959 unstreitig beitragspflichtig beschäftigt gewesen – seit 01. Mai 1976 im früheren VEB Chemiefaserwerk Premnitz –, könne somit auf eine über 30-jährige versicherungspflichtige Tätigkeit verweisen und habe nach der zu DDR-Zeiten (zuletzt) geltenden Vereinbarung zum Rahmenkollektivvertrag über die Arbeits- und Lohnbedingungen der Werktätigen in den sozialistischen Betrieben des Ministeriums für Chemische Industrie vom 01. Juni 1989 (Sonderregelung) die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bergmannsvollrente erfüllt. Danach sei neben der Vollendung des 50. Lebensjahres und einer mindestens 15-jährigen Untertagetätigkeit lediglich noch eine 25-jährige versicherungspflichtige Tätigkeit erforderlich gewesen. Die Bestimmungen der Vereinbarung/Sonderregelung vom 01. Juni 1989 fielen unter die Vertrauensschutzregelung, in die sämtliche Rentenarten der früheren DDR einbezogen seien. Der Kläger habe darauf vertrauen können, daß seine erworbene P...