nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Bremen (Entscheidung vom 18.05.2001; Aktenzeichen S 5 U 37/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 18. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist, ob der Kläger an einer Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederauf-leben der Krankheit ursächlich waren oder sein können - leidet und die Beklagte verpflichtet ist, ihm Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Der am 10. März 1949 geborene Kläger beantragte am 19. August 1998 bei der Beklagten die Durchführung eines Feststellungsverfahrens u. a. wegen einer chronischen Bronchitis, die er auf seine berufliche Tätigkeit zurückführt. In einem Fragebogen vom 5. September 1998 gab er an, die Erkrankung habe sich erstmals etwa 1985 durch Beschwerden in der Halsgegend bemerkbar gemacht; betroffen seien die Brust, die Atemwege und die Lunge. Er sei ab 1985 von Dr. med. F. und ab 1995 von Dr. med. G. behandelt worden. - Die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit - Nr. 2301 der Anlage zur BKV - wurde von der Beklagten abgelehnt (Bescheid vom 17.8.1999, Widerspruchsbescheid vom 14.1.2000, Urteil des Sozialgerichts - SG - Bremen vom 18.5.2001, Beschluss des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen-Bremen vom 21.5.2002).
Nach seinen Angaben in einer Beschäftigungsaufstellung vom 5. September 1998 war der Kläger wie folgt tätig: 1973 - 1982 als Schiffbauer bei der H., Berlin, und vom 1. Juni 1982 - Oktober 1996 als Schweißer bei der I., Bremerhaven. Er übersandte der Beklagten Kopien mehrerer Ver-sicherungskarten der Rentenversicherung der Arbeiter, aus denen hervorgeht, dass er während seiner Tätigkeit in Berlin auch bei anderen Unternehmen beschäftigt war.
Die Beklagte holte von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Berlin eine Auskunft über Mitgliedschafts- und Erkrankungszeiten des Klägers vom 7. Dezember 1998 ein. Darin sind u. a. Erkrankungen wegen fieberhafter/grippaler Infekte in den 70er und 80er Jahren (September 1980 Erkältungsinfekt, Bronchitis) aufgeführt. Sie forderte ferner von dem Internisten Dr. med. F. einen Befundbericht vom 12. Oktober 1998 an, in dem es heißt, der Kläger befinde sich bei ihm in hausärztlicher Behandlung wegen eines Asthma bronchiale, eines ausgeprägten Reizmagens, einer Migräne, einer Duodenal-Divertikelerkrankung und einer Fettstoffwechselstörung. Er fügte einen Arztbrief der Ärztin für Neurologie Dr. med. J. vom 22. Juli 1997 bei, der die Diagnose (Untersuchung 22. Juli 1997) aufführt: Verdacht auf chronisch rezidivierenden Spannungskopfschmerz, anamnestisch Asthma bronchiale (40 Zigaretten pro Tag). Die Ärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. med. G. übersandte der Beklagten einen Bericht vom 15. November 1998 (mit bodyplethysmographischen Befunden), in dem sie ausführte, der Kläger stehe seit August 1996 in ihrer fachärztlichen Behandlung. Er leide seit etwa 1990 an einer chronischen Bronchitis mit Husten, Verschleimung und rezidivierenden Atembeschwerden, die Diagnostik im August 1996 habe eine deutliche bronchiale Hyperreagibilität gezeigt, und die Allergietestung habe keinen Hinweis für das Vorliegen inhalativer Allergien ergeben. Die Diagnose laute: endogenes Asthma bronchiale.
Die Technische Dienste, Sicherheit und Umweltschutz GmbH (TSU), Bremerhaven, (Nachfolgeunternehmen der I.) teilte der Beklagten in einem Fragebogen vom 14. Oktober 1998 mit, der Kläger sei vom 1. Juni 1982 - 31. Januar 1997 und vom 1. Mai 1997 - 24. Juli 1997 bei der I. beschäftigt gewesen und habe E-Schweißarbeiten in den Vormontagen und auf Außenbauplätzen verrichtet. Eintragungen über Atemwegsbeschwerden seien nicht vorhanden. Die K. führte in einem Schreiben vom 18. November 1998 aus, Unterlagen über den Kläger seien bei ihr nicht mehr vorhanden. Der Kläger selbst beschrieb seine Tätigkeiten bei der K. und der L. in Berlin in Fragebogen vom 3. Dezember 1998 und fügte zwei Zeugnisse bei. Insoweit wird auf Bl. 44-49 Verwaltungsakte Bezug genommen.
Zur Feststellung der Exposition schaltete die Beklagte den Präventionsbezirk (PB) Bremen und den PB Berlin ein. Der PB Bremen führte in einer Arbeitsplatzanalyse vom 1. März 1999 aus, der Kläger sei vom 1. Juni 1982 - 31. Januar 1997 und vom 1. Mai 1997 - 24. Juli 1997 bei der I. als Schweißer tätig gewesen; in den ersten 2 ½ Jahren (bis Dezember 1985) habe er als Elektroden-Handschweißer im Bereich Vormontage und Sektionsbau innerhalb der Schiffbauhalle und auf Außenplätzen gearbeitet und ab Januar 1986 sei er als Schutzgasschweißer eingesetzt worden. Innerhalb der Schiffbauhalle habe er vorwiegend im Bereich Sektionsbau in den sogenannten Doppelböden - ...