Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsgeld. Besonderheiten bei der Höhe. unbillige Härte. durchschnittlicher wöchentlicher Umfang der Bildungsmaßnahme
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der unbilligen Härte iS von § 158 Abs 2 SGB 3 ist bei der Berechnung des durchschnittlichen wöchentlichen Umfangs der Bildungsmaßnahme nur auf die Unterrichtszeit abzustellen. Vor- und Nachbereitungszeiten sind nicht zu berücksichtigen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte ab dem 15. Januar 2001 zu Recht teilweise das Bemessungsentgelt herabgesetzt hat, das dem der Klägerin gewährten Unterhaltsgeld (Uhg) zugrunde zu legen war.
Die 1946 geborene Klägerin war von 1978 bis 1990 als Ambulanzschwester tätig und arbeitete anschließend bis Ende 1996 30 Stunden pro Woche als Arzthelferin. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit war sie von November 1998 bis Oktober 1999 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme mit einer Wochenstundenzahl von 33,30 Stunden als Betreuerin von Selbsthilfegruppen beschäftigt. Am 14. Oktober 1999 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos. Das Bemessungsentgelt für das ab dem 1. November 1999 bewilligte Alg wurde entsprechend ihrer zuvor ausgeübten Teilzeitbeschäftigung auf 540,-- DM wöchentlich festgesetzt (LGr A, 60%, Leistungssatz 229,67 DM).
Die Klägerin beantragte am 21. August 2000 die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zur Gäste- und Fremdenführerin und nahm vom 4. September bis zum 3. November 2000 an einer entsprechenden Feststellungsmaßnahme teil. Mit Bescheid vom 29. September 2000 wurde ihr ab dem 4. September 2000 auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 590,-- DM wöchentlich Uhg i.H.v. 248,57 DM entsprechend dem zuvor ab 1. Juli 2000 gezahlten Alg bewilligt. Mit späterer Verfügung vom 19. Dezember 2000 wurde für die Zeit vom 2. bis zum 5. November 2000 auf Grund einer Dynamisierung ein Bemessungsentgelt von 600,-- DM wöchentlich und dementsprechend ein Leistungssatz von 251,51 DM wöchentlich festgesetzt.
Bereits vor dem Beginn der eigentlichen Weiterbildungsmaßnahme, die vom 6. November 2000 bis zum 3. August 2001 stattfand, beantragte die Klägerin am 12. Oktober 2000, ihr unter Berücksichtigung einer besonderen Härte volles Uhg zu zahlen, da die Weiterbildungsmaßnahme in Vollzeit stattfände. Ausweislich des Maßnahmebogens handelte es sich um eine Vollzeitmaßnahme. Die Unterrichtszeit betrug 35 Stunden pro Woche. Der Unterricht fand täglich von 7.45 Uhr bis 14.45 Uhr statt. Die Maßnahme setzte sich aus 135 Unterrichtstagen und 39 Praktikumstagen zusammen.
Die Beklagte kam dem Begehren der Klägerin zunächst nicht nach und gewährte ihr mit Bescheid vom 21. November 2000 auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 600,-- DM vorläufig Uhg i.H.v. 251,51 DM wöchentlich. Die Vorläufigkeit bezog sich dabei auf die Berücksichtigung von Einmalzahlungen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
Hiergegen erhob die Klägerin am 7. Dezember 2000 Widerspruch, den sie damit begründete, dass das Bemessungsentgelt nach der Vollzeitmaßnahme und nicht nach ihrer vorigen Teilzeitarbeit zu bemessen sei.
Bereits mit Bescheid vom 6. Dezember 2000 (Datum der Verfügung) hatte die Beklagte der Klägerin endgültig Uhg ab dem 6. November 2000 auf der Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 790,-- DM i.H.v. 301,84 DM wöchentlich bewilligt.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 hörte die Beklagte die Klägerin zur Rechtswidrigkeit des endgültigen Uhg-Bewilligungsbescheides an, da nicht das Bemessungsentgelt einer Vollzeitmaßnahme, sondern ein Bemessungsentgelt in Höhe des Vorbezuges zugrunde zu legen sei. Die Klägerin nahm hierzu dahingehend Stellung, dass die Weiterbildungsmaßnahme 40 Stunden wöchentlich umfasse, da zu den Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten eine Vor- und Nachbereitungszeit von je 15 Minuten hinzuzurechnen sei. Des Weiteren sei ihr Vertrauen schutzwürdig und es seien ihre gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Leistungen habe sie verbraucht.
Aus der der Stellungnahme der Klägerin beigefügten Bescheinigung der DVS Wirtschaftsschule GmbH vom 4. Januar 2001 geht hervor, dass die Weiterbildungsmaßnahme im Vollzeitunterricht (täglich 8 Unterrichtsstunden an 5 Wochentagen) stattfand und weiterer Bestandteil ein zweimonatiges Betriebspraktikum war, für das die tariflichen Bedingungen (40 Wochenstunden) galten.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2001 nahm die Beklagte sodann den Bescheid vom 6. Dezember 2000 mit Wirkung für die Zukunft zurück und stützte sich hierbei auf § 45 Abs. 1 SGB X. Sie begründete dies damit, dass der Bescheid von Anfang an unrichtig gewesen sei, da keine unbillige Härte vorliege. Der Bemessung des Vorbezuges von Alg ab dem 1. November 1999 habe eine wöchentliche Arbeitszeit von 33,30 Stunden zugrunde gelegen. Die Vollzeit-Bildungsmaßnahme umfasse 35 Stunden wöchentlich, so dass keine Steigerung um mindestens 20% gegeben sei. Es seien die Wirkung der Bestandskraft der rechtswidrigen Entsch...