nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Potsdam (Entscheidung vom 26.09.2000; Aktenzeichen S 13 AL 507/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 26. September 2000 sowie der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1999 und des Änderungsbescheides vom 21. September 2000 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. Juni 1999 bis zum 19. Oktober 1999 höheres Arbeitslosengeld unter Zugrunde- legung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 900,00 DM wöchentlich zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 01. Juni 1999 bis zum 19. Oktober 1999 höheres Arbeitslosengeld.
Der am ... 1947 geborene unverheiratete Kläger war vom 01. Oktober 1991 bis zum 31. Mai 1995 als Hausmeister bei dem B. Schlittschuh-Club beschäftigt. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung des Steuerberaters H.-J. D. vom 26. Mai 1995 erhielt der Kläger in der Zeit von Dezember 1994 bis Mai 1995 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe 3600 DM monatlich bei einer 40-Stunden-Arbeitswoche. Auf seine Arbeitslosmeldung vom 18. Mai 1995 mit Wirkung zum 01. Juni 1995 erhielt der Kläger vom 01. Juni 1995 bis zum 09. September 1995 antragsgemäß Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 572 Anspruchstagen in Höhe von 304,20 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 830 DM wöchentlich (= Bruttomonatsgehalt von 3600 DM x 3: 13 = 830,77 DM wöchentlich, gerundet 830,00 DM wöchentlich)/Leistungsgruppe A/60 v. H./AFG-LeistungsVO 1995). Vom 11. September 1995 bis zum 05. Juli 1996 (letzter Unterrichtstag) nahm der Kläger an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme (Lehrgang Hausmeister beim Zentrum Aus- und Weiterbildung GmbH B.) teil und erhielt u. a. von der Beklagten während dieser Zeit Unterhaltsgeld. Dieses betrug in der Zeit vom 11. September 1995 bis zum 30. Dezember 1995 304,20 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 830,00 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/AFG-LeistungsVO 1995 - Zahlungsnachweis Nr. 1 vom 11. Juni 1996), vom 01. Januar 1996 bis 31. Mai 1996 306,00 DM wöchentlich (unverändertes Bemessungsentgelt 830,00 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/60 v. H./AFG-LeistungsVO 1996 - Zahlungsnachweis Nr. 2 vom 11. Juni 1996) und vom 01. Juni 1996 bis zum 06. Juli 1996 311,40 DM wöchentlich (dynamisiertes Bemessungsentgelt 850 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/60 v. H./AFG-LeistungsVO 1996 - Zahlungsnachweis Nr. 3 vom 10. Juli 1996).
Vom 08. Juli 1996 bis 31. Mai 1999 war der Kläger als Hausmeister bei der P. D. GmbH Berlin, Beschäftigungsort Potsdam, beschäftigt. Am 29. April 1999 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt Potsdam arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der D. GmbH vom 25. Mai 1999 erhielt der Kläger in der Zeit von Mai 1998 bis April 1999 ein Gesamtbruttoarbeitsentgelt in Höhe von 24546,79 DM (Mai 1998: 2012,50 DM, Juni 1998 2025,00 DM, Juli 1998 2124,66 DM, August 1998 1874,35 DM, September 1998 1959,58 DM, Oktober 1998 2164,70 DM, November 1998 1950 DM, Dezember 1998 2141,28 DM, Januar 1999 2062,50 DM, Februar 1999 1891,20 DM, März 1999 2155,00 DM, April 1999 2186,02 DM) bei einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche. Das unterschiedlich hohe Entgelt ergebe sich aus dem unterschiedlichen Stundenanfall; die Beschäftigung sei "rollierend" ausgeübt worden, Anspruch auf Arbeitsentgelt habe in vollen Wochen für 5 Tage bestanden. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten habe 40 Stunden pro Woche betragen.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Arbeitslosengeld ab 01. Juni 1999 für 780 Anspruchstage in Höhe von 208,95 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 470 DM wöchentlich/Leistungsgruppe A/60 v. H./SGB III- Leistungsentgelt VO 1999). Mit seinem hiergegen am 23. Juni 1999 eingelegten Widerspruch bat der Kläger zu prüfen, ob in seinem Fall die "speziellen Vorschriften zur Vermeidung von Nachteilen für Arbeitslose Abs. d" zuträfen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1999 als unbegründet zurück. § 131 Abs. 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) könne nicht zum Tragen kommen, weil die wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden nicht weniger als 80 Prozent der tariflichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden betragen habe. Der Kläger habe innerhalb von drei Jahren vor der erneuten Arbeitslosigkeit (01. Juni 1996 bis 01. Juni 1999) nicht für mindestens einen Tag rechtmäßig Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen. Vor der Aufnahme seiner Beschäftigung am 08. Juli 1996 habe er sich seit dem 11. September 1995 in einer...