nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 17.05.2000; Aktenzeichen S 10 U 116/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Mai 2000 wird zurückgewiesen und die Klagen abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit des Beitrages der Klägerin zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Umlagejahre 1998 bis 2000 sowie der für die Jahre 1999 bis 2001 zu leistenden Beitragsvorschüsse.

Die Klägerin betreibt ein Hoch- und Tiefbauunternehmen und ist seit 01.01.1991 Mitglied der Beklagten. Diese setzte mit Bescheid vom 26. April 1999 für das Veranlagungsjahr 1998 einen Beitrag in Höhe von insgesamt 55 033,10 DM fest. Gegenüber dem Veranlagungsjahr 1997 war der der Berechnung zugrunde liegende Beitragsfuß für je 1 000,00 DM Arbeitsentgelt von 5,30 DM auf 5,93 DM gestiegen, so dass sich ein um 3 446,33 DM höherer Bruttounfallversicherungsbeitrag gegenüber dem Umlagejahr 1997 ergab. Darüber hinaus war der Klägerin für das Jahr 1998 ein Beitragszuschlag in Rechnung gestellt worden, während für das Jahr 1997 noch ein Beitragsnachlass gewährt worden war. Insoweit hatte sich der Beitrag zur Beklagten von 40 887,45 DM für das Jahr 1997 - ohne Nebenumlagebeiträge - auf 51 134,33 DM für das Jahr 1998 - ebenfalls ohne Nebenumlagebeiträge (also Umlagen für Arbeitsmedizinischen Dienst, Konkursausfallgeld und Ausgleichslast) - erhöht. Ebenfalls mit Bescheid vom 26. April 1999 wurde ein Beitragsvorschuss für das Jahr 1999 von insgesamt 52 979,00 DM - zahlbar in drei Raten - festgesetzt; der Beitragsvorschuss für das Jahr 1998 hatte noch insgesamt 50 347,00 DM betragen. Veranlagungsbescheide der Beklagten datieren vom 29. März 1993 - für die Zeit ab 01. Januar 1993 - sowie vom 09. April 1999 - für die Zeit ab 01. Januar 1999.

Mit Eingang vom 19. Mai 1999 bei der Beklagten erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für 1998 und den Beitragsvorschussbescheid für 1999, den sie damit begründete, dass erläuterungsbedürftig sei, inwieweit von der Beklagten geleistete erhöhte Rentenzahlungen für Altrentenfälle trotz sinkender Kosten für neue Leistungsfälle im Jahre 1998 zu einem höheren Beitrag geführt hätten. Darüber hinaus seien in die umzulegenden Kosten auch solche für ausländische Betriebe eingerechnet worden, die in Deutschland tätig, aber nicht beitragspflichtig seien. Hierfür bestünde keine Rechtsgrundlage.

Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. August 1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung am 30. März 1999 den Beschluss gefasst habe, den Beitragssatz für die Umlage des Jahres 1998 auf 5,93 DM je 1 000,00 DM Arbeitsentgelt in der Gefahrklasse 1,0 festzustellen. Beitragspflichtig seien die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig seien oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stünden. Dies schließe auch ausländische Unternehmen ein, deren Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland eingestellt würden. Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzten, würden sie allerdings nicht für Personen gelten, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei. Darüber hinaus habe der Vorstand der Beklagten am 30. März 1999 noch den Beschluss gefasst, den Beitragsvorschusssatz für die Umlage der Berufsgenossenschaft des Jahres 1999 auf 6,28 DM je 1 000,00 DM Arbeitsentgelt in der Gefahrklasse 1,0 festzusetzen. Hierbei habe er sich an dem zu finanzierenden Volumen orientiert und die Lohnsummenentwicklung des Jahres 1998 berücksichtigt.

Hiergegen hat die nunmehr durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) am 24. August 1999 Klage erhoben und ihr Begehren auf Aufhebung des Beitragsbescheides 1998 bzw. des Beitragsvorschussbescheides für das Jahr 1999 weiter verfolgt. Ergänzend ist vorgetragen worden, dass die Festsetzung der Beitragshöhe durch die Beklagte nicht auf wirksame Rechtsgrundlagen gestützt werden könne. Die entsprechenden Ermächtigungsvorschriften, jedenfalls die §§ 157, 85 Abs. 2 Satz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien verfassungswidrig. Der Gesetzgeber müsse die wesentlichen Grundlagen der Beitragserhebung selbst inhaltlich regeln und dürfe die Regelungskompetenz dafür nicht der Beklagten überlassen. Zudem verstoße die faktische Beitragserhöhung von deutlich mehr als 10 % gegen das grundgesetzliche Übermaßverbot und führe zur ernsthaften Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin. ...

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