nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 25.05.2000; Aktenzeichen S 5 VI 25/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Beschädigtenversorgung in rentenberechtigtem Grade nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) bzw. Bundesversorgungsgesetz (BVG) u.a. wegen Erkrankung der Lunge infolge von Haftzeiten vom 14. Juni 1946 bis 20. Juli 1946 im GPU-Keller in E., anschließend bis 18. November 1946 im GPU-Gefängnis E. und danach bis 23. Januar 1950 im KZ S ...
Der im ... 1930 geborene Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter/schwerbehinderter Mensch nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG)/Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX) mit den Behinderungen: traumatische Kniegelenkinstabilität links; degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelgleiten und Wurzelreizsyndrom; Omarthrose links, Zwerchfellhernie und Bluthochdruck mit einem Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie Träger des Merkzeichens "G" (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr); Abhilfebescheid des Beklagten vom 16. September 1993. Er war nach der Haftentlassung als Brauereiarbeiter, Heizer, Bauhilfsarbeiter, Hilfsschlosser, Presser und seit 1959 überwiegend als Kraftfahrer erwerbstätig. Im November 1976 erlitt er einen Arbeitsunfall mit Verletzung des linken Knies, der einen Körperschaden von 35 v. H. mit einer entsprechenden Unfallrente nach sich zog. Der Kläger bezog seit 29. August 1981 Invalidenrente, die zum 01. Januar 1992 nach dem Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) umgewertet sowie angepasst und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der LVA Brandenburg geleistet worden ist. Seit 01. August 1995 bezieht der Kläger Regelaltersrente von der LVA Brandenburg.
Am 15. Mai 1996 beantragte der Kläger beim Amt für Soziales und Versorgung Frankfurt (Oder) für die Haftzeiten Beschädigtenversorgung nach dem Häftlingshilfegesetz und machte zunächst die Gesundheitsstörungen, Atemnot, Herzrasen, Asthmaanfälle, Fettleber, Schmerzen im rechten Oberbauch, Angstzustände und Raumangst als Folge der Umstände während der Haftzeiten geltend. Er sei Ende Oktober 1946 im GPU-Gefängnis E. in eine mit einer Eisschicht bedeckten Regentonne gestellt worden, um ein Geständnis von ihm zu erpressen. Im KZ S. habe er sich eine Rippenfellentzündung, eine Lungenentzündung, eine Hepatitis sowie eine Blinddarmentzündung zugezogen. Die Bronchitis sei niemals ausgeheilt und chronisch geworden. Er leide zudem unter Asthma. Von 1950 bis jetzt sei er bei einer Vielzahl von Ärzten behandelt worden. Im Februar 1997 machte der Kläger weiter den Verlust von sechs Schneidezähnen während der Haft im GPU-Gefängnis E. geltend.
Die Beklagte zog zum Verfahren die Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 HHG den Kläger betreffend wegen der Inhaftierung vom 14. Juni 1946 bis 23. Januar 1950 bei; Kopie des Bescheides der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge vom 28. September 1995, ärztliche Gutachten über den Arbeitsunfall des Klägers 1976, ärztliche Auskünfte der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. H., die im Dezember 1996 u.a. angab, die Dyphorie oder Depression beim Kläger seien durch die Haft entstanden, weitere medizinische Unterlagen aus den Schwerbehindertenakten des Klägers, u.a. ein ärztliches Gutachten des Orthopäden Dr. S., Kopie der Sozialversicherungsausweise des Klägers mit Angaben beginnend ab 1957, ärztliche Unterlagen von 1994 über den Kläger aus den Kliniken Bad W. und Altunterlagen seit 1981 aus dem Universitätsklinikum C. sowie weitere Krankenunterlagen aus dem Krankenhaus und der Poliklinik R. GmbH, vom Gesundheitsamt des Landkreises Oder-Spree und aus dem Krankenhaus K. bei.
Der Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. C. fertigte unter dem 14. Juni 1997 ein ärztliches Gutachten nach Untersuchung des Klägers am 30. Mai 1997, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 165 bis 172 der B-Akten des Beklagten verwiesen wird: Zur Vorgeschichte nach Angaben des Klägers vermerkte Dr. C. u. a., seit Ende der 70er Jahre bestehe eine chronische rezidivierende bronchitische Symptomatik. Von den Diagnosen 1. Zustand nach Pleuritis exsudativa rechts während der Haftzeit 1946 bis 1950 mit basaler Lungenverschwartung und daraus resultierenden restriktiven Ventilationsstörungen mit Lungenüberblähung mäßigen Grades; 2. chronische obstruktive Lungenerkrankung mit dauernder zentraler und peripherer Obstruktion mittleren Grades ohne manifester Hypoxaemie; 3. chronische ischaemische Herzerkrankung bei Adipositas, essentieller Hypertonie, Stoffwechselstörungen und latenter cardialer Insuffizienz; 4. chronisch-rezidivierendes Lumbal- und Cervikalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen sowie Gonarthrose links bei Zustand nach Meniskektomie 1978 sei die zuerst genannte Gesundheitsstörung v...