Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht. Befreiung. 3-Monatsfrist. Erkundigungspflicht. Rechtzeitigkeit. Vorliegen. Befreiungsantrag. Rechtsanwalt. erhöhte Sorgfaltspflicht
Orientierungssatz
1. Einen Versicherten als denjenigen, der - innerhalb einer nach Aufnahme seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 einzuhaltenden Frist vom 3 Monaten - die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen begehrt, trifft eine Erkundigungspflicht bei dem beklagten Rentenversicherungsträger bzw dem Versorgungswerk, wenn trotz des abgesandten Befreiungsantrages von diesen in angemessener Frist keine Bescheidung und auch keine sonstige Reaktion erfolgt. Zwar braucht ein Absender bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Aufgabe zur Post grundsätzlich nicht nachzufragen, ob eine Sendung eingegangen ist; angesichts besonderer Umstände kann jedoch etwas anderes gelten.
2. Angesichts der Bedeutung des Zeitpunkts der Antragstellung für den Befreiungsbeginn ist von einem seine Angelegenheiten angemessen und gewissenhaft wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten zu fordern, sich in zumutbarer Weise hinsichtlich der Einhaltung der Frist des § 6 Abs 4 SGB 6 abzusichern. Zu berücksichtigen ist zusätzlich, dass an den Kläger als Rechtsanwalt infolge seiner Rechtskenntnis erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der ... 1967 geborene Kläger war vom 01. Dezember 1993 bis 05. November 1996 Rechtsreferendar im Land B. Für diesen Zeitraum wurde der Kläger von der Oberfinanzdirektion C - Zentrale Bezügestelle des Landes B - in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst nachversichert und der Beklagten Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 14.208,25 DM überwiesen.
Seit dem 14. Januar 1997 war der Kläger als Rechtsanwalt im Land B zugelassen und seit dem 1. Februar 1997 Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land B (im Folgenden: Versorgungswerk).
Mit Schreiben vom 22. Juni 1997, Eingang bei der Beklagten am 24. Juni 1997, bat der Kläger darum, das laufende Verfahren auf Nachversicherung rückgängig zu machen, weil seit dem 14. Januar 1997 die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk vorlägen und er dort am 28. Februar 1997 einen Aufnahmeantrag gestellt habe.
Auf Anfrage teilte das Versorgungswerk der Beklagten mit Schreiben vom 06. August 1997 mit, dass der Kläger dort am 01. August 1997 einen Antrag auf Befreiung nach § 6 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gestellt habe. Dem Schreiben des Versorgungswerks vom 06. August 1997 beigefügt war ein vom Kläger ausgefülltes Formular "Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ...", welches vom Kläger am 30. Juli 1997 unterschrieben worden und ausweislich des Posteingangsstempels am 01. August 1997 beim Versorgungswerk eingegangen war. Unter Ziff. VII des Antragsformulars bestätigte das Versorgungswerk, dass der Kläger dort kraft Gesetzes seit dem 01. Februar 1997 Mitglied sei.
Mit Bescheid vom 26. August 1997 befreite die Beklagte den Kläger von der Rentenversicherungspflicht mit Wirkung vom 01. August 1997; die Befreiung wirke erst vom Eingang des Antrages an, da sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht beantragt worden sei. Außerdem überwies die Beklagte den von der Oberfinanzdirektion C - Zentrale Bezügestelle des Landes B bereits entrichteten Nachversicherungsbeitrag in Höhe von 14.208,25 DM an diese zurück.
Mit seinem am 26. September 1997 eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung rückwirkend ab dem 01. Februar 1997. Er habe bereits mit Datum vom 28. Februar 1997 einen Antrag auf Mitgliedschaft im Versorgungswerk gestellt; dieser schriftliche Antrag sei dem Versorgungswerk per Post übersandt worden. Nachdem er auf diesen Antrag ohne Nachricht geblieben sei, sei hierauf Ende Juni 1997 erinnert worden. Auf diese Erinnerung hin habe das Versorgungswerk mitgeteilt, dass bislang ein Antrag nicht eingegangen sei. Daraufhin sei eine erneute Antragstellung an das Versorgungswerk erfolgt, welche zum Befreiungsbescheid vom 26. August 1997 geführt habe. In der Wiederholung der Stellung des Befreiungsantrages sei gleichzeitig ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der 3-Monats-Frist zu sehen. Die Antragsversäumung sei unverschuldet erfolgt, da er davon habe ausgehen müssen, dass der per einfachem Brief beförderte Antrag fristgemäß eingehen würde. Er sei so zu stellen, dass der Antrag rechtzeitig, mithin innerhalb der 3-Monats-Frist nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eingegangen sei.
Auf weitere Anfragen im Widerspruchsverfahren teilte das Versorgungswerk der B...