Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 07.12.1994; Aktenzeichen S 5 V 48/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes – BVG –, insbesondere, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchstabe d (schädigender Vorgang infolge einer mit der Besetzung zusammenhängenden besonderen Gefahr) bzw. § 5 Abs. 2 Buchstabe a BVG (Besatzungspersonenschaden) erfüllt sind.
Mit Eingang vom 09.12.1990 beim Versorgungsamt Cottbus beantragte der 1938 geborene Kläger Beschädigtenversorgung wegen einer auf eine Osteomyelitis zurückzuführenden Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparates. Zum schädigenden Ereignis gab er an, daß er vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges nach dem Einmarsch der Amerikaner im damaligen Wohnort seiner Familie in L. S. bei einem Baseballspiel amerikanischer Soldaten einen Ball am Oberschenkel „abbekommen” habe, weil ein Fänger nicht aufgepaßt habe. Die Wucht des Balles sei so stark gewesen, daß es ihm die Beine weggerissen und er sich überschlagen habe. Der Vorfall, bei dem noch andere Kinder zugegen gewesen seien, sei trotz anhaltender Schmerzen nach ein paar Tagen vergessen gewesen. Nach dem Rückzug der Amerikaner und der Übernahme des Ortes durch die Rote Armee seien die Schmerzen starker geworden, so daß er nicht mehr habe gehen können. Wegen Osteomyelitis sei er dann von 1945 bis 1950 in ständiger stationärer Behandlung in der Orthopädischen Klinik in H. gewesen und letztmalig deswegen 1958 in A./T. operiert worden. Der Kläger bezog schon vor dem 03.10.1990 Invalidenrente.
Mit Bescheid vom 11.06.1991 lehnte das Versorgungsamt Cottbus den Antrag des Klägers ab. Begründet wurde dies damit, daß der Unfall des Klägers nicht als Folge einer mit der militärischen Besetzung zusammenhängenden besonderen Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchstabe d BVG eingetreten sei.
Über seinen Prozeßbevollmächtigten legte der Kläger mit Eingang vom 09.07.1991 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde angeführt, daß es sich bei dem Unfall des Klägers deshalb um einen kriegseigentümlichen Vorgang gehandelt habe, weil er sich bei einer Freizeitbetätigung gerade erst stationierter Truppen ereignet habe. Ohne kriegsbedingten Einmarsch dieser Truppen wäre der Unfall mit seinen nachfolgenden gesundheitlichen Schaden nicht eingetreten. Der Gefahrenbereich sei im übrigen damals nicht abgesichert und die mit dem damals in Deutschland relativ unbekannten Baseballspiel verbundene Gefahr für den Kläger auch nicht einschätzbar gewesen.
Mit Schreiben vom 08.10.1991 erklärte die Mutter des Klägers an Eides statt, daß die von ihrem Sohn zur Entstehung seiner Behinderung gemachten Angaben in allen Einzelheiten den Tatsachen entsprachen.
Im Hinblick auf die Anwendung des § 5 Abs. 2 Buchstabe a BVG betrieb die Versorgungsverwaltung die medizinische Sachverhaltsaufklärung und zog die ärztlichen Unterlagen aus dem zeitlich parallel laufenden Feststellungsverfahren des Klägers nach dem Schwerbehindertengesetz sowie von der Landesversicherungsanstalt Brandenburg die Rentenakte des Klägers bei. Darüber hinaus holte das Versorgungsamt Cottbus ein unter dem 20.05.1992 erstattetes versorgungsärztliches Gutachten vom Facharzt für Orthopädie Dr. B. nach ärztlicher Untersuchung des Klägers ein. Dr. B. bejahte zwar einen Zusammenhang zwischen den heute beim Kläger einschlägigen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates – einer Hüftgelenksversteifung beidseits, Kniegelenksversteifung, Beinverkürzung rechts 10 cm, Verschleißkrankheit linkes Knie und der Wirbelsäule – mit einer 1945 akut gewordenen hämatogenen Osteomyelitis. Das vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen stufte er aber als ungeeignet für die Entstehung der Osteomyelitis ein.
Nach Stellungnahme der Versorgungsärztin Dr. H. vom 20.08.1992 wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1992 den Widerspruch des Klägers zurück und stützte sich zur Begründung auf die Kausalitätserwägungen des Gutachters Dr. B..
Dagegen hat der Kläger über seinen Prozeßbevollmächtigten beim Sozialgericht Cottbus – SG – mit Eingang vom 02.10.1992 Klage erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen die medizinische Zusammenhangsbeurteilung durch das beklagte Land angegriffen worden. Daneben sind im Laufe des Verfahrens nähere Angaben zum Unfallort gemacht und nunmehr vorgetragen worden, der Kläger sei nach dem Unfall durch Kinder nach Hause gebracht worden und habe zunächst 2–3 Wochen im Bett zugebracht, bevor er einem Arzt vorgestellt worden sei.
Als Zeugin für die Umstände nach dem Unfall hat der Kläger seine Mutter, Frau M. B., benannt. Zum Klinikaufenthalt und dem Gesundheitszustand des Klägers nach dem Unfall konnten Herr W. S. bzw. Frau L. K. aussagen. Darüber hinaus hat der Klä...