Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankengeld. Arbeitsloser. Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw Arbeitsunfähigkeit. zumutbare Beschäftigung. ungelernte Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Besteht eine Krankenversicherung als Arbeitsloser, ist grundsätzlich bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit von den zumutbaren Beschäftigungen nach § 121 SGB 3 auszugehen.
2. Versicherte, die zuletzt eine ungelernte Tätigkeit verrichtet haben, können im Rahmen des § 121 Abs 3 S 2 SGB 3 auch auf ungelernte Tätigkeiten, mithin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Sie erleiden weder einen Verlust ihrer sozialen Stellung noch finanzielle Einbußen.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten noch Krankengeld für die Zeit vom 28. November 2000 bis zum 31. Dezember 2000.
Der ... 1942 geborene Kläger, dessen Mitgliedschaft bei der Beklagten am 31. Dezember 2000 endete, war bis zum 30. September 1999 im Betrieb seiner Ehefrau versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 11. November 1999 bis zum 01. Dezember 1999 hielt er sich zu einer stationären Behandlung im C-T-Klinikum in C auf. Nach der Entlassung stellten die behandelnden Allgemeinmedizinerinnen R und Dr. B bis zum Ende des hier streitigen Zeitraums Arbeitsunfähigkeit bei ihm fest. Nachdem der Sozialmedizinische Dienst der Bundesknappschaft in einem Gutachten vom 16. August 2000 eine günstigere Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers vorgenommen hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2000 den Bezug von Krankengeld ab dem 26. September 2000 ein, da danach keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Auf den Widerspruch des Klägers hin veranlasste die Beklagte das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vom 17. November 2000. Im Gefolge dieses Gutachtens gelangte die Beklagte zu der Auffassung, Krankengeld sei bis zum 27. November 2000 zu zahlen, im Übrigen jedoch sei der Widerspruch zurückzuweisen (Widerspruchsbescheid vom 01. Februar 2001). Für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit nicht mehr von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen, sondern vom allgemeinen Arbeitsmarkt. Dort jedoch könne der Kläger nach dem Gutachten des MDK leichte Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten.
Hiergegen hat sich die am 19. Februar 2001 beim Sozialgericht Cottbus erhobene Klage gerichtet, zu deren Begründung der Kläger vorgetragen hat, auszugehen sei von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausmeister.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1. |
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den Bescheid der Beklagten vom 22. September 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2001 aufzuheben, |
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2. |
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die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld auch für den Zeitraum vom 27. November bis 31. Dezember 2000 zu zahlen. |
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich hierzu auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
Das Sozialgericht hat die Arbeitgeberauskunft der Christel T. vom 16. Oktober 2001, Befundberichte der behandelnden Ärzte, die Patientenakten der Dipl.-Med. R beigezogen und den Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses F, Dr. P-C Sch, mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. In diesem Gutachten vom 09. Dezember 2002 gelangt Dr. Sch zu der Auffassung, der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum, insbesondere wegen einer hypotonen Herzkrankheit mit erheblicher Minderung der Herzleistung, nur noch leichte Arbeiten (auch Heben und Tragen von Lasten über 5 kg seien ausgeschlossen) im Wechsel der Haltungsarten Gehen, Stehen und Sitzen zu jeweils gleichen Anteilen ausführen können. Solche Tätigkeiten jedoch seien vollschichtig möglich gewesen.
Mit Urteil vom 24. April 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19. September 2002 - B 1 KR 11/02 R -) bei arbeitslosen Versicherten nach dem sechsten Monat der Arbeitslosigkeit für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der allgemeine Arbeitsmarkt herangezogen werde und der Kläger dort leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne, sei sein Anspruch nicht begründet.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Juli 2003 zugestellte Urteil richtet sich dessen vom Sozialgericht zugelassene Berufung vom 14. August 2003. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) so zu verstehen, dass, wenn Arbeitsunfähigkeit - gemessen an der letzten Tätigkeit - vor Ablauf von sechs Monaten der Arbeitslosigkeit eintrete, bis zum Ende dieser Erkrankung Bemessungsmaßstab die letzte Tätigkeit bleibe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 24. April 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Februar 2001...