nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Cottbus (Entscheidung vom 21.03.2001; Aktenzeichen S 6 KN 135/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. März 2001 wird zurückgewiesen, die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente.

Die am ... 1936 geborene Klägerin war vom 15. April 1971 bis 31. Dezember 1992 bei der Deutschen Reichsbahn/Deutsche Bahn AG beschäftigt. Die Klägerin trat der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) nicht bei.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Altersrente antragsgemäß wegen Arbeitslosigkeit ab 01. September 1996 und berücksichtigte in dem Zeitraum vom 15. April 1971 bis 30. Juni 1990 die erzielten Arbeitsentgelte nur bis zur in der DDR geltenden Bemessungsgrenze von 600 Mark monatlich; Rentenbescheid vom 13. August 1996.Die Rentenhöhe (Zahlbetrag) betrug 1.450,05 DM am 01. September 1996 nach dem Rentenbescheid vom 05. Oktober 1999).

Die Klägerin legte hiergegen am 01. Oktober 1996 Widerspruch mit der Begründung ein, bei der Rentenberechnung seien die Anwartschaften aus der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn für alle Eisenbahnerjahre bezüglich eines Steigerungssatzes von 1,5 % nicht berücksichtigt worden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 02. September 1999 wurde der Rentenbescheid vom 13. August 1996 "teilweise aufgehoben", weil ab Rentenbeginn eine Vergleichsberechnung gemäß Art. 2 § 5 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) unter Beachtung des Art. 2 § 35 RÜG vorzunehmen sei. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dem Rentenbescheid vom 13. August 1996 habe nur die Anwendung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI), nicht jedoch Art. 2 RÜG zugrunde gelegen, was nachzuholen sei. Für die Berechnung der Rente nach dem SGB VI könne die Zeit bei der Deutschen Reichsbahn/Deutschen Bahn AG jedoch keine besondere steigernde Berücksichtigung finden. Zugunsten der Klägerin ergebe sich auch nichts anderes aus Urteilen vom 10. November 1998 des Bundessozialgerichts (BSG; B 4 RA 32/98 R und B 4 RA 33/98 R).

Die Beklagte errechnete unter dem 05. Oktober 1999 eine Monatsrente nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet für die Klägerin. Die Monatsrente hätte nach Übergangsrecht am 31. Dezember 1991 DM 1.080,00 betragen; Bescheid vom 20. Oktober 1999; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 208 bis 211 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Die Klägerin hat am 01. Oktober 1999 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und u.a. die Berücksichtigung eines Steigerungssatzes von 1,5 % für ihre Arbeitsjahre bei der Deutschen Reichsbahn geltend gemacht.

Die Beteiligten haben sich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2001 dahingehend geeinigt, dass die von der Klägerin im Zeitraum vom 15. April 1971 bis 31. Dezember 1973 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden.

Das Sozialgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil nach den geltenden Rechtsvorschriften auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) die Klägerin keinen Anspruch habe, dass für ihre Rentenberechnung ab 01. Januar 1974 höhere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen seien. Die Klägerin gehöre nicht zum berechtigten Personenkreis i.S. BSG, denn sie sei zum 01. Januar 1974 noch keine 10 Jahre Angehörige der Deutschen Reichsbahn gewesen und habe deshalb noch keine Ansprüche aus der Eisenbahnerversorgung vom 18. Oktober 1956 (GBl. I Nr. 101) erwerben können; wegen der Einzelheiten des Urteils vom 21. März 2001wird auf Bl. 27 bis 32 der Gerichtsakten verwiesen.

Gegen das am 29. März 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. April 2001 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt, ihr Begehren weiter verfolgt und ergänzend vorgetragen, das BSG führe zwar in seiner Entscheidung u.a. aus, dass eine zehnjährige Zugehörigkeit vor 1974 bei der Deutschen Reichsbahn hätte vorliegen müssen, dies widerspreche jedoch Sinn und Zweck der Entscheidung. Die zehnjährige Zugehörigkeit zur Deutschen Reichsbahn vor 1974 werde wiederholt als Argument dafür gebraucht, eine Rentenerhöhung abzulehnen. Das Sozialgericht Berlin (S 18 RA 3861/00) habe im Urteil vom 09. April 2001 zutreffend entschieden, dass auf ein Arbeitsrechtsverhältnis vor dem 01. Januar 1974 abzustellen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. März 2001 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 13. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. September 1999 sowie die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 1997 bis zum 01. Juli 2001 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Rentenberechnung vom Januar 1974 bis 30. Juni 1990 über das bereits sozialversicherungspflichtige Entgelt von 600 DM hinaus weitere s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge