Orientierungssatz
1. Eine nach § 9 Abs 1 Nr 1 Buchst a AAÜG gezahlte Übergangsrente der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR steht nach § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB3EntGRuhV bzw § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 AFGLohnERuV der Altersrente iS von § 142 Abs 1 Nr 4 SGB 3 bzw § 118 Abs 1 Nr 4 AFG gleich, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw Arbeitslosenhilfe wegen Übergangsrentenbezug ganz oder teilweise ruht.
2. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Bewilligung von Unterhaltsgeld scheitert aufgrund des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs 2 SGB 10 , wenn in dem sogenannten Kurzantrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach Einkünften wie der Übergangsrente überhaupt nicht gefragt wird, sondern nur nach Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seit der letzten (hier 5 Jahre zurückliegenden) Antragstellung/Veränderungsmitteilung (Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe/Eingliederungshilfe), und aus den Erläuterungen des Merkblattes das Ruhen bei Bezug einer Übergangsrente iS von § 9 AAÜG nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 21.08.2000; Aktenzeichen S 13 AL 665/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. August 2000 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 1999 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 1.036,47 Euro (= 2.027,15 DM) zurückgefordert wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung bzw. Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld und Anschluss-Unterhaltsgeld für den Kläger für den Zeitraum vom 01. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 und damit verbunden die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 4373,93 DM (= 2236,35 Euro).
Der 1943 geborene Kläger bezog seit seiner Entlassung aus der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR (NVA) zum 31. August 1985 ab 01. September 1985 eine Übergangsrente nach der Versorgungsordnung der NVA (Schreiben des Wehrbezirkskommandos Potsdam vom 28. August 1985/Tgb.-Nr. 649/85), die vom 01. September 1985 bis zum 31. Juli 1991 in Höhe von 432 Mark/DDR bzw. DM monatlich und ab 01. August 1991 in Höhe von 400 DM monatlich gezahlt wurde (Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamtes VII - Außenstelle Potsdam - vom 25. August 1991 und Anpassungsmitteilung des Wehrbereichsgebührnisamtes VII - Rentenstelle Potsdam - vom 10. August 1992). Mit Ablauf des Monats Juli 1994 stellte das Wehrbereichsgebührnisamt VII B. die Zahlung der Übergangsrente wegen fehlender Mitwirkung des Klägers zunächst formlos ein. Für die Zeit vom 01. Februar 1992 bis 31. Dezember 1992 hob das Wehrbereichsgebührnisamt VII B. den Bescheid vom 25. August 1991 auf und setzte den Zahlbetrag der Übergangsrente ab 01. Februar 1992 auf 0,00 DM monatlich fest (Bescheid vom 02. Januar 1995). Mit Bescheid vom 28. Februar 1995 setzte das Wehrbereichsgebührnisamt VII - Rentenstelle B. II - den Zahlbetrag der Übergangsrente des Klägers für die Zeit ab 01. Januar 1995 ebenfalls auf 0,00 DM monatlich fest. Mit Bescheid vom 26. April 1995 begehrte das Wehrbereichsgebührnisamt VII - Rentenstelle B. II - für die Zeit vom 01. Februar 1992 bis 31. Dezember 1992 Erstattung der überzahlten Übergangsrente in Höhe von insgesamt 4400 DM. Mit weiteren Bescheiden vom 10. Dezember 1996 und 11. Dezember 1996 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Oktober 1997) setzte das Wehrbereichsgebührnisamt VII - Rentenstelle B. II - die Übergangsrente für die Zeit ab 01. Juli 1995, 01. Januar 1996 und 01. Juli 1996 wiederum auf monatlich 0 DM fest. Mit Bescheid vom 07. August 1997 hob die Wehrbereichsverwaltung VII - Rentenstelle R. - den Bescheid vom 11. Dezember 1996 mit Wirkung vom 01. Januar 1997 wieder auf, bewilligte dem Kläger ab 01. Januar 1997 eine Übergangsrente in Höhe von 422,12 DM monatlich und erhöhte diese mit Bescheid vom 08. August 1997 ab 01. Juli 1997 auf 433,83 DM monatlich. Ab Oktober 1997 wurde die laufende monatliche Zahlung der Übergangsrente wieder angewiesen. Mit Bescheid vom 03. Februar 1999 erhöhte die Wehrbereichsverwaltung VII Strausberg die Übergangsrente des Klägers ab 01. Juli 1998 auf 435,76 DM und mit Bescheid vom 11. August 1999 ab 01. Juli 1999 auf 441,84 DM monatlich. Ab 01. Juli 2000 wurde die Übergangsrente auf 443,17 DM monatlich (Bescheid der Wehrbereichsverwaltung VII Strausberg vom 10. August 2000) erhöht. Mit Bescheid vom 05. Februar 2001 hob die Wehrbereichsverwaltung VII Strausberg die Bewilligung von Übergangsrente mit Wirkung vom 01. September 2000 auf und setzte den Zahlbetrag auf 0 DM monatlich fest. Zur Begründung verwies die Wehrbereichsverwaltung VII darauf, dass dem Kläger ab 01. September 2000 eine Rente wegen Erwe...