Verfahrensgang
SG Potsdam (Urteil vom 29.06.1993; Aktenzeichen S 2b An 326/93) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren streitig geblieben, ob die Beklagte mit Bescheid vom 02. März 1992, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 1992, die über den 01. Dezember 1991 hinaus an den Kläger gezahlte befristete erweiterte Versorgung rechtmäßig zurückgefordert hat.
Der am … 1935 geborene Kläger, welcher zunächst den Beruf eines Schnittebauers (Werkzeugmachers) erlernte und 1984 an der Juristischen Hochschule P. den Abschluß als Diplom-Jurist erwarb, war hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR und für dieses auch als Offizier im besonderen Einsatz (OibE) tätig. Seine bei der Beklagten befindlichen Personalunterlagen enthalten keine Hinweise auf diese MfS-Tätigkeit. Vielmehr wurden darin ausgewiesen, ein ab 14. Mai 1953 bestehendes Dienstverhältnis zum Ministerium des Innern, eine zum 30. Juni 1989 erfolgte Entlassung aus diesem Dienstverhältnis mit dem Dienstgrad Oberstleutnant sowie eine sich daran anschließende Einstellung bei der Zollververwaltung der DDR und der Anrechnung der Vordienstzeiten als Oberrat. Auch in diesem letzten Dienstverhältnis bei der Zollfahndung war der Kläger für das MfS tätig, eine förmliche Entlassung aus der Funktion eines OibE erfolgte auch später nicht. Zum 01. Mai 1990 wurde der Kläger aus dem Dienstverhältnis der Zollverwaltung entlassen und erhielt fortan eine sogenannte befristete erweiterte Versorgung aus dem Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der DDR in Höhe von 1.560,00 DM monatlich (Bescheid ohne Datum mit der Nummer 01/90).
Auf einem ihm von der Beklagten zugesandten Fragebogen, welcher dieser am 13. Januar 1992 wieder zuging, gab der Kläger auf die Frage, ob er in der Vergangenheit zeitweise als Offizier im besonderen Einsatz des ehemaligen MfS tätig gewesen sei oder ob er in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu diesem Ministerium gestanden habe, an: „Ja, und zwar von 1953 bis 1989”. Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 02. März 1992, wie es darin heißt, die befristete erweiterte Versorgung mit Wirkung ab 01. Dezember 1991 ein, hob den Rentenbescheid Nr. 01/90 ab 01. Dezember 1991 ausdrücklich auf und forderte die für die Monate Dezember 1991 bis März 1992 geleisteten Zahlungen in Hohe von insgesamt 6.240,00 DM zurück. Dabei wurde zur Begründung auf § 13 Absatz 1 Nr. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1991 (BGBl I S. 2207) sowie – hinsichtlich der Rückforderung – auf §§ 48, 50 Sozialgesetzbuch, 10. Buch (SGB X) verwiesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 1992, zugestellt am 19. Mai 1992, zurück: Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Versorgungsleitung seien wegen der hauptberuflichen Tätigkeit für das MfS während des Dienstverhältnisses zur Zollverwaltung gegeben. Auch die Rückforderung des überzahlten Betrages sei rechtmäßig, weil der Kläger vom Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages (07.11.1991) an, Kenntnis im Sinne des § 48 Absatz 1 Nr. 4 SGB X gehabt habe, daß ihm die Versorgungsleitungen ab 01. Dezember 1991 nicht mehr zuständen.
Dagegen hat der Kläger am 10. Juni 1992 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und sich damals sowohl gegen die Einstellung seiner Versorgungsleitung als auch gegen die Rückforderung gewandt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, daß er bis zur Gewährung der befristeten erweiterten Versorgung Angehöriger der Zollverwaltung und demzufolge auch der diesbezüglichen Versorgungsordnung zugeordnet gewesen sei. Ein Rechtsverhältnis zum Versorgungssystem des MfS habe allenfalls subsidiär bestanden, ein sich daraus ergebender Anspruch sei ihm nie zuteil geworden; er strebe einen solchen Anspruch auch nicht an.
Die Beklagte hat sich – in Erwiderung auf das Vorbringen des Klägers – auf Ausführungen zu der Zahlungseinstellung sowie zu der Vorschrift des § 13 Absatz 1 Nr. 4 AAÜG beschränkt.
Das Sozialgericht hat durch das aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene, am 29. Juni 1993 verkündete Urteil den Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 1992 aufgehoben, soweit eine Erstattung (Rückforderung) geltend gemacht worden sei. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, soweit die befristete erweiterte Versorgung mit Wirkung ab 01. Dezember 1991 eingestellt worden sei. Dies folge aus § 13 Absatz 1 Nr. 4 AAÜG. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben von 1953 bis 1989 in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zum MfS gestanden. ...