nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 28.02.1994; Aktenzeichen S 18 U 20/91) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 28. Februar 1994 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger an einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - leidet und die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine Verletztenrente zu zahlen.
Der am 8. Juli 1940 geborene Kläger arbeitete nach seinen Angaben in einer Beschäftigungsaufstellung vom 17. April 1988 von 1956 bis 1974 als gelernter Schweißer im Schiffbau, bis 1970 als Schmelzschweißer bei der I. AG und von Juli 1970 bis Mai 1974 als E-Schweißer bei der J. GmbH, Bremen. Von Oktober 1974 bis Oktober 1977 wurde er von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen zum Radio- und Fernsehtechniker umgeschult, nachdem ein entsprechender Antrag in einem Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der LVA (Dr. K.) vom 29. Januar 1973 unter Angabe der Diagnosen "chronisch rezidivierende Bronchitis und Peribronchitis, geringe pleurale Residuen an den Zwerchfellen, Betonung der interstitiellen Zeichnung, stenokardische Beschwerden ohne wesentliche klinische Ausfallserscheinungen" befürwortet war. Der Entlassungsbericht der Fachklinik L. vom 4. Dezember 1973 über ein vom 25. Oktober bis 22. November 1973 durchgeführtes Heilverfahren enthält die Diagnosen: "vegetative Dystonie, chronische Bronchitis, Hyperlipidaemie, Übergewicht" und die Angabe, dass die Lungenfunktionsprüfung Normalwerte erbracht habe. Von 1977 bis 1979 arbeitete der Kläger als Radio- und Fernsehtechniker, 1979 erneut als Schweißer im Schiffbau (bei der inzwischen gelöschten M.GmbH, Bremen), anschließend bis 1983 als Elektromonteur, davon ab Juli 1980 bei der N., Bremen. Er war danach bis 1986 arbeitslos oder arbeitsunfähig. Aufgrund eines im Juli 1985 gestellten Rentenantrages erstellte die Ärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. med. O. ein Gutachten vom 12. Februar 1986, in dem sie eine klinisch eher leichte chronische Bronchitis, eine röntgenologisch feststellbare kleine Pleura-schwiele links, eine Lungenfunktionsuntersuchung ohne Einschränkung der effektiven Lungenfunktion sowie ein leichtes Emphysem und eine leichte exobronchial bedingte Obstruktion bei forcierter Ausatmung beschrieb. Der Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 10. März 1986 abgelehnt. Im Jahr 1986 war der Kläger im Rahmen einer Arbeits-beschaffungsmaßnahme im P. beschäftigt, 1987 arbeitslos und 1988 als Automatenmechaniker bei dem Unternehmen Q. tätig. Seit Juni 1989 bezieht der Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Anerkenntnis der BfA im Verfahren S 8 An 156/87 vor dem Sozialgericht - SG - Bremen vom 16. Juni 1989; Grundlage war ein vom SG eingeholtes psychiatrisches Gutachten).
Am 14. März 1988 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung einer Asbestose als Berufskrankheit (Nr. 4103 der Anlage 1 zur BKVO). Eine ent-sprechende "Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit" vom 26. April 1988 erstattete der Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. med. R ... Die Beklagte holte einen Bericht ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 7. Oktober 1988 (Bl. 70/71 Verwaltungsakte) ein und zog verschiedene medizinische Berichte bei. Auf Veranlassung des Landesgewerbearztes der Freien Hansestadt Bremen erstatteten die Internisten Prof. Dr. med. S./Dr. med. T. (U.) ein Gutachten vom 28. März 1989. Sie diagnostizierten ein endogenes Asthma bronchiale, eine Pleuraasbestose und ein Lendenwirbel-säulen(LWS)-Syndrom. Zusammenfassend gaben sie an, der Kläger sei als Schweißer ganz überwiegend in engen Räumen Metalloxyden (besonders toxikologisch relevant Zinkoxyd), Stickoxyden, Kohlenmonoxyd und Silikofluoriden ausgesetzt gewesen. Demgegenüber sei die Dokumentation der krankheitsbedingten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zwischen 1969 und 1974, bei denen möglicherweise Beschwerden von Seiten des Respirationstraktes vorgelegen hätten, spärlich. Die von der Vertrauensärztlichen Dienststelle der LVA Oldenburg-Bremen (Dr. med. O.) am 6. Januar 1986 durch-geführte Lungenfunktionsprüfung habe eine mittelgradige obstruktive Ventilationsstörung mit partieller Reversibilität ergeben. Jetzt hätten alle dynamischen und statischen Lungenfunktionswerte im Normbereich gelegen. Ein Zusammenhang zwischen dem zur Zeit geringgradigen Asthma und Schadstoffexpositionen sei unwahrscheinlich, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß liege nicht vor. - In einer gewerbeärztlichen S...