Verfahrensgang
SG Neuruppin (Urteil vom 09.03.1999; Aktenzeichen S 5 RA 81/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wild dasUrteil desSozialgerichts Neuruppin vom09. März 1999 geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 12. September 1995 und 18. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 1998, der Bescheide vom 28. April 1998 und 08. Juni 1998 sowie der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 1999 verurteilt, bei der Altersrente des Klägers die Zeit vom 01. März 1981 bis 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeit mit einem Arbeitsverdienst von 6.000,00 M für 1981, von 7.200,00 M für 1982, 6.783,12 M für 1983, von 6.492,21 M für 1984, von 7.200,00 M für 1985, von 6.771,43 M für 1986, von 7.200,00 M für 1987, von 6.818,18 M für 1988, von 5.400,00 M für 1989 und von 2.582,67 M für den 01. Januar bis 09. Mai 1990 sowie mit einem Vorruhestandsgeld von 1.017,37 M für den 10. Mai bis 30. Juni 1990, von 3.088,70 DM für den 01. Juli bis 02. Oktober 1990, von 3.106,00 DM für den 03. Oktober bis 31. Dezember 1990 und von 14.694,00 DM für 1991 sowie die Zeit vom 10. Mai 1990 bis 31. Dezember 1991 zugleich als Anrechnungszeit wegen Bezuges von Vorruhestandsgeld zu berücksichtigen.
Im Übrigen wird die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu zwei Fünfteln zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 01. März 1981 bis zum 31. Dezember 1991.
Der im … 1928 geborene Kläger ist Diplomphysiker. Bis 1965 war er als Experimentalphysiker und danach wegen eines fortschreitenden Augenleidens als wissenschaftlich-technischer Berater bei der Staatlichen Plankommission tätig. 1981 erblindete er vollständig.
Der Kläger wurde zum 01. September 1965 in die zusätzliche Altersveisorgung der technischen Intelligenz (AVtI) einbezogen. Ab 01. März 1971 gehörte er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) an.
Der Kläger bezog seit 01. März 1981 Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung und Invalidenversorgung aus der AVSt sowie nach dem Bescheid der Verwaltung der Sozialversicherung vom 11. Mai 1981 Blindengeld. Seine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Staatlichen Plankommission übte er unverändert bis zum 09. Mai 1990 aus Vom 10. Mai 1990 bis zum 02. Oktober 1990 bezog er Vorruhestandsgeld von seinem früheren Arbeitgeber und vom 03. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1992 von der Bundesanstalt für Arbeit.
Zum 01. Januar 1992 verfugte die Beklagte die pauschale Umwertung und Anpassung von Rente und Versorgung, die nunmehr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten sei Danach berechnete sie diese Rente ab 01. Juli 1990 nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI).
Mit Bescheid vom 12. September 1995 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag Regelaltersrente ab 01. Januar 1993 Dabei berücksichtigte sie u a die Zeit vom 01. März 1981 bis zum 31. August 1984 mit 42 Kalendermonaten als Anrechnungszeit (Rentenbezug mit Zurechnungszeit) Außerdem rechnete sie die Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 als Pflichtbeitragszeit und zugleich als Anrechnungszeit (Bezug von Vorruhestandsgeld) an und bewertete sie als beitragsgeminderte Zeit. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Klager u.a. geltend, sein Einkommen aus der Beschäftigung vom 01. März 1981, seit 03. Oktober 1990 in Form von Vorruhestandsgeld, bis zum 31. Dezember 1991 sei nicht berücksichtigt worden. Er selbst sei zwar von der Beitragszahlung befreit gewesen. Sem Arbeitgeber habe jedoch Beitrage gezahlt, wobei es sich hierbei nicht nur um Krankenversicherungsbeiträge, sondern um Beiträge zur Rentenversicherung gehandelt habe Nachdem dem Kläger die Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 08. Februar 1996 ausgestellt worden war, wonach ee in der Zeit vom 01. Januar 1981 bis zum 02. Oktober 1990 in voller Hohe (abzüglich der Krankentage) Beitrage zur Sozialversicherung geleistet habe, stützte er seinen Widerspruch auch auf diesen Sachverhalt. Der Gesamtzeitraum sei als beitragsgeminderte Zeit zu bewerten da Beitragszeiten mit Anrechnungszeiten zusammenträfen.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 18. November 1997 die Alterstente für die Zeit ab 01. Januar 1997 wegen eines geänderten Bescheides nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) neu festgestellt hatte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1998 zurück Nach § 248 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI seien Zeiten, in denen wegen Bezuges einer Rente oder Versorgung nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes Versicherungsfreiheit bestanden habe, den Beitragszeiten nach Bundesrecht nicht gleichgestellt Vollrentenbezieher und gleichgestellte Invalidenrentner der Sozialversicherung s...