Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Robotron-Vertrieb Erfurt

 

Orientierungssatz

Der VEB Robotron-Vertrieb Erfurt war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens und auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) weitere Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.

Dem 1941 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Technischen Hochschule I., Fakultät für produktionstechnische Grundlagen, vom 6. Juni 1968 der akademische Grad Diplom-Ingenieur verliehen.

Nach seinen Angaben und den Einträgen in seinem Sozialversicherungsausweis war er sodann vom 15. Juli bis 31. Oktober 1968 beim VEB Ratio und Projektierung E. und ab 1. November 1968 bis über den 30. Juni 1990 hinaus beim VEB Bürotechnik E. bzw. den jeweiligen Nachfolgebetrieben (1969 bis 1973 beim VEB Kombinat Robotron Zentralvertrieb - Betriebsteil E., ab 1973 bis 1978 beim VEB Robotron Vertrieb D., Außenstelle E., ab 1978 beim VEB Robotron Vertrieb Erfurt und ab Juli 1990 bei der Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH) als Kundendienst-Ingenieur und Gruppenleiter tätig. Die Büro- und Datentechnik Vertriebs GmbH wurde laut Handelsregisterauszug am 12. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen.

Eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Seit 1. März 1975 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).

Auf den Antrag des Klägers vom April 2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2001 die Beschäftigungszeiten vom 15. Juli 1968 bis 31. Dezember 1973 als Zugehörigkeitszeit zu der Zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die währenddessen erzielten Entgelte fest; in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung solcher Zeiten nicht vor, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems - Volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2002 wies sie den dagegen eingelegten Widerspruch zurück.

Mit der dagegen bei dem Sozialgericht Gotha (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, im jeweiligen Robotron-Vertriebsbetrieb seien sämtliche Datenverarbeitungsgeräte, die überwiegend in einem Kombinatsbetrieb in D. hergestellt worden seien, installiert, gewartet und repariert worden. Eigene Produkte seien in seinem Beschäftigungsbetrieb nicht hergestellt worden, auch der Verkauf sei über einen anderen Kombinatsbetrieb erfolgt. Sein Betrieb sei für den Service zuständig gewesen, jedoch habe seine Tätigkeit großen Einfluss auf die Produktion gehabt. Da sich seine Tätigkeit über den gesamten Zeitraum nicht geändert habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die Zeiten bis 1973 anerkannt, die Anerkennung der nachfolgenden Zeiten jedoch abgelehnt habe. Soweit im Laufe der Zeit der Name des Betriebes geändert worden sei, habe dies jedoch keinen Einfluss auf die Zuordnung als volkseigener Produktionsbetrieb gehabt.

Mit Urteil vom 22. September 2003 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar, da er weder zu DDR-Zeiten in ein Versorgungssystem tatsächlich noch nachträglich durch Rehabilitierungsentscheidung einbezogen gewesen sei. Ebenso wenig habe ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Umstände bestanden, da es sich bei dem VEB Robotron Vertrieb D. bzw. E. weder um einen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe. Nach den Angaben des Klägers habe es sich vielmehr um einen Servicebetrieb gehandelt. Die Anerkennung der Beschäftigungszeiten bis 1973 beruhe auf dem Umstand, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt unmittelbar beim VEB Kombinat Robotron, bei dem es sich unstreitig um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, beschäftigt gewesen sei. Entscheidend sei die rechtliche Selbständigkeit des jeweiligen Betriebes.

Mit seiner am 2. Februar 2004 eingelegten Berufung gegen das ihm am 6. Januar 2004 zugestellte Urteil macht der Kläger im Wesentlichen geltend, alle Robotron Vertriebe hätten dem Industrieministerium Elektrotechnik/Elektronik unterstanden und hätten ihre Leistungen nach der “industriellen Warenproduktion„ (IWP) abgerechnet. Der Betrieb sei als Industriebetrieb eingestuft worden, da dessen Haupttätigkeit die industrielle Produktion gewesen sei. Er habe von den Zulieferbetrieben über den VEB Robotron A...

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