Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 20.05.1998; Aktenzeichen S 9 RA 766/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden dasUrteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom20. Mai 1998 und der Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 1997 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung der Bescheide vom 07. Juli 1991 und 27. November 1991 eine neue Rentenberechnung nach den Vorschriften des SGB VI für die Zeit ab 01. August 1991 vorzunehmen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszuge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Neuberechnung seiner nach § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) umgewerteten Bestandsrente nach den Vorschriften des SGB VI.
Der am … 1926 geborene Kläger ist Diplom-Agraringenieuökonom. Nach abgeschlossener Ausbildung zum Fliesenleger, Reichsarbeitsdienst, Wehrdienst und anschließender Kriegsgefangenschaft arbeitete er als Fliesenleger bzw. als Instrukteur Nach Besuch der Parteihochschule „K. M.” war er von Januar 1953 bis August 1964 als Sektoren- bzw. Abteilungsleiter in verschiedenen landwirtschaftlichen Organisationen bzw. als Melker und Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) – unterbrochen von April bis Mai 1959 durch eine Tätigkeit als Zeitungsredakteur bei der SED-Kreisleitung F. beschäftigt. Von September 1964 bis Mai 1990 war er politischer Mitarbeiter der SED-Bezirksleitung bzw. des Regionalvorstandes der PDS F., wobei er von Mai 1967 bis August 1969 die Hochschule für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften des Rates für landwirtschaftliche Produktion und …
Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik in M. besuchte. Er erhielt Vorruhestandsgeld von der PDS vom 01. Juni bis 31. Oktober 1990 und von der Bundesanstalt für Arbeit vom 01. November 1990 bis 31. Juli 1991.
Der Kläger gehörte vom 01. September 1969 bis zum 31. Mai 1990 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS (AV-SED/PDS) an Die Zugehörigkeit wurde durch Beitragserstattung beendet.
Mit Bescheid vom 07. Juli 1991 gewahrte der Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung dem Kläger Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung ab 01. August 1991 in Hohe von 787 DM monatlich. Der Berechnung wurden 50 Jahre einer veisicherungspflichtigen Tätigkeit (April 1941 bis Juli 1991) und ein monatlicher beitragspflichtiger Durchschnittsverdienst von 629 DM zugrunde gelegt. Mit Bescheid vom 27. November 1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente stellte die Beklagte fest, daß die bisher gezahlte Versichertenrente künftig als Regelaltersrente geleistet werde. Der Berechnung dieser Rente legte sie 50 Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen in Hohe von 629 DM und einen 20-Jahreszeitraum, der im zweiten Halbjahr 1991 endet, zugrunde und ermittelte daraus nach Erhöhung der durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von 0,7354 auf 0,7500 insgesamt 37,5000 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Zum 01. Januar 1992 folgte daraus nach Berücksichtigung eines Auffüllbetrages eine monatliche Rente von 933,08 DM und – nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages – ein monatlicher Zahlbetrag von 873,37 DM.
Im Mai 1997 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 27. November 1991 im Hinblick auf seine ehemalige Zugehörigkeit zur AV-SED/PDS mit dem Ziel der Neuberechnung nach den Vorschriften des SGB VI.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 1997 ab. Die Voraussetzungen des § 44 SGB X lagen nicht vor Wegen der Beitragserstattung habe seit 01. Juni 1990 zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch aus der AV-SED/PDS bestanden, so daß eine Neuberechnung nach § 307 b SGB VI nicht in Betracht komme.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der angefochtene Bescheid gehe an seinem Anliegen vorbei. Jeder mäßig informierte Burger wisse, daß Rentenversicherungsbeiträge Grundlage für die Rentenberechnung seien. Wegen der Beitragserstattung habe er für diesen Teil keinen Anspruch auf Rente. Ihm stehe jedoch das Recht zu, die Rente auch nach dem Rentenrecht der BRD berechnet zu bekommen. Für diese Berechnung sei sein gesamtes Arbeits- und Berufsleben und nicht lediglich die letzten 20 Jahre zugrunde zu legen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Neuberechnung ergebe sich weder aus § 307 b SGB VI noch aus § 307 a Abs. 9 bis 11 SGB VI Die unterschiedliche Behandlung zwischen Bestandsrentnern und Zugangsrentnern sei mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar.
Dagegen hat der Kläger am 06. Oktober 1997 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und sein bishe...