nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 16.06.2000; Aktenzeichen S 10 KR 24/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 16. Juni 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten für Fahrten mit einem Taxi in der Zeit vom 17. April 1997 bis 17. Juli 1997 streitig.
Die am ...1970 geborene Klägerin, Leistungssportlerin in der ehemaligen DDR, war Mitglied der Beklagten und wohnhaft in K., ca. 110 km entfernt von C. gelegen. Aufgrund einer bei ihr vorliegenden Erkrankung der Wirbelsäule war die Klägerin seit 1991 bei dem Praktischen Arzt, Chirotherapeuten und Sportmediziner Dr. K. in C. in Behandlung. Von diesem Arzt wurde eine Weiterbehandlung durch die in unmittelbarer Praxisnachbarschaft befindliche Physiotherapeutin W. veranlasst. Um von ihrem Wohnort zur Praxis des Dr. K. und zur Physiotherapiepraxis nach C. zu gelangen, beauftragte die Klägerin bereits vor 1996 das Taxiunternehmen H. H ... In der Zeit von 1993 bis 1997 ließ sich die Klägerin auch von Herrn Dr. M. W. und dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie, Psychoanalyse und Psychotherapie Dr. med. B. A. M. in M. behandeln.
Mit Schreiben vom 06. September 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass von ihr verauslagte Kosten für Taxifahrten zu Dr. K. nach C. nicht in voller Höhe getragen werden könnten. Dieser Arzt sei von ihrem Wohnort nicht ein erreichbarer Vertragsarzt. In solchen Fällen habe der Versicherte selbst die Mehrkosten zu tragen. Dies würde auch für die Inanspruchnahme der Physiotherapie in C. gelten. Erst nach Vorlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen im Land Brandenburg - MDK - könne entschieden werden, ob eine Kostenübernahme von Taxifahrten nach C. gerechtfertigt sei. Bis zur Klärung dieser Fragen würden keine Taxirechnungen mehr bezahlt.
Mit Schreiben vom selben Tag wurde dies Dr. med. K. mitgeteilt.
In der Folge holte die Beklagte Stellungnahmen von Dr. med. K. ein und veranlasste ein Gutachten des MDK vom 05. Februar 1997, worin ausgeführt wurde, dass seit 1996 Taxifahrten medizinisch nicht indiziert gewesen seien. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens der Klägerin beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg - MASGF - wurde der Klägerin mit Schreiben des Ministeriums vom 07. März 1997 mitgeteilt, dass nach Auskunft der Beklagten die fachärztliche Behandlung weiterhin durch Dr. K. aus C. möglich sein sollte. Lediglich seien Taxifahrten zur Behandlung nach Ansicht des MDK nicht notwendig und könnten von der Beklagten nicht mehr getragen werden.
Mit Schreiben vom 28. April 1997 wurde das Taxiunternehmen H. unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 26. März 1997 darüber unterrichtet, dass die Beklagte zukünftig Taxifahrten für die Klägerin in eingeschränkten Umfange übernehmen werde, was sich vor allem auf Fahrten, die zur ambulanten Behandlung nach C. und M. durchgeführt werden sollten, beziehe.
Am 17. April 1997, 22. Mai 1997, 27. Mai 1997, 03. Juni 1997, 05. Juni 1997, 09. Juni 1997, 27. Juni 1997, 01. Juli 1997, 03. Juli 1997, 07. Juli 1997, 10. Juli 1997, 15. Juli 1997 und 17. Juli 1997 wurde die Klägerin von ihrem Wohnort zur Arztpraxis K. vom Taxiunternehmen H. befördert, wobei jeweils Verordnungen einer Krankenbeförderung mit einem Taxi von der Wohnung zur Arztpraxis und zurück des Dr. med. K. vorgelegt wurden.
Mit Schreiben vom 08. August 1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Übernahme der Taxikosten für eine Behandlung bei Dr. K. in C. nicht möglich sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 08. August 1997 wurde das Taxiunternehmen H. hierüber unterrichtet. Dr. K. wurde mit Schreiben vom 15. August 1997 mitgeteilt, dass die fachärztliche Behandlung und Betreuung der Klägerin auch weiterhin durch ihn möglich sei. Taxifahrten zur ambulanten Behandlung würden durch die Beklagte nicht mehr getragen.
Das Taxiunternehmen H. wandte sich mit Schreiben vom 15. August 1997 mit der Bitte um Überprüfung der Kostenerstattung an die Beklagte, da die Klägerin unter Vorlage von Transportscheinen die Bezahlung der Fahrten ablehne. Es seien Kosten in Höhe von ca. 3000 DM entstanden. Hierauf wurde dem Taxiunternehmen mit Schreiben vom 19. August 1997 mitgeteilt, dass bekannt gewesen sei, dass Taxifahrten zur ambulanten Behandlung in C. nicht mehr von der Beklagten bezahlt würden.
Unter Beifügung eines Arztberichts des Dr. M. an Dr. K. vom 26. Juni 1997 erhob die Klägerin am 22. August 1997 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 08. August 1997. Bei ihr liege ein behandelbarer Bandscheibenvorfall im Bereich L 2/3 und L 3/ 4 vor und die Beklagte habe immer wieder den Behandlungserfolg zunichte gemacht.
In einen persönlichen Gespräch mit der Klägerin am 28. August 1997 erläuterte die Beklagte ihre Entscheidung; die Klägerin unterzeichnete eine Rec...