nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte. Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Eine Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR.

2. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten.

 

Normenkette

SGB X § 44 Abs. 1; AAÜG §§ 1, 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1-3

 

Verfahrensgang

SG Neuruppin (Entscheidung vom 17.12.2002; Aktenzeichen S 5 RA 35/01)

 

Tenor

Landessozialgericht für das Land Brandenburg Az.: L 2 RA 14/03 Az.: S 5 RA 35/01 Neuruppin Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit Kläger und Berufungskläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung, Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin, Beklagte und Berufungsbeklagte. Der 2. Senat des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2004 durch die Richter Vallentin - Vorsitzender -, Müller-Gazurek, Hill sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Renger und Quoß für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Januar 1974 bis 30. Juni 1990.

Der im ... 1939 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieur-Hochschule W. - Abteilung Fachschule vom 13. Juni 1972).

Von wenigstens 01. Juni 1972 bis 31. Dezember 1973 arbeitete er als Kundendienst-Ingenieur beim VEB Kombinat Robotron Zentralvertrieb, ab 01. Januar 1974 bis 31. Juli 1975 beim VEB Robotron-Vertrieb B., vom 01. August 1975 bis 31. Dezember 1977 bei der Büromaschinen-Export GmbH B. (im TKB M.), vom 01. Januar 1978 bis 31. Juli 1979 beim Robotron Export-Import volkseigenen Außenhandelsbetrieb (VE AHB), vom 01. August 1979 bis 31. Juli 1984 als Produktions-Vorbereiter beim VEB Robotron-Vertrieb B., vom 01. August 1984 bis 31. Dezember 1989 als Kundendienst-Ingenieur beim Robotron Export-Import VE AHB (in M.) und vom 01. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 als Leiter der Außenstelle beim VEB Robotron-Vertrieb B.

Zum 01. März 1974 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1 200,00 Mark monatlich beziehungsweise 14 400,00 Mark jährlich.

Im März 1999 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

Mit Bescheid vom 05. August 1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Die im Kombinat Robotron, Bereich Handel, ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, niemals in einer Handelseinrichtung des Kombinats Robotron tätig gewesen zu sein. Er sei Service-Ingenieur während seines Auslandseinsatzes im Technischen Zentrum des Kombinats Robotron in Moskau, von 1975 bis 1979 für den Produktionsbetrieb Robotron-Elektronik-D. (RED) und von 1984 bis 1989 für das Robotron-Büromaschinenwerk S. gewesen. Alleinige Aufgabe des Services sei es gewesen, den Kundendienst für die gelieferten Produkte, elektronischen Großrechner, Personalcomputer und peripheren Geräte der elektronischen Datenverarbeitungstechnik allumfassend durchzuführen. Die jeweiligen Außenhandelsbetriebe der Kombinate hätten als Sachwalter der Produktionsbetriebe im Ausland fungiert. Der Wechsel vom jeweiligen Produktionsbetrieb zum Auslandsstützpunkt des Kombinats sei ausschließlich auf der Basis von zeitweisen (befristeten) Delegierungen erfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die im VEB Robotron-Vertrieb B. beziehungsweise im VE Außenhandelsbetrieb Robotron Export-Import ausgeübte Beschäftigung habe zwar der technischen Qualifikation entsprochen. Bei diesen Betrieben handele es sich jedoch nicht um volkseigene Produktionsbetriebe oder gleichgestellte Betriebe.

Dagegen erhob der Kläger am 26. Oktober 1999 beim Sozialgericht Neuruppin Klage. Er wies darauf hin, dass er von 1972 bis 1975 in M., von 1975 bis 1979 und von 1985 bis 1990 im Ausland beschäftigt gewesen sei. In der Zwischenzeit von 1979 bis 1984 sei er im operativen Auslandsgeschäft im...

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