Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Abrechnung. Gabe von Medikamenten durch Infusion in bereits liegenden Zugang wegen Dialyse

 

Orientierungssatz

Ein Vertragsarzt ist berechtigt die Gebührennummer 273 EBM-Ä neben den Gebührennummern 791ff EBM-Ä abzurechnen, wenn er neben der Dialyse Medikamente durch Infusion in einen bereits liegenden Zugang gibt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, die Honorarabrechnung des Klägers für das Quartal IV/1997 durch Absetzung der Gebührennummer 273 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), sachlich-rechnerisch richtig zu stellen.

Der Kläger ist als Arzt für Anästhesiologie zur vertragsärztlichen Versorgung in B zugelassen (Dialysepraxis). Mit Bescheid vom 13. März 1998 stellte die Beklagte die Abrechnung der Gebührennummer 273 sachlich und rechnerisch richtig: Entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen des EBM sei die Gebührennummer 273 neben Leistungen für die Dialysebehandlung nicht abrechenbar, da die Infusion über denselben Katheter erfolge.

Hiergegen erhob der Kläger am 07. April 1998 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 1998 zurückwies und sich insoweit darauf berief, dass das Einbringen von Medikamenten in einen parenteralen Katheter bis zum 31. Dezember 1995 mit der Gebührennummer 261 berechnungsfähig gewesen sei. Die Gebührennummer 261 sei seit dem 01. Januar 1996 im "Verzeichnis nicht gesondert abrechnungsfähiger Leistungen" enthalten und somit mit der Ordinationsgebühr nach Gebührennummer 1 EBM abgegolten.

Gegen den am 03. Dezember 1998 als Einschreiben zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 04. Januar 1999 Klage beim Sozialgericht Potsdam erhoben.

Mit Urteil vom 31. Januar 2001 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Leistungen nach der Gebührennummer 273 nachzuvergüten, deren Abrechnung mit Bescheid vom 13. März 1998 richtiggestellt worden sei: In der Präambel nach der Überschrift des Abschnittes II im Kapitel C und vor den einzelnen Leistungslegenden bestimme der EBM, dass mehr als eine Infusion oder Transfusion je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig sei, soweit sie über denselben Zugang erfolge. Logische Voraussetzung für diesen Berechnungsausschluss sei, dass es sich um eine weitere Infusion handele. Die am Tag der Dialyse durchgeführte Infusion wäre als "weitere Infusion" nur dann so zu verstehen, wenn die Dialyse selbst oder ein Teil der Dialyse als Infusion zu werten wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Kläger habe, indem er am Tage der Dialyse Infusionen unter Nutzung des für die Dialyse gelegten Zuganges erbracht habe, die Leistungslegende der Nummer 273 EBM voll erfüllt, so dass - in Ermangelung eines ausdrücklichen Berechnungsausschlusses - die Abrechnung zu Unrecht berichtigt worden sei.

Gegen das der Beklagten am 14. Februar 2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. März 2001 eingelegte Berufung. Sie hat sich diesbezüglich auf Stellungnahmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 05. März 2001 und 25. Juli 2001 bezogen, nach der sich unter den Leistungen im Anhang zum EBM auch die frühere Leistungsposition Nummer 261 befinde, die für das Einbringen von Medikamenten durch Injektionen in einen liegenden parenteralen Katheter berechnungsfähig gewesen sei. Bei jeder Dialyse werde in der Regel ein parenteraler Katheter beziehungsweise eine Injektions- oder Infusionsnadel in ein Körpergefäß eingelegt. Werde über einen liegenden Zugang ein Medikament - auch bei Infusionen handele es sich definitionsmäßig um Medikamente beziehungsweise Arzneimittel - appliziert, könne dafür keine EBM-Position berechnet werden, weil die Leistung definitionsgemäß mit der Berechnung der Ordinationsgebühr Nummer 1 abgegolten sei. Deswegen sei es für die hier berechneten Applikationen von Infusionen unerheblich, ob diese zum Zweck der Steuerung beziehungsweise Beendigung der Dialyse eingebracht würden oder aus anderen Gründen, weil so oder so eine Berechnungsfähigkeit nicht gegeben sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und weist darauf hin, dass die Dialyse etwas anderes als eine Infusion sei. Zurecht gehe das Sozialgericht davon aus, dass das Legen eines "Shunts" nach dem Wortlauf der Nummer 273 EBM keine (notwendige) Teilleistung der Infusion sei. Eine berechnungsfähige Infusion liege auch dann vor, wenn der liegende Zugang mehrfach genutzt werde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist sie statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 14...

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