Verfahrensgang
SG Frankfurt (Oder) (Teilurteil vom 30.05.2000; Aktenzeichen S 8 RA 1905/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasTeilurteil desSozialgerichts Frankfurt (Oder) vom30. Mai 2000 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 20. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 1993 und der Bescheide vom 23. Februar 1996, 06. Januar 1997 und 17. Januar 2000 verurteilt, dem Kläger die Regelaltersrente unter Dynamisierung des Zahlbetrages von 5 959,00 DM ab 01. Januar 1992 in entsprechender Anwendung der §§ 255 a, 255 b, 255 c SGB VI zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2000 abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Die Revision seitens der Beklagten wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine andere Art der Dynamisierung des auf den 01. Juli 1990 bezogenen Zahlbetrages.
Der im … 1909 geborene Kläger war nach dem Studium der Forstwirtschaft und einer Tätigkeit in der Forstverwaltung vom 01. September 1951 bis zu seiner Emeritierung am 01. April 1970 als Professor tätig. Zum 01. Juli 1951 wurde er in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz (AVI) einbezogen.
Er erhielt ab 01. April 1970 Invalidenrente aus der AVI bzw. der Sozialversicherung, die zum 01. Januar 1991 insgesamt 5 959,00 DM monatlich betrug und auch über den 01. Juli 1991 unverändert weiter gezahlt wurde.
Zum 01. August 1991 begrenzte der Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung den Gesamtzahlbetrag auf 2 010,00 DM monatlich. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1991 zurück. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Frankfurt (Oder), welche unter dem Aktenzeichen S 6 (1) An 132/91 registriert wurde. Dieser Rechtsstreit wurde am 29. April 1993 durch Vergleich beendet. Darin verpflichtete sich die Beklagte u. a., den undatierten Bescheid über die Begrenzung des Zahlbetrages der Altersversorgung des Klägers auf 2 010,00 DM in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1991 aufzuheben und den Umwertungsbescheid vom 27. November 1991 sowie nachfolgende Anpassungsmitteilungen abzuändern und dem Kläger für den Zeitraum vom 01. August 1991 bis zum 31. Dezember 1991 eine Rente aus der Sozialversicherung und dem Zusatzversorgungssystem AVI sowie ab 01. Januar 1992 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils in Höhe desjenigen monatlichen Gesamtbetrages zu gewähren, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung zu erbringen war, d. h. von 5 959,00 DM. Mit Bescheid vom 07. Juni 1993 führte die Beklagte diesen Vergleich – bezogen auf den Zeitraum bis 31. Juli 1993 – aus.
Mit Bescheid vom 20. Juli 1993 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger ab 01. Januar 1992 Regelaltersrente erhalte, und verfügte, dass diese zum 01. August 1993 2 884,68 DM monatlich betrage. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1993 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 29. Oktober 1993 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und Weiterzahlung des im Vergleich vom 29. April 1993 festgelegten Betrages verlangt.
Mit Bescheid vom 23. Februar 1996 stellte die Beklagte die Regelaltersrente nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) ab 01. Juli 1990 mit 77,3293 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Da die daraus ermittelte Rentenhöhe hinter der bisherigen Rentenhöhe zurückblieb, verfügte sie, dass die monatliche Rente ab 01. Juli 1990 5 959,00 DM, ab 01. August 1991 2 700,00 DM und ab 01. Januar 1992 2 884,68 DM betrage.
Mit Bescheid vom 06. Januar 1997 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente ab 01. Januar 1997 wegen der Änderung der Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung neu.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2000 nahm die Beklagte eine Neufeststellung der Regelaltersrente ab 01. Januar 1992 vor, wobei sie den zu Juli 1990 zustehenden Zahlbetrag in der Weise an die Lohn- und Einkommensentwicklung anpasste, indem sie die jeweiligen Anpassungstermine und Anpassungssätze den §§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI entnahm.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Anpassung des geschützten Zahlbetrages sei entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) getroffenen Regelung ab 01. Januar 1992 nach der Lohn- und Einkommensentwicklung des Beitrittsgebietes vorzunehmen, wobei vorab eine Erhöhung des Zahlbetrages um 6,84 v. H. zu erfolgen habe.
Mit Teilurteil vom 30. Mai 2000 hat das Sozialgericht die Klage – im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung – insoweit abgewiesen, als die Zahlung eines zum 01. Januar 1992 dynamisierten besitzgeschützten Zahlbetrages begehrt werde. Im Übrigen hat es das Verfahren ausgesetzt. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG und des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) die Dynamisierung zu den Anpassungste...