Verfahrensgang

SG Neuruppin (Urteil vom 06.06.2000; Aktenzeichen S 8 U 115/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 06. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Die im Berufungsverfahren angefallene Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 einschließlich der für die Zeit von April 1998 bis März 2001 zu leistenden Beitragsvorschüsse.

Die Klägerin betreibt ein Tiefbauunternehmen und ist Mitglied der Beklagten. Diese setzte mit Bescheid vom 18. Mai 1999 für das Veranlagungsjahr 1998 einen Beitrag in Höhe von insgesamt 48 976,96 DM fest. Gegenüber dem Veranlagungsjahr 1997 war der der Berechnung zugrunde liegende Beitragsfuß für je 1 000,00 DM Arbeitsentgelt von 6,00 DM auf 6,60 DM gestiegen, so dass sich ein um 1 741,27 DM höherer Unfallversicherungsbeitrag (einschließlich Rentenlastausgleich und Konkursausfallgeld) ergab. Verantwortlich hierfür war u. a. auch, dass der Klägerin ein etwa um die Hälfte verminderter Beitragsnachlass im Vergleich zum Veranlagungsbescheid für 1997 gewährt worden war (1997: 4 083,05 DM; 1998: 2 065,66 DM). Hingegen waren die Beiträge für den Arbeitsmedizinischen Dienst der Beklagten sowie den überbetrieblichen Sicherheitstechnischen Dienst ebenso wie die Beiträge für den Rentenlastenausgleich und das Konkursausfallgeld für das Jahr 1998 niedriger als für das Jahr 1997. Ebenfalls mit Bescheid vom 18. Mai 1999 wurden Beitragsvorschüsse für April 1998 bis März 2000 in Höhe des 1,1-Fachen des Beitrages für das Jahr 1998 (= 53 872,00 DM insgesamt), zahlbar in vier Raten (je zweimal 16 162,00 DM und je zweimal 10 774,00 DM), festgesetzt. Der Beitragsvorschuss für April 1998 bis März 1999 hatte noch insgesamt 51 956,00 DM betragen.

Am 11. Juni 1999 legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch wegen der Steigerung des Beitragsfußes um 10 % gegenüber dem Veranlagungsjahr 1997 ein: Eine nachvollziehbare Begründung für diese eklatante Beitragssteigerung sei nicht gegeben worden. Nachdem die Beklagte auf die Verteilung der Kosten (75 % aufgrund des Unfallgeschehens, 15 % Prävention und 10 % Verwaltungskosten) und darauf, dass erhebliche Mittel aus Rücklagen und Betriebsmitteln zur Beitragsstabilisierung entnommen worden seien, hingewiesen hatte, bestritt die Klägerin dies mit Nichtwissen und äußerte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, und zwar wegen grundsätzlicher Einwände gegen das Beitragssystem in der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit dem Beitrag würden versicherungsfremde Leistungen finanziert, wie die Altrentenfälle aus der ehemaligen DDR und die Baustellenkontrollen ausländischer Firmen, die selbst nicht beitragspflichtig seien. Die Rücklage für Rentenlasten in Höhe des zweifachen Jahresbedarf stelle einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot dar. Darüber hinaus belaste das Beitragssystem alle Mitglieder mit Leistungsaufwendungen für Tatbestände, die wie alkohol- und drogenbedingte Arbeitsunfälle, Wegeunfälle, fehlende Relevanz von Eigenverschulden des versicherten Arbeitnehmers (außer Vorsatz), nicht in die Risikosphäre des Betriebes zu rechnen seien. Insoweit läge keine sachlich begründete Risikoverteilung vor. Weiterhin würden Mitgliedern der Berufsgenossenschaften die Kosten einer Überversorgung aufgebürdet, da weiterhin Unfallrenten neben Altersruhegeldern und Arbeitsverdienst gezahlt würden. Darüber hinaus verstoße ein Unternehmen ohne Beteiligung der Versicherten gegen die Grundregel des im Sozialversicherungsrecht geltenden und verfassungsrechtlich geschützten Versicherungsprinzips. Schließlich bestehe die Vermutung, dass die Regelung des § 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unberücksichtigt geblieben sei, nach der Rentenansprüche erst entstünden, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus nach dem Versicherungsfall andauere. Es werde um einen rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid gebeten.

Diesen erteilte die Beklagte am 07. Oktober 1999 im Sinne einer Zurückweisung. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 02. Juli 1996 (2 RU 17/95) einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz aufgrund der Aufteilung der Altfälle der ehemaligen DDR auf alle Berufsgenossenschaften nicht habe erkennen können. Im Übrigen richte sich die Verteilung seit dem 01. Januar 1995 nach der geltendenden berufsgenossenschaftlichen – sachlichen – Zuständigkeit und nicht mehr nach der numerischen Aufteilung nach Geburtstagen und Geburtsmonaten. Aufgrund des In-Kraft-Tretens des SGB VII sowie des Arbeitsschutzgesetzes sei es im Übrigen durchaus möglich, dass seitens des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagen auch auf Baustellen, die nicht in den unmittelbaren Zuständigkeitsbereic...

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