Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 31.01.2001; Aktenzeichen S 1 Ka 313/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil desSozialgerichts Potsdam vom31. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Honorarabrechnung des Klägers für das Quartal IV/1999 durch Absetzung der Gebührennummer 273 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) sachlich-rechnerisch richtig zu stellen.
Der Kläger ist als Arzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Nephrologie, zur vertragsärztlichen Versorgung in H. zugelassen (Dialysepraxis). Mit Bescheid vom 27. März 2000 stellte die Beklagte die Abrechnung hinsichtlich der Gebührennummer 273 sachlich und rechnerisch richtig: Entsprechend der Präambel zum Abschnitt C II des EBM sei die Gebührennummer 273 neben Leistungen nach den Gebührennummern 790 bis 793 am gleichen Behandlungstage nicht abrechenbar, soweit es sich um Maßnahmen zum Anlegen, zur Steuerung und zur Beendigung der Dialyse handele. Der Wechsel von Infusionsbehältnissen könne nicht zu einer Mehrfachabrechnung der Gebührennummer 273 führen.
Hiergegen erhob der Kläger am 26. April 2000 Widerspruch mit der Begründung, dass es sich bei den abgerechneten Leistungen um Infusionen von Medikamenten gehandelt habe, die nicht im Zusammenhang mit dem Anlegen, der Steuerung beziehungsweise der Beendigung der Dialyse gestanden hätten.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07. August 2000 zurück und berief sich insoweit darauf, dass das Einbringen von Medikamenten in einen parenteralen Katheter bis zum 31. Dezember 1995 mit der Gebührennummer 261 berechnungsfähig gewesen sei. Die Gebührennummer 261 sei seit dem 01. Januar 1996 im „Verzeichnis nicht gesondert abrechnungsfähiger Leistungen” enthalten und somit mit der Ordinationsgebühr nach Gebührennummer 1 EBM abgegolten.
Gegen den am 07. August 2000 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 21. August 2000 Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben.
Mit Urteil vom 31. Januar 2001 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Leistungen nach der Gebührennummer 273 nachzuvergüten, deren Abrechnung mit Bescheid vom 27. März 2000 richtiggestellt worden sei: In der Präambel nach der Überschrift des Abschnittes II im Kapitel C und vor den einzelnen Leistungslegenden bestimme der EBM, dass mehr als eine Infusion oder Transfusion je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig sei, soweit sie über denselben Zugang erfolge. Logische Voraussetzung für diesen Berechnungsausschluss sei, dass es sich um eine weitere Infusion handele. Die am Tag der Dialyse durchgeführte Infusion wäre als „weitere Infusion” nur dann so zu verstehen, wenn die Dialyse selbst oder ein Teil der Dialyse als Infusion zu werten wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger habe, indem er am Tage der Dialyse Infusionen unter Nutzung des für die Dialyse gelegten Zuganges erbracht habe, die Leistungslegende der Nummer 273 EBM voll erfüllt, so dass – in Ermangelung eines ausdrücklichen Berechnungsausschlusses – die Abrechnung zu Unrecht berichtigt worden sei.
Gegen das der Beklagten am 14. Februar 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. März 2001 eingelegte Berufung. Sie hat sich diesbezüglich auf eine Stellungnahme der Beigeladenen vom 27. Februar 2002 bezogen, nach der sich unter den Leistungen im Anhang zum EBM auch die frühere Leistungsposition Nummer 261 befinde, die für das Einbringen von Medikamenten durch Injektionen in einen liegenden parenteralen Katheter berechnungsfähig gewesen sei. Bei jeder Dialyse werde in der Regel ein parenteraler Katheter beziehungsweise eine Injektions- oder Infusionsnadel in ein Körpergefäß eingelegt. Werde über einen liegenden Zugang ein Medikament – auch bei Infusionen handele es sich definitionsmäßig um Medikamente beziehungsweise Arzneimittel – appliziert, könne dafür keine EBM-Position berechnet werden, weil die Leistung definitionsgemäß mit der Berechnung der Ordinationsgebühr Nummer 1 abgegolten sei. Deswegen sei es für die hier berechneten Applikationen von Infusionen unerheblich, ob diese zum Zweck der Steuerung beziehungsweise Beendigung der Dialyse eingebracht würden oder aus anderen Gründen, weil so oder so eine Berechnungsfähigkeit nicht gegeben sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und weist darauf hin, dass für die Berechnungsfähigkeit augenscheinlich die Dauer entscheidend sei; es sei von einer Mindestdauer von zehn Minuten die Rede. Nur...