Verfahrensgang
KreisG Potsdam (Urteil vom 20.02.1992; Aktenzeichen 32 SO (Ar) 180/91) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Kreisgerichts Potsdam-Stadt vom 20. Februar 1992 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27.12.1990 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 18.04.1991 und des Widerspruchsbescheides vom 07.06.1991 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Vorruhestandsgeld für die Zeit vom 03.10.1990 bis zum 30.05.1991 in Höhe von monatlich 1.474,00 DM unter Anrechnung bereits gezahlter Vorruhestandsleistungen zu gewähren.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der ihm entstandenen Rechtsverfolgungskosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Sonst sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von der Beklagten für die Zeit ab 03.10.1990 höheres Vorruhestandsgeld (Vog).
Der im Jahre 1928 geborene Kläger war bis zum 31.07.1990 beim Deutschen Fernsehfunk (Betrieb) beschäftigt. Zuletzt bezog er ein Gehalt von 2.800,00 DM brutto bzw. 1955,99 DM netto. Am 01.08.1990 trat er in den Vorruhestand und erhielt vom Betrieb Vog, das zunächst in Höhe von 1.370,00 DM (Vereinbarung mit dem Betrieb vom 26.07.1990) und wegen einer zum 01.09.1990 in Kraft getretenen Tariferhöhung später rückwirkend von diesem Zeitpunkt an in Höhe von 1.474,00 DM monatlich gezahlt wurde (Nachtrag vom 01.11.1990). Ab 03.10.1990 bezog der Kläger vom Betrieb auf der Grundlage einer Bemessungsgrenze von 2.700,00 DM ein Vog von 1.319,00 DM monatlich. Vog in dieser Höhe hat der Kläger vom Betrieb bis einschließlich Dezember 1990 erhalten.
Aufgrund des vom Kläger am 01.11.1990 zusammen mit dem Betrieb gestellten Antrages übernahm die Beklagte mit zwei Bescheiden vom 27.12.1990 dem Kläger wie auch dem Betrieb gegenüber für die Zeit ab 03.10.1990 und längstens bis Dezember 1993 die Gewährung von Vorruhestandsleistungen, und zwar unter Anrechnung der Vorleistungen des Betriebes für die Zeit ab 03.10.1990. Mit vorgedrucktem Text erkannte sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Vog als erfüllt an und bezeichnete – unter Eintragung des Betrages von 1.319,00 DM als Netto-Durchschnittslohn – den Satz des Formulars als maßgeblich, wonach das Vog im Rahmen der Besitzstandswahrung bis zur Dynamisierung in Höhe von 70 v.H. des Netto-Durchschnittslohnes weiter zu zahlen sei. Der dem Kläger zugegangene Bescheid des Arbeitsamtes IV Berlin enthält als Rechtsbehelfsbelehrung lediglich die Hinweise, daß der Widerspruch zulässig und binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bei dem genannten Arbeitsamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei.
Nachdem der Kläger schon mit einem Schreiben vom 03.01.1991 an das Arbeitsamt Königs-Wusterhausen auf das ab September 1990 erhöhte Gehalt, die ab 01.01.1991 geltende Bemessungsgrenze von 3.000,00 DM und den Erhöhungssatz ab 01.01.1991 von 15 v.H. hingewiesen und dementsprechend höheres Vog beansprucht hatte und er mit einem weiteren Schreiben an das vorgenannte Arbeitsamt vom 07.01.1991 auf die Sache zurückgekommen war, wandte er sich im März 1991 deswegen auch an das Arbeitsamt IV Berlin der Beklagten und beantragte dort ausdrücklich eine Neuberechnung seines Vog (Schreiben des Klägers vom 07.03.1991). Die Beklagte nahm durch dieses Arbeitsamt daraufhin mit einem Schreiben vom 16.04.1991 zur Sache Stellung und setzte mit Bescheid vom 18.04.1991 das ab 01.01.1991 zu zahlende Vog mit 1.409,00 DM monatlich fest, wobei sie dies im Rahmen des vorgedruckten Textes damit begründete, daß das Vog mit einem Anpassungssatz von 15 v.H. (Nettoanpassung) dynamisiert werde und die Dynamisierung auf der Basis von 65 v.H. des Netto-Durchschnittslohnes erfolge, welcher der Berechnung ab 03.10.1990 zugrunde liege. Rechtsgrundlage für die Neuberechnung sei Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nummer 5 des Einigungsvertrages (EV). Dagegen wandte sich der Kläger mit einem am 10.05.1991 beim Arbeitsamt IV Berlin eingegangenen Schreiben, mit dem er geltend machte, daß er auch schon ohne Berücksichtigung der ab 01.01.1991 geltenden Bemessungsgrenze, wie vor dem Beitritt, mindestens 1.474,00 DM monatlich erhalten müsse.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.1991 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, daß der EV nur die Dynamisierung des Vog in entsprechender Anwendung des § 112 a Arbeitsförderungsgesetz vom 25.06.1969 (AFG – Bundesgesetzblatt 1969 I, S. 582) vorsehe, jedoch keine Neuberechnung des Netto-Durchschnittslohnes. Die Erhöhung der Bemessungsgrenze vom 01.01.1991 müsse daher außer Betracht bleiben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 24.05.1991 zugestellt.
Dagegen hat der Kläger am 22.07.1991 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben, das sich mit Beschluß vom 11.09.1991 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Kreisgericht Potsdam-Stadt, Kammer für Sozialrecht, verwiesen hat.
Zur Begründung seiner Klage ...