Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 29.03.1994; Aktenzeichen S 5 V 122/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 29. März 1994 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als ehemaliger Berufsoffizier der Nationalen Volksarmee (NVA) nach Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst im Jahre 1989 vom beklagten Land im Wege der Neufeststellung dem Grunde nach Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), und zwar wegen der gesundheitlichen Folgen eines im April 1988 bei einer Truppenübung erlittenen Unfalles, für die er bis Ende 1991 Versorgungsleitungen aus dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA erhalten hatte.
Der im … 1963 geborene Kläger war am 27. August 1982 Berufssoldat der NVA geworden, hatte bis 1985 eine Offiziershochschule mit Abschluß als Funkingenieur besucht und war danach als Funkoffizier bzw. Truppenführer Funk, zuletzt im Range eines Oberleutnants, eingesetzt gewesen. Am 08. April 1988 wurde er schwer verletzt, als das Fahrzeug, in dem er bei einer Truppenübung mitfuhr, gegen einen Baum prallte. Insbesondere wegen der dabei erlittenen offenen Schädel-Hirnverletzung wurde der Kläger in der Folgezeit wiederholt ärztlich untersucht und begutachtet. Aufgrund einer ärztlichen Begutachtung vom 04. April 1989, mit der die Unfallfolgen mit 50 % eingeschätzt und eine überwiegende Arbeitsverwendungsunfähigkeit des Klägers infolge einer Dienstbeschädigung bejaht worden war, erhielt er nach Entlassung aus dem aktiven Dienst am 30. November 1989 als dienstuntauglich ab 01. Dezember 1989 Dienstbeschädigungsvollrente nach der Versorgungsordnung der NVA in Höhe von 1.477,00 M monatlich bewilligt (Bescheid des Wehrbezirkskommandos Cottbus der NVA vom 18.01.1990). Ab 01. Juli 1990 betrug die Dienstbeschädigungsvollrente wegen Erhöhung des Kinderzuschlages 1.538,70 DM monatlich (Bescheid des Wehrbezirkskommandos Cottbus der NVA vom 20.07.1990). Nachdem – bei gleicher prozentualer Beurteilung der Unfallfolgen – mit einem ärztlichen Gutachten vom 14. November 1990 zwischenzeitlich die überwiegende Arbeitsverwendungsunfähigkeit verneint, diese mit Gutachten vom 12. Dezember 1990 jedoch erneut festgestellt worden war, bezog der Kläger Dienstbeschädigungsvollrente noch bis Ende 1991. Seit Januar 1992 erhält er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ab Januar 1994 nach Abzug eines Beitragsanteils zur Krankenversicherung in Höhe von 1.419,30 DM monatlich gezahlt wurde. Wie schon zuvor bei der NVA ist der Kläger seit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bei der Bundeswehr als Zivilangestellter stundenweise beschäftigt. Er war zunächst als Mechaniker und ist jetzt als Magazinverwalter und Lagerarbeiter am Flughafen C eingesetzt.
Mit einem am 06. März 1991, zusammen mit einer Vollmacht seines jetzigen Prozeßbevollmächtigten, beim Versorgungsamt Cottbus eingegangenen Formularantrag auf Beschadigtenversorgung nach dem BVG beantragte der Kläger unter Hinweis auf den Unfall und seine Folgen erstmals Versorgungleistungen beim beklagten Land, das den Antrag mit Bescheid vom 10. April 1991 – dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegenüber – ablehnte. Dieser Verwaltungsakt, der als Bescheid nach den Vorschriften des SVG bezeichnet ist, enthält den Ausspruch, daß der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SVG habe. Den dagegen am 23. Mai 1991 eingelegten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 01. Juli 1991 als unbegründet zurück.
Gegen den am 04. Juli 1991 per Einschreiben an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgesandten – ersten – Widerspruchsbescheid wurde für den Kläger am 15. August 1991 Klage beim damaligen Kreisgericht Cottbus-Stadt – SG 114 V 1/91 – erhoben, die durch Urteil vom 15. Oktober 1991 – wegen Versäumnis der Klagefrist als unzulässig – abgewiesen wurde. Im anschließenden Berufungsverfahren – L 2 (V) 1/91, später L 2 b (2) V 1/91 – kam es am 26. Februar 1993 im Rahmen eines Erörterungstermins zu einem Prozeßvergleich, mit dem sich das beklagte Land verpflichtete, bei einem Antrag des Klägers auf Neufeststellung erneut über die Sache zu entscheiden, und der Kläger daraufhin seine Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts Cottbus-Stadt zurücknahm.
Am 10. März 1993 stellte der Kläger, weiterhin durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten vertreten, beim Landesversorgungsamt den Antrag, ihm im Wege der Neufeststellung Versorgungsleistungen nach dem SVG zu gewähren. Mit Bescheid vom 01. Juni 1993 lehnte das Amt für Soziales und Versorgung Cottbus diesen – auf Rücknahme des früheren Verwaltungsaktes nach § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Buch: Verwaltungsverfahren (SGB X) gerichteten – Antrag ab: Im Ergebnis der Prüfung des Antrages sei festz...