Entscheidungsstichwort (Thema)
Für die Höhe des Unterhaltsgeldes maßgebliche Unterrichtszeit
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Weiterbildungsmaßnahme zum Bilanzbuchhalter IHK handelt es sich um eine anerkannte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung, für deren Dauer ein Anspruch auf Unterhaltsgeld besteht. Die Höhe des Unterhaltsgeldes ist grundsätzlich nach § 158 Abs. 1 SGB 3 zu berechnen. Der zeitliche Umfang der Umschulungsmaßnahme kann bei Vorliegen einer unbilligen Härte eine abweichende Berechnung des Unterhaltsgeldes nach § 158 Abs. 2 SGB 3 rechtfertigen.
Bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen zeitlichen Umfangs der Maßnahme ist nur auf die eigentliche Unterrichtszeit der Umschulungsmaßnahme und nicht auf Vor- und Nachbereitungszeiten sowie sonstigen zusätzlichen Zeitaufwand abzustellen. Denn aus der unterhaltssichernden Funktion des Unterhaltsgeldes folgt kein Vergütungsanspruch für die während der Maßnahme aufgewandte Zeit.
Das Unterhaltsgeld hat Lohnersatzfunktion. Damit ist es nicht allein nach dem Zeitaufwand für die Bildungsmaßnahme zu bemessen. Seine Höhe hat dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen Indizwirkung für das erzielbare Arbeitseinkommen hat.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Dezember 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Unterhaltsgeld für die Zeit vom 03. April 2000 bis 28. Februar 2001.
Die am ... 1965 geborene, verheiratete Klägerin war zuletzt vom 17. Juli 1995 bis zum 31. Mai 1999 als Verkäuferin bei der BHG Tankstelle GmbH in M. beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der BHG Tankstelle GmbH vom 27. Mai 1999 erhielt die Klägerin in der Zeit von Juni 1998 bis Mai 1999 ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 15.531,31 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32,5 Stunden. In die Lohnsteuerkarte der Klägerin für das Jahr 1999 war die Steuerklasse V ohne Kinderfreibeträge eingetragen.
Am 10. Mai 1999 meldete die Klägerin sich bei dem Arbeitsamt Cottbus - Dienststelle Bad L.- mit Wirkung zum 01. Juni 1999 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin für die Zeit ab 01. Juni 1999 Arbeitslosengeld in Höhe von 111,37 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 300 DM wöchentlich/Leistungsgruppe D/Leistungssatz 67 Prozent/SGB III - Leistungsentgelt VO 1999 - Zahlungsnachweis Nr. 1 vom 03. April 2000). Vom 01. Januar 2000 bis 02. April 2000 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 114,38 DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines unveränderten Bemessungsentgelts von 300 DM wöchentlich, der Leistungsgruppe D, des Leistungssatzes von 67 Prozent und der SGB III - Leistungsentgelt VO 2000 (Zahlungsnachweis Nr. 2 vom 03. April 2000).
Einen zum 01. Januar 2000 vorgenommenen Lohnsteuerklassenwechsel (Wechsel von der Steuerklasse V ohne Kinderfreibeträge in die Steuerklasse IV mit zwei Kinderfreibeträgen) hielt die Beklagte aufgrund des Bruttoverdienstes des Ehegatten der Klägerin für nicht zweckmäßig und bewilligte der Klägerin deshalb auch für die Zeit ab 01. Januar 2000 Arbeitslosengeld nach der Steuerklasse V (Bescheid vom 21. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2000).
Am 25. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme durch die Beklagte (Bilanzbuchhalter IHK/Maßnahmeträger Berufsbildungszentrum GmbH S.) mit einer zeitlichen Inanspruchnahme von 38 Stunden wöchentlich in der Zeit von Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 15.00 Uhr einschließlich der Erstattung von Kinderbetreuungskosten.
Mit Bescheid vom 13. April 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Teilnahme an der genannten Maßnahme in der Zeit vom 03. April 2000 bis (voraussichtlich) 28. Februar 2001 u. a. Fahrkosten in Höhe von insgesamt 3.739,20 DM sowie Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.320 DM (120 DM monatlich).
Mit Bewilligungsbescheid vom 17. April 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin außerdem Unterhaltsgeld für die Zeit vom 03. April 2000 bis 28. Februar 2001 in Höhe von 114,38 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 300 DM wöchentlich/Leistungsgruppe D/Leistungssatz 67 Prozent/SGB III - Leistungsentgelt VO 2000).
Den von der Klägerin am 02. Mai 2000 gegen den Bewilligungsbescheid vom 17. April 2000 eingelegten Widerspruch, mit dem diese u. a. eine Neuberechnung des Unterhaltsgeldes unter Berücksichtigung des Vollzeitunterrichtes und nicht der wöchentlichen Arbeitszeit von 32,5 Stunden begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2000 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe vor Beginn der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 300 DM bezogen. Dieses Bemessungsentgelt aus der Vorbezugsleistung sei auch der Bemessung des ...