nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Potsdam (Entscheidung vom 04.03.2004; Aktenzeichen S 7 KR 102/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 04. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 01. Februar 2002 bis 20. Juni 2002.

Der im ... 1943 geborene Kläger war wegen seiner Beschäftigung als Geschäftsführer des A. (AWO) Kreisverbandes P.-M. e. V. bei der Beklagten krankenversicherungspflichtig. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung zum 31. März 2001.

Nachdem der Kläger am 27. März 2001 arbeitsunfähig erkrankte, zahlte ihm die Beklagte ab 01. April 2001 (in Höhe von 113,48 DM täglich) bis 26. Dezember 2001 Krankengeld. Vom 27. Dezember 2001 bis 31. Januar 2002 bezog er wegen einer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme, aus der er nach dem Entlassungsbericht der Fachklinik W. GmbH vom 18. Februar 2002 arbeitsfähig entlassen wurde, Übergangsgeld. Aufgrund seines Antrages vom 12. Februar 2002 wurde der Kläger zum 01. Februar 2002 freiwilliges Mitglied bei der Beklagten. Am 22. Juni 2002 meldete sich der Kläger arbeitslos.

Nach den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G. lauteten die dort mitgeteilten Diagnosen zunächst auf essentielle (primäre) Hypertonie (I 10), sonstige näher bezeichnete Krankheit der Synovialis und der Sehnen (M 67.8) bzw. Zervikobrachialsyndrom (M 53.1), später auf essentielle (primäre) Hypertonie, Zervikobrachialsyndrom und akute Belastungsreaktion (F 43.0). Die Beklagte holte die Berichte der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G. vom 03. Mai 2001 und 30. Mai 2001, in denen u. a. auch eine Nabelhernie und Leistenhernie erwähnt werden, die der Kläger nach einem Telefonat mit der Beklagten am 03. Juli 2001 operieren lassen wollte, und den Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 29. Juni 2001 ein. Nachdem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in der Stellungnahme vom 31. Juli 2001 mitgeteilt hatte, dass die bisherigen Diagnosen weitere Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden, zog die Beklagte die weiteren Berichte der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 01. August 2001 und der Fachärztin für Innere Medizin Dr. G. vom 14. August 2001 bei. Außerdem veranlasste sie die Stellungnahme des MDK der Ärztin S. vom 13. August 2001, die wegen der im Bericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. aufgeführten Psychopathologie eine weitere Arbeitsunfähigkeit für gerechtfertigt hielt. Nach Eingang der weiteren Berichte der genannten behandelnden Ärzte vom 23. August 2001 und 21. September 2001 forderte die Beklagte den Kläger unter dem 11. Oktober 2001 auf, beim Rentenversicherungsträger einen Antrag auf Maßnahmen zur Rehabilitation zu stellen und veranlasste das MDK-Gutachten der Ärztin S. vom 22. Oktober 2001. Diese Ärztin diagnostizierte eine Somatisierungsstörung, eine Anpassungsstörung nach Berufskonflikt und einen arteriellen Hypertonus und hielt Arbeitsunfähigkeit bei fehlender psycho-physischer Belastbarkeit weiterhin medizinisch für begründet.

Am 05. Februar 2002 ging bei der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Chirurgie Dr. S. vom 01. Februar 2002 mit der Diagnose einer Hernia inguinalis (K 40.3) ein, in der Arbeitsunfähigkeit vom 01. Februar 2002 bis voraussichtlich 08. Februar 2002 bestätigt wurde.

Mit Bescheid vom 07. Februar 2002 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab 01. Februar 2002 ab. Nach § 190 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) habe zum 31. März 2001 die versicherungspflichtige Mitgliedschaft geendet. Die Mitgliedschaft habe jedoch noch § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wegen des Bezuges von Krankengeld und der stationären Rehabilitationsmaßnahme, aus der der Kläger arbeitsfähig entlassen worden sei, bis 31. Januar 2002 fortbestanden. § 19 Abs. 2 SGB V begründe zwar über das Ende einer versicherungspflichtigen Mitgliedschaft hinaus einen nachgehenden Leistungsanspruch für längstens einen Monat. Eine nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestehende Mitgliedschaft schaffe jedoch keinen weiteren Leistungsanspruch. Die Zahlung von Krankengeld aufgrund der ab 01. Februar 2002 erneut bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei somit ausgeschlossen.

Aufgrund der am 04. Februar 2002 durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin Kranhold, der Ehefrau des Klägers, erfolgten Einweisung wurde der Kläger vom 04. bis 09. Februar 2002 wegen einer Hernia inguinalis stationär behandelt.

Am 18. Februar 2002 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 07. Februar 2002 Widerspruch ein und begründete ihn mit der Fehleinschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit durch die Fachklinik W. GmbH.

Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der Fachklinik W....

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