Verfahrensgang
KreisG Potsdam (Urteil vom 30.10.1991; Aktenzeichen 32 So (An) 15/91) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Stadt vom 30. Oktober 1991 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In dem Berufungsverfahren geht es noch darum, daß der Kläger ab dem Tag der Vereinigung der beiden deutschen Staaten, dem 3. Oktober 1990, Altersruhegeld in der Höhe beansprucht, die sich in Anwendung des Angestelltenversicherungsgesetzes – AVG – in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung ergeben würde. Der Kläger hat Rentenleistungen nach diesem Gesetz zu keinem Zeitpunkt bezogen.
Der am … 1923 geborene Kläger hat sich am 25. Oktober 1988 von K. nach F. (DDR) meldepolizeilich abgemeldet. Vom 01. November bis zum 29. November 1988 mußte er sich wegen seines Antrages auf Erhalt der DDR-Staatsbürgerschaft im Zentralen Aufnahmeheim R./B. aufhalten. Den DDR-Personalausweis erhielt er am 20. März 1989.
Er hatte Pflichtbeiträge zur Angestellten-Versicherung vom April 1938 bis September 1941 und von Januar 1957 bis Mai 1961, diese aus Beschäftigungen in der (alten) Bundesrepublik bzw. Berlin entrichtet. In der Zeit von Juni 1949 bis Dezember 1956 hatte er Beiträge zur Rentenversicherung der DDR entrichtet. Seit Juni 1961 sind keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden. Der Kläger hatte von Januar 1957 bis November 1988 in K. gelebt.
Seinen am 15. Dezember 1989 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld lehnte diese mit Bescheid vom 14. Februar 1990 mit der Begründung ab, daß der Kläger, da er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR habe, das Altersruhegeld nach § 96 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) nicht erhalten könne. Diesen Bescheid hat der Kläger nicht angefochten.
Im Juni 1990 bat der Kläger darum, einen Bescheid über den Erhalt seines Altersruhegeldes dann zu erhalten, wenn anders als nach dem Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 Zahlungen in die DDR(-Gebiete) möglich seien. Daß Leistungen nicht möglich seien, bekräftigte die Beklagte mit dem Bescheid vom 20. Juli 1990, gegen den sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 31. Juli 1990 wandte. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 1990 zurück. Sie vertrat nach wie vor die Auffassung, daß die vom Kläger begehrten Leistungen seines Aufenthaltes in der ehemaligen DDR wegen nicht erbracht werden könnten.
Am 12. November 1990 hat der Kläger zum Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Nach Verweisung an das Kreisgericht Potsdam-Stadt hat dieses Gericht durch Urteil vom 30. Oktober 1991 die Klage abgewiesen (Urteilszustellung am 26. November 1991).
Mit seiner am 23. Dezember 1991 abgesandten und am 30. Dezember 1991 bei dem Bezirksgericht Potsdam eingegangenen Berufung vertritt der Kläger die Auffassung, daß sich die Rechtssituation für ihn mit der Einheit Deutschlands geändert habe; denn von da an habe er wieder im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes – AVG – gelebt. Ihm stehe deshalb ab 03. Oktober 1990 die Rente auf der Berechnungsgrundlage des AVG zu. Die in den alten Bundesländern entrichteten Beiträge stünden unter dem Eigentumsschutz des Artikel 14 Grundgesetz. Es sei willkürlich und verstoße gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, wenn er durch seinen Wohnsitzwechsel in die DDR im Jahre 1988 jetzt schlechter dastehe als sein Bundesbürger, der stets in den alten Bundesländern gelebt habe. Ihm werde die Rente nicht auf dem Niveau der Altbundesländer gezahlt, sondern er erhalte nur die ihm ursprünglich in der DDR gezahlte, inzwischen umgewertete DDR-Rente.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Stadt vom 30. Oktober 1991 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juli 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 1990 zu verurteilen, ihm jedenfalls für die Zeit vom 03. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 das Altersruhegeld in Anwendung der Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes mit Ausnahme des § 96 dieses Gesetzes zu gewähren,
hilfsweise,
den Rechtsstreit in Anwendung von Art. 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das seit dem 07. März 1992 eingerichtete Landessozialgericht für das Land Brandenburg ist für die Entscheidung über die ursprünglich bei dem Bezirksgericht Potsdam – Senat für Sozialrecht – anhängig gewordene Berufung zuständig, weil Streitsachen, die bei diesem Gericht in Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) bei Errichtung der eigenständigen Sozialgerichtsbarkeit im Lande Brandenburg anhängig waren, auf das im Rechtszug gleichgeordnete Gericht der ...