Verfahrensgang

SG Potsdam (Urteil vom 11.01.1994; Aktenzeichen S 2 (2 b) An 486/93)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.07.2002; Aktenzeichen 1 BvR 2544/95, 1 BvR 1944/97, 1 BvR 2270/00)

BSG (Urteil vom 29.04.1997; Aktenzeichen 4 RA 98/95)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11. Januar 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Einstellung der berufsbezogenen Zuwendung (bbZ).

Die am … 1945 geborene Klägerin war bis 29. Februar 1976 als Ballettänzerin am Brandenburger Theater tätig. Ab dem 1. September 1976 erhielt sie von dieser Einrichtung eine bbZ in Hohe von 304,00 Mark monatlich. Diese errechnete sich aus 50 v.H. der durchschnittlichen monatlichen Bruttogage der Jahre 1971 bis 1975 in Hohe von 608,00 Mark. Zum 1. Juli 1990 wurde diese Leistung auf DM umgestellt und in unveränderter Hohe bis zur Einstellung am 31. Dezember 1991 weitergezahlt.

Da nach Angaben der Klägerin alle Versuche fehlgeschlagen sind, Klarheit über den Fortbestand der Anwartschaften und Ansprüche zu bekommen, hat sie am 23. Dezember 1992 Klage beim Kreisgericht Brandenburg gegen die Beklagten zu 1) und 2) sowie gegen das Brandenburger Theater erhoben.

Mit Beschluß vom 20. April 1993 hat das Kreisgericht Brandenburg den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Potsdam verwiesen.

Wahrend des Verfahrens vor dem Sozialgericht hat die Klägerin ihre Klage geändert und anstelle des Brandenburger Theaters die Stadt Brandenburg in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die bbZ beruhe auf einer sie begünstigenden Verwaltungsentscheidung des ehemaligen Ministeriums für Kultur der DDR. Sie sei ohne schlüssige Begründung und ohne Aufhebung des sie gewährenden Verwaltungsaktes ab dem 1. Januar 1992 eingestellt worden. Für die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen auf dem Gebiet der Kultur sei der Beklagte zu 2) zuständig. Er habe die erforderlichen Mittel bereitzustellen. Dies werde dadurch bestätigt, daß in jenen Fällen, in denen die in der Vergangenheit die bbZ auszahlende Institution aufgelöst worden sei, das zuständige Ministerium nicht nur die Bereitstellung der Mittel, sondern auch deren Auszahlung bis zum 31. Dezember 1991 übernommen habe.

Die Beklagte zu 1) hat anerkannt, daß Zeiten der Zugehörigkeit zu einem staatlichen Ballettensemble für die Berechnung der Rente nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VI wie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem typischen Zusatzversorgungssystem (Anlage 1 Nr. 17 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG) des Beitrittsgebietes zu berücksichtigen seien. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin angenommen. Im übrigen hat die Beklagte zu 1) die Ansicht vertreten, daß die bbZ nicht mit den Leistungen der zusätzlichen Altersversorgung der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom 1. September 1976 (Anlage 1 Nr. 17 AAÜG), die in die Rentenversicherung überfuhrt worden seien, verwechselt werden dürfe. Da die bbZ nicht zu den in § 33 SGB VI abschließend aufgezählten Rentenleistungen gehöre, sei die Beklagte zu 1) nicht verpflichtet, die bbZ als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung zu übernehmen.

Der Beklagte zu 2) hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten. Die Klägerin sei nicht mit Ansprüchen oder Anwartschaften auf eine bbZ an den Beklagten zu 2) herangetreten. Das Brandenburger Theater sei keine Einrichtung des Landes.

Mit Urteil vom 11. Januar 1994 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Beschluß vom 20. April 1993 sei für das Sozialgericht hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Aufgrund der Bindungswirkung habe das Gericht den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Die zulässige Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) sei unbegründet, weil die bbz, soweit sie die Altersversorgung betreffe, nach Anlage 1 Nr. 17 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überfuhrt worden sei. Gegenüber dem Beklagten zu 2) sei die Klage unzulässig, weil es an einem Klageantrag, der sich auf den Beklagten zu 2) beziehe, fehle. Die Klage gegen die Stadt Brandenburg sei unbegründet, weil die bbz in die gesetzliche Rentenversicherung überfuhrt sei und im übrigen die Anordnung über die Gewahrung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen (bbZ-AO) nach Anlage II zum Einigungsvertrag (EV) Kap. VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 6 Maßgabe a) nur bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden sei.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. Januar 1994 zugestellte Urteil am 14. Februar 1994 Berufung eingelegt.

Mit Beschluß vom 11. April 1995 hat der Senat das Verfahren gegen die Stadt Brandenburg abgetrennt.

Die Klägerin halt die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) für zulässig. Sie sei erforderlich, um die bestehende ...

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