nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Cottbus (Entscheidung vom 02.07.2003; Aktenzeichen S 6 KN 189/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 02. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Übergangsgeld im Anschluss an eine berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation.
Der im ... 1959 geborene, verheiratete Kläger nahm nach einer von der Beklagten im Rahmen berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation erbrachten und erfolgreich abgeschlossenen Umschulung zum Kaufmann für die Grundstücks- und Wohnungswirtschaft (06. Mai 1996 bis 14. Januar 1998) an einer von der Beklagten wiederum als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation geförderten kaufmännischen Weiterbildung zum Fachmann für multimediale Bürokommunikation bei der CDI - Deutsche Private Akademie für Wirtschaft GmbH/C. vom 02. Mai 2000 bis 20. April 2001 teil (Bescheid vom 03. April 2000). Für diese Zeit erhielt er von der Beklagten Übergangsgeld; Bescheide vom 15. Mai 2000, 27. Oktober 2000 und 12. April 2001.
Die CDI-Qualifizierungsordnung sah u.a. eine Qualifizierung gegliedert in Blöcke, Bausteine, Bausteintage und Doppelstunden (Instruktion, Training, Bausteinprüfung) vor. Von den Teilnehmern wurden sog. Bausteinprüfungen gefordert. So regelte Punkt 3.2. der Qualifizierungsordnung ("Bausteinprüfungen") u.a.: "Jeder Baustein bzw. jede Einheit einer Teilzeitqualifizierung endet mit einer entsprechenden schriftlichen bzw. praktischen Prüfung. Diese Wissens- und Fertigkeitsprüfung wird nach einem 100-Punkte-Schema bewertet ... Die Lösungen werden nach folgendem Punkteschema bewertet: 100 &8211; 88 = &8218;mit sehr gutem Erfolg&8217;, 87 &8211; 76 = &8218;mit gutem Erfolg&8217; 75 &8211; 63 = &8218;mit Erfolg&8217;, 62 &8211; 51 &8218;mit ausreichendem Erfolg&8217; und 50 &8211;00 &8218;nicht ausreichende Leistungen&8217; ... Je Block kann eine Bausteinprüfung nachgeholt oder wiederholt werden, ..."
Der Kläger beendete die Maßnahme mit dem Ergebnis "ohne ausreichende Leistungen (36 %)"; Zeugnis vom 04. April 2001. Der Kläger war ausweislich dieses Zeugnisses bei einem Unterrichtsvolumen von insgesamt 1216 Unterrichtsstunden von 152 Unterrichtstagen an 117 Unterrichtstagen anwesend.
Nach einer Bescheinigung des Arbeitsamtes Cottbus vom 06. März 2001 hatte sich der Kläger "im Anschluss an die berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation am 06.3.01 arbeitslos gemeldet und steht/stand der beruflichen Eingliederung zur Verfügung." Das Arbeitsamt teilte darin der Beklagten mit, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, weil der Anspruch erschöpft sei. Vom 21. April 2001 bis 28. Mai 2001 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe, vom 29. Mai 2001 bis 26. Juni 2001 nahm er an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Knappschaftsklinik Borkum teil und erhielt Übergangsgeld. Ab 27. Juni 2001 bezog der Kläger wieder Arbeitslosenhilfe.
Durch Bescheid vom 15. Mai 2001 lehnte die Beklagte eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes ab 21. April 2001 im Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme bei der CDI ab, weil er die berufliche Maßnahme nicht mit Erfolg abgeschlossen habe.
Der Kläger legte hiergegen am 23. Mai 2001 Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung ein, aus § 25 Abs. 3 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gehe nicht hervor, dass ein erfolgreicher Abschluss vorliegen müsse. Er habe den Lehrgang weder abgebrochen noch sei sein Fehlen bei den 14-tägigen Prüfungen auf unentschuldigtes Fehlen zurückzuführen. Er habe hieran aufgrund von krankheitsbedingten Ausfällen nicht teilnehmen können. Die Maßnahme habe nicht mit einer Abschlussprüfung geendet. Demzufolge habe die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung zur Verbesserung des Ergebnisses nicht bestanden. Bei der Maßnahme handele es sich auch nicht um eine berufliche Neuorientierung, sondern um eine Weiterbildung/Auffrischung des vorhandenen Wissens seiner beruflichen Rehabilitation (Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft). Sie sei nicht von ihm abgebrochen worden. Ihm stünde Anschlussübergangsgeld zu.
Durch Widerspruchsbescheid vom 13. November 2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 03. April 2000 sei er darauf hingewiesen worden, dass die berufsfördernde Leistung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung ende. Werde die Abschlussprüfung nicht oder in einem wesentlichen Teil nicht bestanden, ende die Leistung des Übergangsgeldes mit dem Tage der Bekanntgabe des Ergebnisses. Das Zeugnis der CDI belege, dass er an der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme ohne ausreichende Leistungen (36 %) teilgenommen habe.
Der Kläger hat am 04. Dezember 2001 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Die Weiterbildungsmaßnahme habe planmäßig ohne Abschlussprüfung geendet. Er habe nur ein Zeugnis erhalten. Die Beklagte fordere ...