Verfahrensgang
SG Cottbus (Urteil vom 30.05.1996; Aktenzeichen S 9 R 109/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desSozialgerichts Cottbus vom30. Mai 1996 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 04. Dezember 1998 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.
Die Revision wird im Hinblick auf den geltend gemachten „Faktor 1,5” zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Wert eines Rechts auf Altersrente sowie eines Rentenzuschlages.
Die am … 1933 geborene Klägerin war vom 01. März 1967 bis zum 30. September 1990 bei der Deutschen Reichsbahn (DR) beschäftigt. Vor 1980 erzielte sie keine Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der DDR. Vom 01. Januar 1980 bis zum 30. September 1990 zahlte sie freiwillige Beiträge aufgrund der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977 (FZR-VO 1977, GBl. DDR I Nr. 35, Seite 395). Ab dem 01. Oktober 1990 bis zum 28. Februar 1993 erhielt die Klägerin Vorruhestandsgeld.
Mit vorläufigem Rentenbescheid vom 18. Januar 1993 wurde der Klägerin „Rente” gemäß § 42 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ab 01. März 1993 in Höhe von monatlich 735,00 DM bewilligt.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 1993 bewilligte dann ab 01. März 1993 Altersrente für Frauen und stellte den Wert dieses Rechts – ausgehend von 24,6960 Entgeltpunkten/Ost – in Höhe von 696,18 DM fest. Bei der Rentenberechnung wurde die Zeit vom 01. Mai 1955 bis 30. April 1956 sowie vom 01. August 1956 bis 31. Juli 1957 als Kindererziehungszeit anerkannt. Die Zeit von 1947 bis 24. November 1954 wurde als rentenrechtliche Zeit nicht berücksichtigt. Der Bescheid vom 22. September 1993 beinhaltete darüber hinaus die Zahlung eines Rentenzuschlages in Höhe von 51,82 DM. Dabei wurden u. a. Zurechnungszeiten für zwei Kinder von insgesamt 2 Jahren berücksichtigt. Es wurde eine Überzahlung von 303,40 DM festgestellt.
Auf den Widerspruch der Klägerin vom 22. Oktober 1993, der sich u. a. auch auf die Berücksichtigung der Zeit des Bezuges von Vorruhestandsgeld bei der Bewertung der Arbeitsjahre mit einem besonderen Steigerungssatz von 1,5 Prozent bezog, half die Beklagte diesem Begehren ab. Der Begründung des Widerspruchsbescheides ist zu entnehmen, daß der Widerspruch im übrigen zurückgewiesen werden sollte. Der Widerspruchsbescheid vom 29. August 1994 wurde am 05. September 1994 per Einschreiben abgesandt.
Die Klägerin hat am 05. Oktober 1994 Klage bei dem Sozialgericht Cottbus erhoben. Es werde die Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,5 Prozent bei der Berechnung der Sozialversicherungsrente, die Berücksichtigung höheren Vorruhestandsgeldes für das Jahr 1991 und die Zeit von 1949 bis 1954 als rentenrechtliche Zeit geltend gemacht.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte unter dem 21. Oktober 1994 einen erneuten Rentenbescheid erlassen, der die im Widerspruchsbescheid genannte Abhilfeentscheidung umgesetzt hat. Den Wert des Rechts der Rente hat sie – bezogen auf den 01. März 1993 – in Höhe von 696,18 DM festgestellt und darüber hinaus die Zahlung eines Rentenzuschlages in Höhe von 58,82 DM geregelt. Eine Überzahlung von insgesamt 165,72 DM sei entsprechend § 42 SGB I innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides zurückzuzahlen.
Hinsichtlich der Berücksichtigung des Vorruhestandsgeldes für das Jahr 1991 und der daraus sich ergebenden Entgeltpunkte hat die Beklagte mitgeteilt, daß diese aufgrund einer veränderten Aufteilung der Entgeltpunkte innerhalb der rentenrechtlichen Zeiten beruhe und die Summe der Entgeltpunkte sich dadurch nicht verändert habe. Die Klägerin hat diesen Punkt der Klage daraufhin nicht weiterverfolgt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. August 1994 und den Bescheid vom 21. Oktober 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, in der DDR rechtmäßig erworbene Ansprüche – in Übereinstimmung mit den Anpassungen – bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen; insbesondere
- die Rente für 26 Jahre Zugehörigkeit zur Deutschen Reichsbahn um den Faktor 1,5 zu erhöhen
- den FZR-Anspruch als zusätzliche Rente aus der Rentenversicherung zu zahlen
- die Zeit in der Landwirtschaft als Beitragszeit anzuerkennen
- eine Zurechnungszeit für 2 Kinder anzuerkennen
- das gesamte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen
- auf die Abschmelzung des Rentenzuschlages zu verzichten.
Die Beklagte hat dort beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 30. Mai 1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des im Klageantrag begehrten Verzichts auf Abschmelzung des Rentenzuschlages fehle es der Klägerin an der Klagebefugnis. Ein Verwaltungsakt, der die Abschmelzung beinhalte, sei noch gar nicht ergangen, so das...